Nachträgliche Änderung des Umlageschlüssels bei Heizkosten

3. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Chelli2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Änderung des Umlageschlüssels bei Heizkosten

Nehmen wir an, eine WEG berechnet die Heizkosten verbrauchsabhängig, analog der HeizkV mit der Ausnahme, dass der Verbrauch einzelnen Wohnungen statt mit Wärmezählern oder HKVs mit Wassermengenzählern erfasst wird.
So macht die WEG seit Jahrzehnten ohne Anfechtung.
Nehmen wir weiter an, die Jahresabrechnung wird angefochten aus gestalterischen Gründen die mit der HeizkV nichts zu tun haben. Der Anwalt bezichtigt seine eigenen Klienten des Missbrauches der HeizkV aus strategischen Gründen, um dem Verwalter einen Gefallen zu tun.
Das Amtsgericht urteilt, dass die Abrechnung auch bezüglich der Anwendung der HeizkV ungültig sei.
Würde das als faktische Anfechtung gelten? Denn ohne Anfechtung kann man verteilen, wie die WEG will, oder? Wo kein Kläger...
In der Korrektur der Jahresabrechnung wendet der Verwalter dann den Flächenschlüssel an, wahrscheinlich nach § 9 a HeizkV, was natürlich die Verbrauchsabhängigkeit auf den Kopf stellt.
Dürfte er das für eine beendete Heizperiode nachträglich tun?
Es liegt kein Geräte- oder Ablesefehler vor. Allein das Messprinzip wird nicht (mehr) zugelassen. Die Geräte haben eine gültige Eichung.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat:
Würde das als faktische Anfechtung gelten?


Ja, aber wieso faktische Anfechtung? Wenn die Sache vor einem Richter gelandet ist, dann gab es doch offensichtlich eine tatsächliche Anfechtung.

Zitat:
In der Korrektur der Jahresabrechnung wendet der Verwalter dann den Flächenschlüssel an, wahrscheinlich nach § 9 a HeizkV, was natürlich die Verbrauchsabhängigkeit auf den Kopf stellt.
Dürfte er das für eine beendete Heizperiode nachträglich tun?


Er muss es sogar tun. Die Verwendung von Warmwasserzähler führt ja auch nur zu einer scheinbar verbrauchsabhängigen Verbrauchserfassung. Das mag bei konstanter Vorlauftemperatur sogar relativ gut funktionieren. Wenn die Vorlauftemperatur jedoch konstant ist, dann verstößt das gegen die EnEV. Unberücksichtigt bliebe aber auch dann die Rücklauftemperatur.

Zitat:
Es liegt kein Geräte- oder Ablesefehler vor.


Nein, aber es liegen andere zwingende Gründe vor.

Zitat:
Allein das Messprinzip wird nicht (mehr) zugelassen.


Ist ja auch klar, denn wie will man mit Wasserzählern den Heizungsverbrauch vernünftig messen. Das war noch nie zugelassen.

Zitat:
Die Geräte haben eine gültige Eichung.


Für den Einsatz als Heizkostenerfassungsgeräte? Das glaube ich nicht.

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