Hallo zusammen,
angenommen in einer Kleinst-WEG (3 Parteien) wird die Nebenkosten-Abrechnung von einem Eigentümer jahrelang erstellt, ohne dass dafür ein Entgelt berechnet wird. Wenn er jetzt auf die Idee kommt und Gebühren fordert für die Erstellung, rückwirkend seit dem Jahr 2010:
- Welche Chancen hat er, diese Kosten durchzusetzen?
- Muss diese Gebühr (sind ja eigentlich Verwaltungs-Kosten) auf einer WEG-Versammlung beschlossen werden?
- Und wie muss dann die Abrechnung erfolgen, über die Nebenkosten-Abrechnung?
Vielen Dank im voraus für alle Antworten!
Nachberechnung Kosten für Erstellung der Nebenkosten-Abrechnung
28. Februar 2016
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Frage vom 28. Februar 2016 | 23:30
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachberechnung Kosten für Erstellung der Nebenkosten-Abrechnung
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#1
Antwort vom 29. Februar 2016 | 00:13
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Zitat:Hallo zusammen,
angenommen in einer Kleinst-WEG (3 Parteien) wird die Nebenkosten-Abrechnung von einem Eigentümer jahrelang erstellt, ohne dass dafür ein Entgelt berechnet wird. Wenn er jetzt auf die Idee kommt und Gebühren fordert für die Erstellung, rückwirkend seit dem Jahr 2010:
Angenommen es gibt keinen Vertrag darüber, so muss darüber abgestimmt werden.
Zitat:Welche Chancen hat er, diese Kosten durchzusetzen?
Die Mehrheit entscheidet. Nur woher sollen wir wissen wie ihr abstimmt?
Zitat:Muss diese Gebühr (sind ja eigentlich Verwaltungs-Kosten) auf einer WEG-Versammlung beschlossen werden?
Verwaltungskosten sind es wenn es darüber einen Vertrag gibt den die WEG schon beschlossen hat - was aber wohl nicht der Fall zu sein scheint.
Da es einen solchen wohl nicht gibt, kann euer "Abrechnungsersteller" lediglich den Antrag stellen für seine Dienste den Betrag x zu erhalten. Ob ihr euch darauf einblasst, ob nur ab Datum der Beschlussfassung, oder auch rückwirkend ..... - das kann hier niemand vorher sehen.
Zitat:Und wie muss dann die Abrechnung erfolgen, über die Nebenkosten-Abrechnung?
Das könnt ihr im Beschluss über die Zahlung der Gebühr frei festlegen.
Zum Zweck der Übersichtlichkeit wäre es eine Abrechnung über die Hausgeldabrechnung aber sicherlich am sinnvollsten.
#2
Antwort vom 29. Februar 2016 | 00:36
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
ZitatAngenommen es gibt keinen Vertrag darüber, so muss darüber abgestimmt werden. :
Die Mehrheit entscheidet.
Welche Mehrheit ist denn erforderlich, genügen 50% oder müssen es 2/3 sein?
ZitatDa es einen solchen wohl nicht gibt, kann euer "Abrechnungsersteller" lediglich den Antrag stellen für seine Dienste den Betrag x zu erhalten. Ob ihr euch darauf einblasst, ob nur ab Datum der Beschlussfassung, oder auch rückwirkend ..... :
Das bedeutet, mit der o.g. Mehrheit könnte auch eine Rückberechnung für die letzten 10 Jahre möglich sein? Die üblichen Verjährungsfristen greifen hier nicht?
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#3
Antwort vom 29. Februar 2016 | 00:58
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatWelche Mehrheit ist denn erforderlich, genügen 50% oder müssen es 2/3 sein? :
Wieso sollen es 2/3 sein?
Die Mehrheit entscheidet.
ZitatDas bedeutet, mit der o.g. Mehrheit könnte auch eine Rückberechnung für die letzten 10 Jahre möglich sein? Die üblichen Verjährungsfristen greifen hier nicht? :
Welche Verjährungsfristen sollen hier greifen?
Ihr könnt beschließen was ihr wollt.
Wenn es einem nicht gefällt kann er den Beschluss anfechten - und dann wird ein Gericht entscheiden.
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