Muss ein verkauftes Haus entrümpelt werden?

9. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Churchie
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)
Muss ein verkauftes Haus entrümpelt werden?

Hallo,

gibt es für Hausverkäufe eine verbindliche Regelung, ob das Gebäude / Grundstück im entrümpelten Zustand übergeben werden muss?

Dem Kauf liegt aktuell ein Standard Kaufvertrag zugrunde, indem soweit erkennbar keine eindeutige Regelung hierzu getroffen wird.

Lediglich ein Vermerk "Der Käufer hat den Verkaufsgegenstand genau besichtigt" deutet meiner Meinung nach auf ein "gekauft wie gesehen" hin.

Interpretiere ich dies so korrekt? Oder gibt es im Vertrag möglicherweise versteckte Verweise, die auf eine entsprechende Regelung hinweisen könnten?

Würde mich über Hilfe in dieser Sache freuen.
Vielen Dank...

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39870x hilfreich)

Zitat:
Lediglich ein Vermerk "Der Käufer hat den Verkaufsgegenstand genau besichtigt" deutet meiner Meinung nach auf ein "gekauft wie gesehen" hin.

Würde ich jetzt auch erst mal so sehen.



Zitat:
Oder gibt es im Vertrag möglicherweise versteckte Verweise, die auf eine entsprechende Regelung hinweisen könnten?

Ja, möglich wäre es.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
gibt es für Hausverkäufe eine verbindliche Regelung, ob das Gebäude / Grundstück im entrümpelten Zustand übergeben werden muss?

Ein entsprechendes Gesetzt gibt es zum Glück nicht :rock:


Zitat:
Oder gibt es im Vertrag möglicherweise versteckte Verweise, die auf eine entsprechende Regelung hinweisen könnten?

Möglicherweise ist etwas entsprechendes im Vertrag vereinbart.
Einen Hinweis auf eine nicht vorhandene gesetzliche Regelung wird es aber kaum geben.

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Lediglich ein Vermerk "Der Käufer hat den Verkaufsgegenstand genau besichtigt" deutet meiner Meinung nach auf ein "gekauft wie gesehen" hin.
Würde ich jetzt auch erst mal so sehen.


"Gekauft wie gesehen" wird durchaus zutreffen. Allerdings nur in Bezug auf den Kaufgegenstand, also das Grundstück mit Zubehör. Wenn "Inventar" mit verkauft werden soll, wird sich dies aus dem Kaufvertrag ergeben müssen.

Ohne anderweitige Vereinbarung sehe ich die Verpflichtung des Verkäufers zur Räumung.

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Sehe ich auch so. Aber wie schon gesagt wurde, aus anderen Klauseln des Vertrages oder mündlichen Absprachen kann sich auch Gegenteiliges ergeben.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Churchie
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten...

Mündliche Absprachen gibt es in diesem Fall keine. Es liegt dem Käufer nur der von einem Notar aufgesetzte Vertrag vor.

Wie verhält es sich denn dann mit dem Grundstück selbst? In wie weit muss dieses Geräumt werden?
Was würde denn zum Grundstück gehören und was müsste weg?
Ich denke hier mal an Bäume, abgestürzte Äste, gelagertes Brennholz, Baureste, o.ä.

8x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Churchie):
Es liegt dem Käufer nur der von einem Notar aufgesetzte Vertrag vor.
Wie verhält es sich denn dann mit dem Grundstück selbst? In wie weit muss dieses Geräumt werden?
Was würde denn zum Grundstück gehören und was müsste weg?
Ich denke hier mal an Bäume, abgestürzte Äste, gelagertes Brennholz, Baureste, o.ä.

Es steht im Notarvertrag doch drin, genau wie auch der Notar alles nochmal am Termin verliest. Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, übernimmt der neue Eigentümer alles wie gesehen. Ausgenommen davon sind Altlasten, wie wenn z.B. Ölfäßer oder sonstiges giftiges Zeugs gelagert wäre, was der Käufer nicht sehen konnte.
Zitat (von RMHV):
Allerdings nur in Bezug auf den Kaufgegenstand, also das Grundstück mit Zubehör. Wenn "Inventar" mit verkauft werden soll, wird sich dies aus dem Kaufvertrag ergeben müssen.
Ohne anderweitige Vereinbarung sehe ich die Verpflichtung des Verkäufers zur Räumung.

Quatsch mit Sahne.
Noch nie beim Notar gewesen, im Gegenteil nach der Auflassung und der Kaufpreiszahlung des Käufers gehen auch die beweglichen Gegenstände auf den neuen Besitzer über.
Was man persönlich sieht ist eine persönliche Meinung, im Zweifel den Notar schon vor Abschluss fragen, das gehört zu dessen Aufgabe.

Nicht umsonst verliest der Notar auch den Spruch, "gekauft wie ausführlich gesehen", wenn dort in der Garage sich noch ein alter Lanz Buldog befindet, geht auch der nach dem Besitzübergang in das Eigentum des Käufers über, wenn Müll auf dem Grundstück liegt gehört auch der dem neuen Besitzer.

8x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
nach der Auflassung und der Kaufpreiszahlung des Käufers gehen auch die beweglichen Gegenstände auf den neuen Besitzer über ... und ... Nicht umsonst verliest der Notar auch den Spruch, "gekauft wie ausführlich gesehen", wenn dort in der Garage sich noch ein alter Lanz Buldog befindet, geht auch der nach dem Besitzübergang in das Eigentum des Käufers über, wenn Müll auf dem Grundstück liegt gehört auch der dem neuen Besitzer.

Ganz so einfach ist das m.E. nicht. Wenn ich meine Eigentumswohnung zu einem Zeitpunkt verkaufe, während ich selbst noch darin wohne, geht trotz eines "gekauft wie gesehen" die Wohnungseinrichtung eben nicht in das Eigentum des Käufers über. Und das wird genausowenig für den Lanz-Bulldog gelten. Deshalb sollte in einem Kaufvertrag auch eine entsprechende Regelung enthalten sein, dass die Immobilie geräumt und besenrein zu übergeben ist oder eben nicht (dann - je nach Wert des Inventars - mit einem Preisab- oder aufschlag). Was zu räumen ist oder nicht richtet sich ein Stück weit nach Verkehrssitte und ob es sich um Zubehör des Grundstücks handelt oder Hausrat/Einrichtung. Als Orientierung dient: was fest mit dem Haus/Grundstück verbunden ist (Immobilien), ist Zubehör. Mobile Sachen (Möbiliar, Fahrzeuge, bewegliche Einrichtungsgegenstände ...) sind Inventar und gehören i.d.R. nicht zum Grundstück. Die Grenze kann aber fließend sein.

Zum Grundstück gehörend sehe ich: Bäume (einschl. abgebrochener Äste), Schuppen, Garagen, Carports Gewächshäuser, der im Erdreich eingegrabene Heizöltank.
gelagertes Brennholz (für den im Haus vorhandenen Kamin), Baumaterialien usw. würde ich u.U. auch dazuzählen.

Strittig: die fest verbaute Einbauküche - sollte auf jedenfall kaufvertraglich eindeutig geregelt sein. Ohne Regelung kann der Verkäufer diese selbstverständlich ausbauen und mitnehmen. Lässt der Verkäufer diese eingebaut, dann kann diese durchaus in den Besitz/Eigentum des Erwerbers übergehen.

Nicht zum Haus/Grundstück gehören: Möbel und Hausrat, Fahrzeuge (einschl. der vergessene Lanz-Bulldog), Ölfässer und andere bewegliche Altlasten. m.E. Recht und Pflicht, diese vor Übergabe zu entfernen.

Signatur:

lg.
R.M.

6x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von R.M.):

Nicht zum Haus/Grundstück gehören: Möbel und Hausrat, Fahrzeuge (einschl. der vergessene Lanz-Bulldog), Ölfässer und andere bewegliche Altlasten. m.E. Recht und Pflicht, diese vor Übergabe zu entfernen.

Nun ich hatte letztes Jahr zwei Notartermine, einmal Verkauf einmal Kauf, zwei verschiedene Notare, beides mal das gleiche, hier ein Scan:


4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8055 Beiträge, 4512x hilfreich)

Das ist keine übliche Formulierung, sondern eher die Ausnahme.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Das ist keine übliche Formulierung, sondern eher die Ausnahme.

Warum Ausnahme?
Ich hatte dies von zwei Notaren (einmal Verkauf einmal Kauf) im Vertrag, ohne das eine der beiden Seiten die Aufnahme einer solchen Formulierung bestanden.
Bei einem Bekannten, welcher auch ein Haus letztes Jahr gekauft hatte, war ebenfalls die Formulierung drin, der freute sich über den Lanz Buldog.

Wobei eigentlich wird ja grundsätzlich vor dem Notartermin ein Beratungstermin stattfinden, wo man die Fragen stellen kann, und auch Änderungswünsche einbringen kann. Nur sah ich bisher kein gekauftes Haus, welches geräumt war, oder gar geputzt.

5x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8055 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Warum Ausnahme?

Da aus drei Kaufverträgen nicht geschlossen werden kann, dass dies bei allen notariellen Kaufverträgen so ist.
Zitat:
Wobei eigentlich wird ja grundsätzlich vor dem Notartermin ein Beratungstermin stattfinden...

Auch das ist "grundsätzlich" nicht so.
Zitat:
Nur sah ich bisher kein gekauftes Haus, welches geräumt war...t.

Ich kenne es nur so, dass die Immobilien geräumt wurden. ;)

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Da der Kaufvertrag im konkreten Fall noch nicht unterschrieben ist, kann eine entsprechende Klausel zur Klarstellung (geräumt und besenrein oder die Klausel von 0815Frager) noch in den Vertrag aufgenommen werden.

Da jeder Notar seine eigene Vorlage für Kaufverträge hat, gibt es keine Standardverträge für den Kauf von Immobilien. Und selbstverständlich darf man dem Notar Änderungswünsche nennen. Es ist nicht so, dass man den Vertrag wie vorgelegt oder gar nicht unterschreiben muss.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von hh):

Da jeder Notar seine eigene Vorlage für Kaufverträge hat, gibt es keine Standardverträge für den Kauf von Immobilien. Und selbstverständlich darf man dem Notar Änderungswünsche nennen.

Klar genau deswegen berät man sich vor dem Termin mit dem Notar über die Vertragsinhalte. Wobei einseitige Absprachen auch dann schnell einen Verkauf verhindern.
Bei meinen Kauf war es schlicht weg, ein Haus, wo der Eigentümer verstorben war, und die Erben / Verkäufer zeigten auch das Haus in dem Zustand, dabei kommt doch schon beim Verkaufsgespräch heraus, was ist alles dabei oder was wird entnommen.

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von R.M.):
Nicht zum Haus/Grundstück gehören: Möbel und Hausrat, Fahrzeuge (einschl. der vergessene Lanz-Bulldog), Ölfässer und andere bewegliche Altlasten. m.E. Recht und Pflicht, diese vor Übergabe zu entfernen.
Nun ich hatte letztes Jahr zwei Notartermine, einmal Verkauf einmal Kauf, zwei verschiedene Notare, beides mal das gleiche, hier ein Scan:

@0815Frager: der kleine aber feine Unterschied ist: in Deinem Scan ist es notariell vereinbart und damit klar vertraglich geregelt (da es ansonsten eben keine gesetzliche Regelung gibt). Eine solche notarielle/vertragliche Vereinbarung ist wünschenswert, um solcherlei Fragestellungen wie Eingangs zu vermeiden.
Wenn eine solche vertragliche Vereinbarung über den beweglichen Inhalt im Notarvertrag fehlt, so ist eben nur die Immobilie (=unbeweglich) veräußert, nicht der bewegliche Inhalt oder bewegliches Zubehör. Da kann es sogar durchaus zum Streit über das Heizöl im Heizöltank kommen, das heutzutage u.U. einen nicht unbeträchtlichen Wert haben kann.

Signatur:

lg.
R.M.

2x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.248 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.