Neue Grundsteuer Hessen. Haus viel zu hoch bewertet. Wie dagegen vorgehen ?

30. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin1976
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 0x hilfreich)
Neue Grundsteuer Hessen. Haus viel zu hoch bewertet. Wie dagegen vorgehen ?

Hallo,

habe nun endlich die neue Grundsteuer Hessen erhalten. Dort wurde das Grundstück neu bewertet. Jedoch empfinde ich die Steuer für zu hoch angesetzt ( Bodenwert ).

Ich wohne in einem 3 Parteienhaus und habe dort eine Wohnung. Es ist das letzte Haus aus dem alten Neubaugebiet von 1995. Seit 2018 gibt es ein neues Neubaugebiet das genau hinter meiner Strasse erschlossen wurde. Dort sind neue Straßen, Glasfaseranschluss und viel mehr Grüne Oasen vorhanden als noch in meinem alten Gebiet. Mir wurden mit 450 Euro pro m² bewertet, das Neubaugebiet mit 550 Euro.

Zudem ist es so das 2m von meinem Haus weg eine Bushaltestelle vorhanden ist wo auch die Schulkinder einsteigen ( jeden Tag Lärm ). Wir haben KEINE Möglichkeit auf Glasfaseranschluss und die Häuser sind press auf press gebaut ( ohne grüne Oasen ). Zudem ist der Straßenbelag um die Häuser sehr abgenutzt und dadurch entstehen laute Rollgeräusche. Auch ist 50km/h erlaubt und keine 30 Zone.
Die Häuser nach meinem Baugebiet ( also der alte Kern der Stadt ) wurde lediglich mit 270 Euro bewertet ( alles BJ 1950 bis 1990 ).

Kann man dagegen Einspruch einlegen oder Klagen ? Dadurch wurde meine Bewertung um ein vielfaches höher angesehen als vorher.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6434 Beiträge, 1376x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Kann man dagegen Einspruch einlegen oder Klagen ? Dadurch wurde meine Bewertung um ein vielfaches höher angesehen als vorher.


Die rechtlichen Möglichkeiten für einen Widerspruch kann man dem Bescheid entnehmen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116291 Beiträge, 39241x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Kann man dagegen Einspruch einlegen oder Klagen ?

Welche Rechtsmittel einem zur Verfügung stehen, wenn einem der Inhalt des Bescheides nicht gefällt, erfährt man regelmäßig durch lesen des Bescheides ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Dadurch wurde meine Bewertung um ein vielfaches höher angesehen als vorher.


Wie kommt man jetzt darauf? Das "Vielfache" dürfte arg übertrieben sein.

Hessen hat sich für das sogenannte Flächen-Lage-Modell entschieden

Wenn sich der Grundstückswert halbieren würde, so würde sich die Grundsteuer um 20% reduzieren. Eine Halbierung des Grundstückswertes halte ich aber mit den dargestellten Einschränkungen für völlig unrealistisch. Nehmen wir mal eine realistische Minderung auf 400€ an, dann würde sich die Grundsteuer um 1,5% reduzieren.

Diese Werte sind also weit von einem "Vielfachen" entfernt. Der Begriff "geringfügig" würde es wohl besser treffen.

Tatsächlich sieht das hessische Grundsteuermodell jedoch keine Abweichungen vom vorgegebenen Bodenrichtwert vor, so dass man sich bei einem Einspruch bis vor das BVerfG durchklagen muss oder darauf hoffen muss, dass ein Anderer das macht.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nehmen wir mal eine realistische Minderung auf 400€ an, dann würde sich die Grundsteuer um 1,5% reduzieren.


Da hat sich ein Rechenfehler eingeschlichen. Es muss 3,5% heißen.

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