Nebenkostenabrechnung nach Eigentümerwechsel

20. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb515697-63
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung nach Eigentümerwechsel

Hallo zusammen!

Im zweiten Quartal letzten Jahres erwarb ich eine Eigentumswohnung.

Die Nebenkostenabrechnung für 2018 liegt mir vor.
Nun meldet sich der vorherige Eigentümer und verlangt von mir die Nebenkostenabrechnung um sie für seine verbleibenden Monate des letzten Jahres einzusehen bzw. für seine Steuererklärung zu verwenden.

Die Hausverwaltung sendet sie nur mir als Eigentümer zu.
Muss ich dem Vorbesitzer die Abrechnung zuschicken wenn im Kaufvertrag hierzu nichts geregelt ist?

Vielen Dank!

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33 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von fb515697-63):
Nebenkostenabrechnung um sie für seine verbleibenden Monate des letzten Jahres einzusehen bzw. für seine Steuererklärung zu verwenden.

Ich verstehe weder was der ehemalige Eigentümer aus der Jahresabrechnung ersehen will noch wieso er diese für das FA "braucht", ein Anrecht auf Einsicht oder eine Kopie der Abrechnung ist mir jedoch nicht bekannt (wo jetzt für Dich das Problem liegt verstehe ich aber auch nicht wirklich).

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7123 Beiträge, 1489x hilfreich)

Ich sehe keine Verpflichtung dazu. Wenn der Vorbesitzer freundlich gefragt hat, sehe ich aber auch kein Problem, die Angaben zu übersenden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich sehe Verpflichtung hier, da im Kaufvertrag steht genau die Zeitpunkt für die Kostenübernahme. Der Verkäufer hat das Recht die Vereinbarungen im Kaufvertrag nun abzuschließen. Die abschließende Kosten können auch steuerlich von Bedeutung sein. Durch eine Kopie von der Kaufvertrag kann der V auch die Abbrechung von der Hausverwaltung verlangen.

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#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Ich sehe Verpflichtung hier, da im Kaufvertrag steht genau die Zeitpunkt für die Kostenübernahme.

Na und? Das ist nur eine Vereinbarung der Vertragsparteien darüber wer ab wann die Kosten zu tragen hat.


Zitat (von Hans50):
Der Verkäufer hat das Recht die Vereinbarungen im Kaufvertrag nun abzuschließen.

Davon abgesehen das Du kaum den Vertrag kennen wirst muss man auch nicht verstehen was Du sagen willst, oder?
Und letztlich, wenn der Käufer ab dem Tag x die Kosten getragen hat ist die Vereinbarung doch "abgeschlossen".


Zitat (von Hans50):
Die abschließende Kosten können auch steuerlich von Bedeutung sein.

Wie sollen denn die "Kosten" für den Zeitraum 01.01.20xy bis 17.ox.20xy aus der Hausgeldabrechnung ersichtlich sein? In der Abrechnung sind die Jahreskosten ersichtlich, nicht jedoch die monatlichen oder wöchentlichen Kosten.


Zitat (von Hans50):
Durch eine Kopie von der Kaufvertrag kann der V auch die Abbrechung von der Hausverwaltung verlangen.

Verlangen kann jeder von jedem was er will, einen Anspruch darauf zu haben ist aber eine ganz andere Sache.

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#5
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Nachzahlungsansprüche stehen dem Veräußerer zu. Die Vorauszahlungen müssen nach Erstellung der NKA genau neu kalkuliert werden, z.B. Müllabfuhr, Hausstrom ..etc müssen anteilig neu berechnet. Die Vertragsvereinbarungen (die regelmäßig im Kaufvertrag gibt) werden erst denn abschließend ausgeglichen.

Zitat:

einen Anspruch darauf zu haben ist aber eine ganz andere Sache.


Ich habe geschrieben er hat Anspruch auf beide

Zitat:
Ist der Abrechnungszeitraum zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits abgeschlossen, so muss der Veräußerer über die Betriebskosten abrechnen. Nachzahlungsansprüche stehen dem Veräußerer zu. Für ein Guthaben des Mieters muss der Veräußerer einstehen. In dem Entscheidungsfall war die klagende Partei zur Abrechnung über die Betriebskosten 1993 verpflichtet, weil sie am Ende des Abrechnungszeitraums 1993 (31.12. 1993) noch Eigentümerin war.
Der Veräußerer ist gegenüber dem Mieter nicht berechtigt, eine auf den Eigentumsübergang bezogene Zwischenabrechnung zu erstellen. Im Entscheidungsfall ist das Eigentum am 31.3.1994 übergegangen: Gleichwohl wäre eine Abrechnung, die den Zeitraum vom 1.1.1994 bis 31.3. 1994 umfasst, unzulässig.


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wichtiges-urteil-des-bgh-zur-abrechnung-von-betriebskosten-beim-eigentuemerwechsel-waehrend-des-abrechnungszeitraums_idesk_PI17574_HI646536.html

-- Editiert von Hans50 am 21.05.2019 11:24

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Die Vorauszahlungen müssen nach Erstellung der NKA genau neu kalkuliert werden, z.B. Müllabfuhr, Hausstrom ..etc müssen anteilig neu berechnet. Die Vertragsvereinbarungen (die regelmäßig im Kaufvertrag gibt) werden erst denn abschließend ausgeglichen.

Sorry, aber das ist nicht nur unverständlich sondern einfach auch falsch.
Davon abgesehen das es bei Eigentumswohnungen keine Nebenkostenabrechnung gibt, nur eine Hausgeldabrechnung, wird selbstverständlich jährlich ein neuer Wirtschaftsplan erstellt und beschlossen. Das alles hat mit dem Thema aber nichts zu tun.


Zitat (von Hans50):
Ich habe geschrieben er hat Anspruch auf beide

Er, der ehemalige Eigentümer hat Anspruch:
- Wenn überhaupt gegen den Käufer auf Grund vertraglicher Regelungen (ob es solche gibt ist unbekannt).

Gegenüber der HV hat der Verkäufer, nachdem er grundbuchlich nicht mehr Eigentümer ist, keinen Anspruch auf die fragliche Abrechnung.


Davon abgesehen geht es hier NICHT um Mietrecht sondern um WEG-Recht.

-- Editiert von Tobias F am 21.05.2019 11:27

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#7
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Der Voreigentümer hat hier berechtigte Interesse gegenüber der K und der Hausverwalter, keine Frage!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Der Voreigentümer hat hier berechtigte Interesse gegenüber der K und der Hausverwalter, keine Frage!!!!

Er kann Interesse haben woran er will, dass interessiert aber nicht so lange er kein RECHT auf etwas hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119462 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Der Voreigentümer hat hier berechtigte Interesse gegenüber der K und der Hausverwalter,

Substantierte Begründung für Ansprüche gegen den Hausverwalter? Also Gesetze, Urteile, ...



PS: Kann es sein das Du der Bruder von Nachgehakt bist?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Ich habe geschrieben er hat Anspruch auf beide
Zitat:Ist der Abrechnungszeitraum zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits abgeschlossen, so muss der Veräußerer über die Betriebskosten abrechnen. Nachzahlungsansprüche stehen dem Veräußerer zu. Für ein Guthaben des Mieters muss der Veräußerer einstehen. In dem Entscheidungsfall war die klagende Partei zur Abrechnung über die Betriebskosten 1993 verpflichtet, weil sie am Ende des Abrechnungszeitraums 1993 (31.12. 1993) noch Eigentümerin war.
Der Veräußerer ist gegenüber dem Mieter nicht berechtigt, eine auf den Eigentumsübergang bezogene Zwischenabrechnung zu erstellen. Im Entscheidungsfall ist das Eigentum am 31.3.1994 übergegangen: Gleichwohl wäre eine Abrechnung, die den Zeitraum vom 1.1.1994 bis 31.3. 1994 umfasst, unzulässig.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wichtiges-urteil-des-bgh-zur-abrechnung-von-betriebskosten-beim-eigentuemerwechsel-waehrend-des-abrechnungszeitraums_idesk_PI17574_HI646536.html


Hallo Hans50,

Du machst hier einen Fehler, indem Du Mietrecht mit Wohnungseigentumsrecht vermengst.
1. ob die Wohnung im vermieteten Zustand veräußert wurde, davon wurde hier nichts geschrieben. Insoweit ist erst einmal NICHT davon auszugehen.
2. Selbst wenn: Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (in 2018) war der in Rede stehende Abrechnungszeitraum (2018) noch NICHT abgeschlossen. Wenn also die Wohnung vermietet gewesen wäre (was wir nicht wissen) so wäre für 2018 nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber verpflichtet, mit dem Mieter abzurechnen.
3. Mit der grundbuchlichen Eintragung des Erwerbers ist der Veräußerer raus aus der Eigentümergemeinschaft und hat keinerlei Rechte mehr gegenüber der Hausverwaltung, schon gar nicht auf Herausgabe von Unterlagen. Dies hat Tobias bereits zutreffend formuliert.
Ob sich kaufvertragliche Ansprüche ergeben richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag. Diese kennen wir nicht, aber laut Aussage des Fragestellers sei im Kaufvertrag nichts näheres vereinbart. Dann stünde dem Erwerber genauso ein eventuelles Guthaben zu wie der Erwerber auch verpflichtet wäre, eine eventuelle Nachzahlung zu leisten.

Signatur:

lg.
R.M.

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#11
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat:
Nunmehr liegt hierzu eine Entscheidung des BGH vor. Das Urteil ist zu einem Eigentumsübergang nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) ergangen. In den Urteilsgründen weist der BGH darauf hin, dass in einem solchen Fall für die Abrechnung der Betriebskosten auf die im Rahmen des § 571 BGB a. F. (§ 566 BGB n. F.) geltenden Regeln zurückzugreifen ist. Deshalb ist die Entscheidung auch für die Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs nach § 571 BGB a. F. (§ 566 BGB n. F.) von allgemeiner Bedeutung.


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wichtiges-urteil-des-bgh-zur-abrechnung-von-betriebskosten-beim-eigentuemerwechsel-waehrend-des-abrechnungszeitraums_idesk_PI17574_HI646536.html

@ R.M.
Wie im Link von Haufe steht, greifen hier die Regelungen der Mietrecht in § 566 BGB

Ich persönlich habe ein Wohnung gekauft und verkauft, müsste vom Erwerber nachträglich auseinandersetzen wegen die Abrechnung, da z.B. ein Container wurde von HV bestellt um die Keller im Haus zu räumen (während ich Eigentümer war), diese Rechnung tauchte spät und ich müsste meine Anteil zahlen, Guthaben wegen andere Posten habe ich auch bekommen.

In alle Kaufverträge wird geregelt wenn, wer, wann haftet für die Kosten, diese kann nur abschließend erfolgen wenn der Rechnung erstellt wird, mit die Vorauszahlungen muss der V nicht abfinden, der Erwerber ist verpflichtet die Abbrechung in Kopie herauszugeben.

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#12
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Zitat:
Nunmehr liegt hierzu eine Entscheidung des BGH vor. Das Urteil ist zu einem Eigentumsübergang nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) ergangen. In den Urteilsgründen weist der BGH darauf hin, dass in einem solchen Fall für die Abrechnung der Betriebskosten auf die im Rahmen des § 571 BGB a. F. (§ 566 BGB n. F.) geltenden Regeln zurückzugreifen ist. Deshalb ist die Entscheidung auch für die Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs nach § 571 BGB a. F. (§ 566 BGB n. F.) von allgemeiner Bedeutung.


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wichtiges-urteil-des-bgh-zur-abrechnung-von-betriebskosten-beim-eigentuemerwechsel-waehrend-des-abrechnungszeitraums_idesk_PI17574_HI646536.html

@ R.M.
Wie im Link von Haufe steht, greifen hier die Regelungen der Mietrecht in § 566 BGB

Ich persönlich habe ein Wohnung gekauft und verkauft, müsste vom Erwerber nachträglich auseinandersetzen wegen die Abrechnung, da z.B. ein Container wurde von HV bestellt um die Keller im Haus zu räumen (während ich Eigentümer war), diese Rechnung tauchte spät und ich müsste meine Anteil zahlen, Guthaben wegen andere Posten habe ich auch bekommen.

In alle Kaufverträge wird geregelt wenn, wer, wann haftet für die Kosten, diese kann nur abschließend erfolgen wenn der Rechnung erstellt wird, mit die Vorauszahlungen muss der V nicht abfinden, der Erwerber ist verpflichtet die Abbrechung in Kopie herauszugeben.



Du kannst oder willst es anscheinend nicht verstehen, aber alles was du hier von dir gibst ist ........ .
Die Abrechnung geht an den Eigentümer der im Grundbuch steht. Was dieser VIELLEICHT mit den Verkäufer geregelt hat wissen wir nicht und interessiert auch nicht.
Und nochmals: es geht hier NICHT um Betriebskosten (hat "Harry van Sell" etwa Recht?)

-- Editiert von Tobias F am 21.05.2019 12:10

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#13
 Von 
fb515697-63
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten.

Im Kaufvertrag gibt es hierzu keine Klausel. Die Wohnung wird auch nicht vermietet.
Und natürlich geht es um die Jahresabrechnung der WEG vom Verwalter.

Ich möchte nur wissen ob der Voreigentümer rechtlich die Abrechnung von mir verlangen kann oder nicht.
Die Hausverwaltung verweist den vorherigen Eigentümer an mich, sagt aber das jenes ggf. im Kaufvertrag steht, wie gesagt wurde jenes jedoch nicht vertraglich geregelt.

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#14
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Hans,

der Threadersteller schreibt zwar "Nebenkostenabrechnung", aber hier geht es nicht um Nebenkosten oder Betriebskosten im mietrechtlichen Sinne, sondern um Hausgeldabrechnung im WEG-rechtlichen Sinne.
Mietrecht ist NICHT gleich Wohnungseigentumsrecht!
§ 566 BGB ist NICHT ZUTREFFEND!
Der Verkäufer muss nicht mit dem Mieter abrechnen. Selbst dann nicht, wenn es einen Mieter gäbe.
Der Verkäufer hat keinerlei Rechte oder Ansprüche mehr gegenüber der WEG oder dem Verwalter.

Den Inhalt des Kaufvertrages kennen wir nicht. Soweit dort lt. Aussage des Fragestellers nichts weiter geregelt ist, bestehen auch keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Käufer.

Fakt und Ende.

Signatur:

lg.
R.M.

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#15
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von fb515697-63):
Die Hausverwaltung verweist den vorherigen Eigentümer an mich, sagt aber das jenes ggf. im Kaufvertrag steht, wie gesagt wurde jenes jedoch nicht vertraglich geregelt.
Soweit absolut korrekt. Einen Anspruch sehe ich (vorbehaltlich Deine Aussage zu nicht vorhandenen Regelungen ist korrekt) nicht.
Steuerlich kann der Veräußerer die bis zur Übergabe geleisteten Hausgeldzahlungen geltend machen. Mehr aber auch nicht.

Wenn Du nett bist kannst Du ihm die Abrechnung zusenden, weitere Verpflichtungen ergeben sich nach momentanem Kenntnisstand daraus nicht.

Signatur:

lg.
R.M.

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#16
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Zu die Abbrechung gehört auch die Unterlage für die Dienstleistungen gem. § 35a EStG . Bei Verkauf im 2Q 2018 steht der V auch zwischen 1/3 bis zu 1/2 der Steuerrückzahlungen gemäß § 35a EStG .

Fest steht, dass der V hat auf nichts ausdrücklich verzichtet, im Vertrag muss (neben die Gefahrübergang) was vereinbart sein, dass ist ein Vertragssäule.

-- Editiert von Hans50 am 21.05.2019 12:59

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#17
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Zu die Abbrechung gehört auch die Unterlage für die Dienstleistungen gem. § 35a EStG . Bei Verkauf im 2Q 2018 steht der V auch zwischen 1/3 bis zu 1/2 der Steuerrückzahlungen gemäß § 35a EStG .

Wir müssen nicht wissen was im KV steht, sicher wissen wir, dass eine Vereinbarung, dass der V hat auf nichts ausdrücklich verzichtet hat, sonst hat er hier nicht gefragt.


Oh Gott, jetzt wird es immer schlimmer.
Der Verkäufer hat NULL KOMMA NULL Ansprüchen an die HV.
Der Verkäufer hat, wenn überhaupt, einen Anspruch an den Käufer WENN dieser im Kaufvertrag geregelt ist.
Der Verkäufer hat NULL KOMMA NULL Ansprüche auf irgendwelche Unterlagen (welche Unterlagen sollen das sein und gegen wen soll er einen solchen Anspruch haben?) bez. §35a EStG .

Der Verkäufer muss auch im Kaufvertrag auf nichts verzichten was ihm sowieso nicht mehr zusteht. Vielmehr müsste ein Anrecht/Anspruch auf etwas vereinbart sein.


Langsam glaube ich immer mehr das "Harry van Sell" .......... ;-)

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#18
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat:
welche Unterlagen sollen das sein und gegen wen soll er einen solchen Anspruch haben?


Nur diese Fakten in Frage zu stellen spricht für sich!

Sie können Users glauben, der User aber ist in unlesbare Modus für mich.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119462 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Sie können Users glauben, der User aber ist in unlesbare Modus für mich.

Was soll dieses Geschreibsel eigentlich? Lerne doch bitte erst mal die Grundregeln der deutschen Sprache ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Nur diese Fakten in Frage zu stellen spricht für sich!

Aha, dann unterlege doch ein mal deine FAKTEN, nenne die Rechtsgrundlage für deine immer neuen Behauptungen.


Zitat (von Hans50):
Sie können Users glauben, der User aber ist in unlesbare Modus für mich.

Wäre sicherlich für alle gut wenn Du in UNLESBARE MODUS schreiben würdest, dann müsste man deine falschen "TATSACHEN" nicht immer wieder korrigieren.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Sie können auch meine Beiträge nicht lesen, ich schreibe meine Meinung nicht für Meinungsdiktaturen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Sie können auch meine Beiträge nicht lesen, ich schreibe meine Meinung nicht für Meinungsdiktaturen.

Na ja, Meinungen sind wie ..... (schau mal bei Google nach was Dirty Harry dazu einst gesagt hat). Man darf sich aber fragen für wenn Du meinst Deine Meinung hier schreiben zu müssen?
Der TS hat nicht nach MEINUNGEN gefragt, und selbst wenn so würden ihn fundierte Meinungen sicherlich mehr interessieren als das was Du hier von dir gibst.



0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Und die einzige fundierte Meinung was hier geschrieben darf muss bestätigen was Sie schreiben, stimmt? Antworten Sie mit ja, dafür müssen Sie sich nicht schämen, da nur können Sie an Ihre Probleme arbeiten! Also sagen Sie jetzt, mir stören Menschen die anders denken als ICH! Come on!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
Und die einzige fundierte Meinung was hier geschrieben darf muss bestätigen was Sie schreiben, stimmt?

Vielleicht wollen oder können sie ja nicht verstehen was sie lesen. Fakt ist das NIEMAND außer ihnen der Ansicht ist der VK hätte gegen wen auch immer ein Anrecht auf was auch immer.


Zitat (von Hans50):
Antworten Sie mit ja, dafür müssen Sie sich nicht schämen, da nur können Sie an Ihre Probleme arbeiten!

Wer hier Probleme hat ist noch die Frage ;-)


Zitat (von Hans50):
Also sagen Sie jetzt, mir stören Menschen die anders denken als ICH! Come on!

Damit habe ich kein Problem, wohl aber mit Menschen die:
- von Dingen reden/schreiben von denen sie wirklich keinen Schimmer haben
- darüber hinaus nicht einsehen wollen das sie Unrecht haben
- und letztlich die Frechheit und Arroganz besitzen und sich darüber beschweren wenn man ihnen widerspricht.






0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

- Das Thema ist rechtlich streitig, das steht als erstens im Link von Haufe. Haben Sie das streitige Rechtslage mit Ihre Meinung gelöst? Heißt jetzt, dass Sie haben Schimmer und ich habe keinen Schimmer? Wenn ja, WARUM denken Sie so?
- Ich muss ansehen, dass ich Unrecht habe? danach und nur so darf ich hier mein (Ihre) Meinung schreiben?
Bin weder arrogant noch frech wenn Sie zurück lesen, ich vertrete lediglich ein andere Meinung, alles andere haben Sie sich gebildet, ich habe 0 Problem damit wenn Sie mir widersprechen, ich habe auch keine Problem damit wenn Sie mir vorschreiben wollen Beiträge in Google zu suchen die ich hier nicht lesen will, merken Sie jetzt in wie weit Sie gehen wollen, wenn SIE widersprochen werden?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
- Das Thema ist rechtlich streitig, das steht als erstens im Link von Haufe.

Haben sie es gelesen UND verstanden was dort steht?
Was soll das mit der gestellten Frage zu tun haben?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Ich verstehe weder was der ehemalige Eigentümer aus der Jahresabrechnung ersehen will noch wieso er diese für das FA "braucht",
Was für eine Antwort auf die Frage des TE IMO nicht relevant ist.


Zitat (von Tobias F):
... ein Anrecht auf Einsicht oder eine Kopie der Abrechnung ist mir jedoch nicht bekannt
Was wiederum nicht bedeuten muss, dass es ein solches Anrecht nicht geben könnte. Oder wolltest Du damit zum Ausdruck bringen, dass es ein solches Anrecht nicht gibt?

Die folgende Debatte hat (für mich) ergeben, dass es wohl ein solches Anrecht tatsächlich eher nicht gibt... Und die Frage des TE: "Muss ich dem Vorbesitzer die Abrechnung zuschicken wenn im Kaufvertrag hierzu nichts geregelt ist?" ... verneint werden kann.


Zitat (von Tobias F):
(wo jetzt für Dich das Problem liegt verstehe ich aber auch nicht wirklich).
Das Problem scheint zu ein, dass er sich nicht sicher ist, ob er die Abrechnung heraus geben muss.

VG
Roland

PS: mich hätte in dem Zusammenhang noch interessiert hätte, warum der TE die Abrechnung nicht einfach in Kopie dem Verkäufer geben möchte - und, ob er sich evtl. mit der "gutmütigen" Herausgabe einen Nachteil einhandeln könnte. Aber danach hat er (und wurde auch) nicht gefragt.

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von Hans50):
- Das Thema ist rechtlich streitig, das steht als erstens im Link von Haufe.

OK! Dann zitiere ich mal aus Deinem Haufe-Link
Zitat (von Haufe):
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie über die Betriebskosten abzurechnen ist, wenn während des Abrechnungszeitraums ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. ... In den Urteilsgründen weist der BGH darauf hin, dass in einem solchen Fall für die Abrechnung der Betriebskosten auf die im Rahmen des § 571 BGB a. F. (§ 566 BGB n. F.) geltenden Regeln zurückzugreifen ist.

[Quote=§ 566 BGB n.F.]Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
...
Haufe und das Bürgerliche Gesetzbuch schreiben also in verkürzter Fassung von Betriebskosten, Miete, vermieteten Wohnraum, Mieter, Vermieter und Mietverhältnis. In dem von Dir angeführten Haufe-Link und dem entsprechenden BGB-Paragraphen geht es also ausschließlich um Miete!

Der Fragesteller schreibt zwar:
Zitat (von fb515697-63):
Nebenkostenabrechnung für 2018
meint aber ganz offensichtlich (wir sind hier im WEG-Forum, nicht im Mietforum) die WEG-Hausgeldabrechnung, was er später nochmals bestätigt:
Zitat (von fb515697-63):
Die Wohnung wird auch nicht vermietet.
Und natürlich geht es um die Jahresabrechnung der WEG vom Verwalter.
Eine Hausgeld- bzw. Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist keine Betriebskostenabrechnung, da die Hausgeldabrechnung auch Kosten enthält, die keine Betriebskosten sind und mit Mietern niemals abgerechnet dürfen. Schon allein aus diesen Gründen läuft Deine vermeintliche Bestätigung Deiner Meinung ins Leere, da der von Dir selbst vorgebrachte "Beweis" lediglich den Beweis erbringt, dass Deine Meinung sachlich und inhaltlich schlicht falsch ist. Haufes Link sagt ganz etwas anderes aus als das was Du behauptet hast.

Das Thema, dass der Fragesteller hier stellt, ist übrigens in keiner Weise rechtlich streitig. Sogar dazu wird in dem von Dir vorgebrachten Link ausgeführt:
Zitat (von Haufe):
Die Entscheidung des BGH über die Aufteilung der Abrechnungspflicht sowie die Zahlung von Nachzahlungen und die Haftung für Guthaben betrifft das Verhältnis des jeweiligen Vermieters zum Mieter (Außenverhältnis).Wie die jeweiligen Ansprüche und Verbindlichkeiten im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber aufzuteilen sind (Innenverhältnis) ergibt sich beim rechtsgeschäftlichen Erwerb aus dem Kaufvertrag. Ist dort nichts geregelt, so gilt § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB : Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.

Somit wäre im übrigen auch bezüglich Deiner Meinung zum steuerlichen Aspekt anhand des Gesetzestextes das Gegenteil bewiesen.

quod erat demonstrandum

Nichts für ungut.
Ich sehe das als sportliche Herausforderung - war mir ein Vergnügen!


Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

@ Roland-S

Bist Du hier eigentlich so etwas wie die BEITRAGSPOLIZEI? Nichts zum eigentlich Thema sagen, nicht ansatzweise versuchen dem Fragesteller zu helfen, dafür aber die Beiträge anderer zerpflücken?


Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Tobias F):
Ich verstehe weder was der ehemalige Eigentümer aus der Jahresabrechnung ersehen will noch wieso er diese für das FA "braucht",
Was für eine Antwort auf die Frage des TE IMO nicht relevant ist.

Das ist richtig. Damit mir dies in Zukunft nicht mehr passiert bitte ich mir den Passus der Forenregeln zu benennen nachdem jedes Wort und jeder Satz einen direkten Bezug zur Frage darstellen und als Antwort zu werten sind.
Und, nur so am Rande, dann wäre Dein "Beitrag" vom ersten bis zum letzten Wort für den TE absolut irrelevant.


Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Tobias F):
... ein Anrecht auf Einsicht oder eine Kopie der Abrechnung ist mir jedoch nicht bekannt
Was wiederum nicht bedeuten muss, dass es ein solches Anrecht nicht geben könnte. Oder wolltest Du damit zum Ausdruck bringen, dass es ein solches Anrecht nicht gibt?

Also wer lesen kann ............
Meine Ansicht und mein Wissenstand ...........das alles ohne Gewähr.............Rechtsberatung hier nicht zulässig...............von 2 Anwälten die fest überzeugt sind verliert einer vor Gericht...................bis die nächst höhere Instanz dem Richter am AG erklärt das sie es anders sieht ...........................Aber sicherlich hättest Du, wenn DU denn zur Frage etwas zu sagen gehabt hättest ....................


Zitat (von Roland-S):
Die folgende Debatte hat (für mich) ergeben, dass es wohl ein solches Anrecht tatsächlich eher nicht gibt... Und die Frage des TE: "Muss ich dem Vorbesitzer die Abrechnung zuschicken wenn im Kaufvertrag hierzu nichts geregelt ist?" ... verneint werden kann.

Ist ja schön für Dich.


Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Tobias F):
(wo jetzt für Dich das Problem liegt verstehe ich aber auch nicht wirklich).
Das Problem scheint zu ein, dass er sich nicht sicher ist, ob er die Abrechnung heraus geben muss.

Oh ja, man könnte es auch so verstehen wie es gemeint, wenn gleich unglücklich formuliert, war. Nämlich "wo ist das Problem dem ehemaligen Eigentümer die Abrechnung zu kopieren".


Zitat (von Roland-S):
PS: mich hätte in dem Zusammenhang noch interessiert hätte, warum der TE die Abrechnung nicht einfach in Kopie dem Verkäufer geben möchte

Wie hattest Du das so schön und unglaublich treffend formuliert:
Zitat (von Roland-S):
für eine Antwort auf die Frage des TE IMO nicht relevant ist.



Zitat (von Roland-S):
Aber danach hat er (und wurde auch) nicht gefragt.

Genau, und deshalb ist das noch mehr am Thema vorbei als irgend etwas anders in diesem Thread.

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#30
 Von 
Roland-S
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Zitat (von Tobias F):
Oh ja, man könnte es auch so verstehen wie es gemeint, wenn gleich unglücklich formuliert, war. Nämlich "wo ist das Problem dem ehemaligen Eigentümer die Abrechnung zu kopieren".
Wenn Du das mit Deinem Beitrag zum Ausdruck bringen wolltes, hat mein Ironieinterpreter kläglich versagt. Leider hatte ich Deinen Beitrag auf die Frage des TE etwa so hilfreich wie einen Eimer Sand empfunden - sorry für meine Fehlleistung.

Und in dem von Dir so kritisierten Beitrag von mir, hatte ich am Schluss genau beklagt, dass diese Frage nicht gestellt wurde. Das wäre zwar keine Antwort auf die Frage des TE gewesen und nicht relevant für die rechtliche Beurteilung, aber hilfreich für andere Leser (vielleicht sogar für den TE).

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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