Neueinbau von zusätzlichen Dachflächenfenstern, Üb

29. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
syncmaster950p
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Neueinbau von zusätzlichen Dachflächenfenstern, Üb

Neueinbau von zusätzlichen Dachflächenfenstern, Übernahme aller Kosten+Unterhalt, welche Mehrheit?

Liebes Forum,
ich wohne in einer Eigentümergemeinschaft von 18 Parteien, aufgeteilt auf 2 Häuser die im Keller verbunden sind. Das eine Haus mit 11 Parteien, das andere mit 7 Parteien.
Ich selber wohne im DG. Auf dem selben Stockwerk meiner Wohnung gegenüber ist keine Wohnung mehr, sondern nur ein riesiger Abstellraum. Durch unterschiedliche Traufenhöhen habe ich auf der Straßenseite meiner Wohnung im Schlafzimmer und im Bügelzimmer Dachschrägen. Wohnzimmer und Arbeitszimmer auf der Gartenseite wo auch ein Balkon ist haben eine senkrechte Fassade, die Traufe ist oberhalb meiner Fenster.

Nun habe ich bei der letzten EGV einen Antrag für den Einbau neuer zusätzlicher Dachflächenfenster (Schlafzimmer, Bügelzimmer, Spitzboden) gestellt, da in beiden Räumen die Fensterflächen gemäß aktueller Bauordnung deutlich unter dem notwendigen 1/8 der Grundfläche liegen. Der Spitzboden der als Abstellraum dient hat überhaupt keine Fenster und kann somit nicht einmal gelüftet werden.

Weitere Fakten:
Den Einbau würde ich auf meine Kosten durch eine Fachfirma machen lassen.
Notwendige Statik oder ähnliches selbstverständlich auch.
Ich wollte die z. Zt. üblichen Dachflächenfenster von ca. 1,14 * 1,40 einbauen.
Notwendige Sparrenauswechslungen werden vom Zimmermann gemacht.
Laut Teilungserklärung bin ich für den Unterhalt der Fenster verantwortlich.
Kosten für die Gemeinschaft könnten also keine entstehen.

Wie so oft gibt es aber in der Gemeinschaft einige die mir diese Aufwertung meiner Wohnung nicht gönnen (3 Parteien von 18 Parteien, von denen 2 Ihre Wohnung vermieten).
Die Ablehnungsgründe waren in der Versammlung kaum fundiert.
Der Verwalter hat zu Beginn gesagt, dass Einstimmigkeit notwendig ist.
Meine Anträge wurden somit abgelehnt.

Nun habe ich mehrfach im WEG geschmökert, komme aber ohne fachkundigen Rat nicht mehr weiter.

Im §16/4 steht, dass abweichend von §22 mitunter nur die ¾ Mehrheit genügt wenn andere nicht über Gebühr beeinträchtigt werden usw.
¾ der Stimmen hätte ich! 15 Ja, 3 Nein (wobei ich auch für ja gestimmt habe.)

Habe ich die Möglichkeit den Beschluss anzufechten, und die Fenster einzubauen?

Würde gerne mal eure Meinung hören. Könnte wahrscheinlich auch die Hilfe eines guten Anwalts in Anspruch nehmen.

Vielen Dank im Voraus für Eure Ratscläge.


-----------------
""

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Grundsätzlich ist der Einbau von Dachflächenfenstern eine bauliche Änderung (das Dach ist Gemeinschaftseigentum und dies würde im Falle eines Einbaues von DFF betroffen werden), die zunächst mal eine sogenannte "Allstimmigkeit" erfordert.

Jedoch,
Vorrang vor dem WEG hat aber die Teilungserklärung des jeweiligen Wohnobjektes. Es kommt darauf an, was dort geregelt ist, bitte nachschauen und posten !

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
syncmaster950p
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, bin unterwegs und kann das erst am Mittwoch posten. Was ist mit meiner zweiten Frage? Muss ich mich tatsächlich bei Eigenanträgen enthalten?

Trotz Teilungserklärung deren Wortlaut ich leider nicht dabei habe will mir niccht in den Kopf dass 2 Personen, die von meinen DFF gar nicht betroffen sind, diese von der Straße kaum sichtbar sind, keine Kosten haben mir diese ohne trifftige Gründe verwehren können.
Gerecht ist das ja mal nicht. :-(

Mitwoch poste ich die Teilungserklärung.
Schon mal danke.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

siehe auch:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Zweiter-Rettungsweg-im-DGSpitzboden-__f25673.html

dieser Artikel passt gut zum Thema:

es kommt anscheinend, war mir so nicht bekannt, auf das "Maß der Beeinträchtigung" an, ob alle oder eine 3/4 Mehrheit zustimmen müssen.

Wie immer in der Rechtsprechung.....es kommt darauf an....

Ich sehe (abgesehen von den Regelungen in der TE) nach diesem Artikel eines Anwaltes die Chancen durchaus für poitiv an (in Richtung 3/4 Mehrheit).

Entscheidend sind die individuellen Umstände !

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

3/4 Mehrheit ist es bei baulichen Veränderungen, die als Modernisierung eingestuft werden. Da hat es nichts mit dem Maß der Beeinträchtigung zu tun.

Wenn es nach dem "Maß der Beeinträchtung" geht, muss jeder zutimmen, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

-----------------
"Heike aus Bochum"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Uff, zu viele Fragen auf einmal ...

Also ich entnehme mal dem Beitrag, dass bereits Dachflächenfenster vorhanden sind, die "lediglich" ergänzt werden sollen. Das im Link von Barni geschriebene ist hierzu bereits recht zutreffend und ausführlich:

also: eigentlich ist eine solche bauliche Veränderung nur mit der Zustimmung aller möglich. Wenn aber die bauliche Veränderung das äußere Erscheinungsbild nicht maßgeblich ändert (Linienführung, Fensterflucht etc.) bzw. von der Straße aus nicht sichtbar wären, kann ein Richter bei guter Argumentation zum Urteil kommen, dass das Maß der Beeinträchtigung nach § 14 (1) WEG nicht überschritten wird. Da die Kostentragung zu Lasten des DG-Eigentümers eigentlich klar ist (Einbau übernimmt ET, Unterhaltskosten sowieso lt. TE zu Lasten ET) bedürfte es dann u.U. gar keiner Zustimmung der Miteigentümer. Sprich §22 (1) Satz 2 könnte hier zutreffen.
Hilfsweise kann man argumentieren mit der Anpassung an den Stand der Technik (Fenstergröße und 2. Rettungsweg). Hier wäre dann § 22 (2) WEG zutreffend - qualifizierte Mehrheit.

Ist der erste Schritt - Zuläsigkeit des Fenstereinbaus - beschlossen oder gerichtlich geregelt, dann kann im zweiten Schritt über die Finanzierung beschlossen werden. Unterhaltskosten ist bereits in der TE zu Lasten des DG-ET geregelt. Bleiben nur noch die Kosten des Einbaus. Der ET hat ja bereits die volle Kostentragung angeboten, dies müssen nach § 16 (4) WEG die ET nur noch beschließen. Wenn die "Gegner" beinen, das Vorhaben hierüber verhindern zu wollen, schießen sie sich ins eigene Knie, denn ein verfehlend der erforderlichen Mehrheit führt dazu, dass die Gemeinschaft die Kosten tragen muss.

Letztendlich: es kommt darauf an und kann nur vor Ort wirklich beurteilt werden ...

Ach: und nein, Du musst Dich bei Deinem eigenen Antrag nicht enthalten, Du bist wie alle anderen auch stimmberechtigt. Einen Grund für einen Stimmrechtsausschluß sehe ich hier nicht.

Ich kann nur raten, sich von einem Fachanwalt beraten lassen und eine Beschlussanfechtung in Erwägung ziehen.

-----------------
"lg.
R.M. "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
syncmaster950p
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Macht mir Mut.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Insgesamt sollte man tatsächlich diesen Neubau von zusätzlichen Dachfenstern durch ein Gericht entscheiden lassen.
In einem Beitrag wurde eine Frage aus der "Frag einen Anwalt" als möglicher Vergleich zur Fragestellung aufgezeigt.
In der Beantwortung hat der Anwalt 3 Urteile genannt.
V ZB 27/90 ,BGH,19.12.1991
BayObLG,2Z BR 92/96 ,21.10.1996
OLG Köln,16 Wx 40/05 ,18.04.2005
Alle Urteile sind unterschiedliche nach WEG
2Z BR 92/96 besagt das bei einem genehmigten Speicherumbau,auch eine Dachfenstererneuerung vorgenommen werden darf.
16 Wx 40/05 besagt das die Fensteranlage eines Balkon´s zurückgebaut werden muss,weil eine Fassadenveränderung vorliegt.
V ZB 27/90 besagt das jeder Eigentümer aufgrund seiner Miteigentumsanteile nach § 1 berechtigt ist einen Rückbau zu fordern.
Also mit einem versierten Anwalt könnte die Gegenseite mit dem BGH Urteil jede positive Entscheidung kippen.

-----------------
"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
syncmaster950p
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, wie versprochen Auszüge aus der TE:

§3 Gemeinschaftliches Eigentum:
1) Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind das Grundstück und die Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind dessen äußere Gestaltung bestimmen, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, auch wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

2) Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören unter anderem:

c. Die Decken und das Dach

Weiter steht aber auch in der Teilungserklärung:
Den einzelnen Eigentümern obliegen die….:
- Kosten des Ersatzes zerstörter oder beschädigter Fenster von Sondereigentumsräumen sowie des Innenanstrichs solcher Fenster und Türen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Fenster sind seit 1985 Gemeinschaftseigentum

quote:<hr size=1 noshade>7 T 365/85 ,LG Lübeck,01.07.1985
Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente zwingend gemeinschaftliches Eigentum.(Gleiches Urteil vom LG Darmstadt, 24.07.1986, 5 T 1343/85)
Hierzu nochmals das OLG Hamm im Jahre 1991: Fenster sind Fassadenbestandteil und gehören damit zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Anders lautende Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder in den Gemeinschaftsordnungen sind nichtig (OLG Hamm vom 22.08.1991, NJW 1992). D.h., Fenster können weder durch Beschlussfassung noch durch eine Vereinbarung zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt werden.
Regelungen dieser Art, wie sie oft in Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnungen oder auch Protokollen zu finden sind, sind nichtig.
Da hier natürlich jeder eine andere Auffassung von einem "Fenster und was dazugehört" hat, wurden die Gerichte im Laufe der Jahre mit allen möglichen Sonderausstattungen konfrontiert und hatten hierzu Urteile zu fällen. <hr size=1 noshade>

Somit können die anschließenden Instandhaltungskosten nicht ohne weiteres einer Person aufgebürdet werden.Es sei denn es würde über eine Vereinbarung oder nach § 16/4 WEG gehandelt.

-----------------
"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Morning,

man sollte hier mal alternativ denken, lt. Threadstarter entsprechen die vorhandenen Fenster nicht der Bauverordnung, zu klein ? Hier wäre ein Austausch weder eine bauliche Veränderung noch eine Modernisierung, sondern die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemässen Zustands, und diese darf nicht verweigert werden.Diese ginge dann komplett zu Lasten der Gemeinschaft.

Zu weiteren Meinungen, Zuweisungen in TE´s sind nicht ohne weiteres nichtig, sondern werden als Kostentragungsregelungen umgedeutet.

Richtig ist dass Kostentragungen nicht per Beschluss aufgebürdert werden können, 16/4 ausgenommen, allerdings kann sehr wohl eine Kostenfreistellung beschlossen werden, 16/6 . Diese gilt für Eigt. die einer baulichen Veränderung zustimmen müssten, dies aber nur unter Verwahrung einer Belastung tun wollen

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

@ichweissnich:
man muss sauber unterscheiden zwischen der Zugehörigkeit zu Gemeinschafts- resp. Sondereigentum und der Kostentragungspflicht.

Fenster, auch Dachfenster sind Gemeinschaftseigentum, das ist hier vollkommen unstrittig.
Abweichende Kostenvereinbarungen (sowie Beschlüssen im EInzelfall) sind nicht nichtig! Und die Kostentragung ist hier bereits dauerhaft und für die Zukunft vereinbart . Das Streichen der Außenseite von Dachfenstern ist aus konstruktiven Gründen nicht erforderlich.

-----------------
"lg.
R.M. "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

@Thorsten:

quote:
lt. Threadstarter entsprechen die vorhandenen Fenster nicht der Bauverordnung, zu klein ? Hier wäre ein Austausch weder eine bauliche Veränderung noch eine Modernisierung, sondern die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemässen Zustands, und diese darf nicht verweigert werden.Diese ginge dann komplett zu Lasten der Gemeinschaft.
Jetzt schieß mal nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen. Nach heutigem Standard und Vorschriften dürfte die Fensterfläche nicht ausreichend sein. Sie dürften aber Bestandsschutz haben, im Baujahr galten wahrscheinlich noch andere Vorschriften. Und dann geht das mit der erstmaligen herstellung in die Hosen. Prüfen kann man es aber allemal.


quote:
Zu weiteren Meinungen, Zuweisungen in TE´s sind nicht ohne weiteres nichtig, sondern werden als Kostentragungsregelungen umgedeutet.
Richtig, das vergaß ich vorhin zu erwähnen.

quote:
Richtig ist dass Kostentragungen nicht per Beschluss aufgebürdert werden können, 16/4 ausgenommen, allerdings kann sehr wohl eine Kostenfreistellung beschlossen werden, 16/6 . Diese gilt für Eigt. die einer baulichen Veränderung zustimmen müssten, dies aber nur unter Verwahrung einer Belastung tun wollen
Das wäre auch noch eine Variante.


-----------------
"lg.
R.M. "

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hi. R.M.

ich wollt eigentlich gar net schiessen, sondern nur eine unerwähnte, mögliche Alternative aufzeigen.

Ob es da Bestandschutz zu älteren Verordnungen gibt, keine Ahnung, aber wie Du schriebst- eine Prüfung ist es sicher wert.

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Und hier ein Urteil das wohl einige Unklarheiten beseitigen dürfte, smile

Klick

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

nettes Urteil, sollte man sich merken.

Besonders bemerkenswert finde ich die Auslegung des § 16/4 hinsichtlich der weiten Auslegung des "Einzelfalls"
Das nenne ich mal ein praxisgerechtes Urteil.

Schade, die Bilder in Google zeigen den zustand 2008, also A+D bereits mit neuem Dach, aber noch ohne Dachflächenfenster. ;-)

-----------------
"lg.
R.M. "

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
syncmaster950p
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Viieelen lieben Dank für die zahlreichen Anmerkungen. Falls ihr noch mehr Infos habt bitte her damit.

Aber, wie würde es nun weiter gehen?
Ich schalte einen Anwalt ein und erkläre Widerspruch zum Beschluss und behaupte 3/4 Mehrheit reicht wegen nicht stattfindender Beeinträchtigung aus.
Muss dann der Verwalter auch einen Anwalt einschalten? Muss er vorher die Gemeinschaft fragen? Da wäre ja in meinem Fall die Chance das keiner kommt wieder recht hoch, da ich eh schon 15/18 auf meiner Seite habe.
Wie ist her den die Rechtslage bzw. das weitere Verfahren?
Danke im Voraus.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Zunächst ist die Frist von 1 Monat ab Verkündung des Beschlusses für die Anfechtung zu beachten.
Danach wird der Richter entscheiden wie der Beschluss zu werten ist.


-----------------
"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Zunächst ist wichtig das die1 monatige Anfechtungsfrist eingehalten wird.
Ein versierter WEG Anwalt kennt die weiteren Schritte.
Der Richter wird dann entscheiden ob es sich um eine Modernisierung handelt.

-----------------
"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Den ganz genauen Ablauf wird dir dein Anwalt schon erklären.
Als ganz kurze Vorabinfo:
Du langst ganz tief in deinen Geldbeutel.
Im Grundbuchamt bekommst du die Liste der aktuellen Eigentümer.
(Würdest du auch vom Verwalter bekommen, kannst dich aber nicht darauf verlassen)
Und dann verklagst du jeden einzelnen von den 17, bei Paaren natürlich beide.
Da kommt Freude auf.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Leider steht i dem zitierten Urteil nicht mit welchem Abstimmungsergebnis zugestimmt wurde.
Weiterhin ist zu beachten das die Dachfenster im Zuge einer Dachsanierung genehmigt wurden.
Allerdings legen die Richter heute den Begriff Modernisierung großzügig aus siehe Urteile V ZR 82/10 ,BGH,18.02.2011,Modernisierung großzügig interpretiert

-----------------
"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

ät ichweissnich

das Stimmenergebniss ist net wichtig, dito die Tatsache dass es im Zuge einer Dachsanierung erfolgt.

Wichtig sind zwei kleine Sätze im unteren Drittel des Urteils:

Vielmehr handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG , durch welche die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 Nr.1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Die Dachflächenfenster stellen weder aufgrund einer optischen Beeinträchtigung, noch aufgrund einer erhöhten Reparaturanfälligkeit im Vergleich zu einem festen Dach einen Nachteil i. S. von § 14 Nr.1 WEG dar, so dass eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer nicht erforderlich war.

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Du fechtest den Beschluss an. Damit richtet sich die Klage gegen die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. Zugestellt wird im Normalfall an den Hausverwalter - wir hatten aber auch schon mal den Fall, dass jeder Eigentümer eine Klageschrift direkt erhielt.

Dann hängt es davon ab, inwieweit der Verwaltervertrag ihm eine juristische Vertretung übertragen hat.
Natürlich darf er sich einen Anwalt nehmen, wenn er nicht selber in der Lage ist, zu entscheiden, wie er jetzt handeln muss.
Von diesen Anwaltskosten bist du als Gegenpartei dann ausgeschlossen - also bei der Kostenverteilung.

Also egal wie gutwillig einige Eigentümer sind, erfreut werden sie nicht sein, wenn sie zukünftig dann Anwaltskosten durch die Hausgeldabrechnung tragen müssen. Darauf solltest du dich einstellen. Und über den Streitwert wird der Richter entscheiden - da hat schon mancher böse Überraschungen erlebt.

Und heutige gütligt Baunormen kannst du nicht heranziehen, wenn es um ältere Häuser geht - das wäre ja sonst ein super Wirtschaftsprogramm für die Bauwirtschaft, wenn man alle Eigentümer verpflichtet jetzt sofort dieses oder jenes umzusetzen.
Fassadenveränderung/Dachveränderung ist ja nicht überall problemlos möglich.
Ich denke da nur an die Müll-Trennungsproblematik in einigen Gemeinden und dem alten Hausbestand, der keinen Platz für 5, 6 oder 7 verschiedene Mülltonnen zulässt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
palinho
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe einen ähnlichen Fall.
Was ist daraus geworden.
Durften die Dachfenster bleiben?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

Die Rechtslage hat sich inzwischen erheblich geändert, so dass das Ergebnis aus 2012 nicht mehr relevant ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.722 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.