Moin zusammen und ein gutes neues Jahr 20 20!
Ich habe eine Frage zum Thema "öffentliche Lasten" in der Nebenkostenabrechnung.
Hinter unserem Haus befindet sich ein Kanal, dieser wird von einem Entwässerungsverband unterhalten.
Als Rechtsgrundlage sind dort vermerkt:
Das Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 und das Niedersächsisches Wassergesetz.
Der Vermieter hat am Kanal einen Bootssteg gebaut. Für diesen Steg verlangt der Entwässerungsverband eine jährliche Gebühr, welche der Vermieter uns jetzt (anteilig!) belastet. Diese Gebühr ist im Mietvertrag nicht aufgeführt, der Vermieter beruft sich dabei auf die Betriebskostenart "laufende öffentliche Lasten des Grundstücks".
Meine Frage lautet: "Ist diese Aussage belastbar oder kann ich die Zahlung verweigern?"
Ich freue mich auf einen Kommentar.
LG
johannes
Nebenkostenabrechnung öffentliche Last
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Wenn es sich um einen Verbandsbeitrag nach § 28 WVG handelt, dann ist das eine öffentliche Last (§ 29 WVG).
Wird die Gebühr durch einen Beitragsbescheid erhoben?
Hallo,
ob der Betrag per Bescheid erhoben wird kann ich aus der NK-Abrechnung nicht erkennen.
Klar ist für mich, dass die Verbandsbeiträge umlagefähig sind.
Ob aber die Nutzungsgebühr für den (selbstgebauten!) Steg auch darunter fällt?
Trotzdem schon einmal Dank für die Antwort.
LG
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Zitat:Der Vermieter hat am Kanal einen Bootssteg gebaut. Für diesen Steg verlangt der Entwässerungsverband eine jährliche Gebühr, welche der Vermieter uns jetzt (anteilig!) belastet.
Für mich ist dies eine unzureichende Beschreibung, da unklar bleibt, auf welcher Grundlage der Entwässerungsverband diese Gebühr verlangt.
Zitat:Für mich ist dies eine unzureichende Beschreibung, da unklar bleibt, auf welcher Grundlage der Entwässerungsverband diese Gebühr verlangt.
Ich tippe mal auf § 30 Abs. 2 WVG i.V.m § 28 Abs. 3 WVG als Rechtsgrundlage in Verbindung mit der Satzung des Wasserverbandes und dann wäre das eine öffentliche Last.
Nur habe ich im WVG nichts von einer Zwangsmitgliedschaft gelesen.
Wenn aber eine Mitgliedschaft nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind die Mitgliedsbeiträge auch keine umlegbare Betriebskosten.
Wenn eine Mitgliedschaft Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten/Leistungen des Verbandes sind, entscheidet die Frage ob diese Rechte/Leistungen auch Gegenstand des Mietvertrages sind.
Zur Frage nach der Mitgliedschaft:
Sämtliche Grundstücke im Verbandsgebiet unterliegen der dinglichen Mitgliedschaft, d. h. durch das Eigentum an dem beteiligten Grundstück bedingt. Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken. Dabei spielt es keine Rolle ob das Grundstück unmittelbar an einem Anliegergraben (Gewässer III. Ordnung) oder einem Verbandsgewässer (Gewässer II. Ordnung) liegt oder in diese direkt entwässert. Allein der Tatbestand, dass das Grundstück im Verbandsgebiet liegt und somit vom Verbandsunternehmen profitiert, ist die Grundlage für die Beitragsveranlagung.
Es geht hier aber nur um den Beitrag, nicht um irgendwelche Zusatzkosten. Oder sehe ich das falsch?
Zitat:Es geht hier aber nur um den Beitrag, nicht um irgendwelche Zusatzkosten. Oder sehe ich das falsch?
Das ist genau die Frage. Die Höhe des Beitrags kann durch den Wasserverband vom Umfang der Nutzung abhängig gemacht werden.
Letztlich hängt es also davon ab, auf Basis welcher genauen Rechtsgrundlage der Zusatzbetrag erhoben wird.
Hallo,
ich habe weitere Infos gefunden, danach handelt es sich um ein Nutzungsentgelt!
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider haben wir im Laufe der Zeit festgestellt, dass einige Steganlagen an unseren
Gewässern nicht ausreichend nach Vorgaben des Verbandes beschriftet oder gar nicht
genehmigt und somit auch nicht identifizierbar sind.
Aus diesem Grund werden wir in diesem Jahr eine einheitliche Beschilderung einführen.
Das Schild für die Steganlagen wird zusammen mit dem Gestattungsvertrag
ausgegeben. Dieses ist dann gut lesbar an der Steganlage anzubringen.
Die Kosten für diese Beschilderung liegt bei ca. 26,- € zzgl. Versand und wird dem
Gestattungsvertragsinhaber gesondert in Rechnung gestellt.
Das Nutzungsentgelt von 80,- € ist jährlich zu zahlen.
Nicht ordnungsgemäß beschilderte und für uns somit nicht identifizierbare Stege
werden ohne Hinweis entfernt.
Auch im Sinne der Gleichbehandlung bitten wir um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
:Zitatende
Ob diese Info weiterhilft?
für Steganlagen ??Zitat:danach handelt es sich um ein Nutzungsentgelt!
Damit wären wir wieder bei der Frage, ob und wie der Pachtvertrag die Nutzung der Steganlagen im Pachtvertrag
regelt.
Hallo,
ich habe jetzt wohl lange überlegt...
Stimmt ja sicher oben Gesagtes, was aber, wenn die Position "Steganlage" in der Nebenkostenaufstellung im Nutzungs- bzw. Mietvertrag nicht explizit beschrieben ist?
Die Angabe "...sowie alle öffentlichen Lasten!" kann doch so keine Rechtskraft entwickeln, oder?
LG
johannes
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