Neuer Eigentümer nutzt Gemeinschaftseigentum und fremdes Sondereigentum

14. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kat22
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)
Neuer Eigentümer nutzt Gemeinschaftseigentum und fremdes Sondereigentum

Hallo zusammen!

Meine Nachbarin (A) bat mich um Hilfe und ich möchte zu ihrem Fall ein paar Meinungen hören.

Es handelt sich um ein Haus mit zwei ETW. Ein aktueller Aufteilungsplan nach WEG liegt vor, da eine Wohnung nun verkauft wurde. Zu dem Haus gehört eine Doppelgarage mit eigenem Garagentor, allerdings ohne Trennwand zwischen den Stellplätzen. Es existiert in der Garagenhälfte von A ein Zugang zum Keller. Die Garagen sind als SNR im Plan für die jeweilige Wohnung markiert.

Weiterhin gibt es im Keller jeweils einen Raum je Wohnung als SNR. Dazu gibt es noch einen Wirtschaftskeller und einen Heizungskeller als Gemeinschaftseigentum.

Die neuen Eigentümer (B) der zweiten Wohnung haben nun den Heizungskeller als Fitnessraum umgewandelt. Auf Bitten von A, die Geräte aus dem Heizungskeller zu entfernen, da es sich 1. um Gemeinschaftseigentum handelt und 2. der Heizungskeller nicht als Abstellraum o. ä. zu nutzen ist, wird nicht reagiert.

Weiterhin wird nun mittlerweile munter die Garagenhälfte von A als Durchgang zum Keller genutzt. In der Garage sind Motorräder, die auch immer wieder von B umgestellt werden, um den Zugang besser nutzen zu können. Nach dem Betreten der Garage von A wird weder die Garage noch der Zugang zum Keller von B verschlossen. Außerdem wird die Zufahrt zur Garage von A mittlerweile fast täglich durch Besuch von B zugeparkt. Auch hier bringen Ansprachen nichts.

Meine Nachbarin geht auf die 80 zu und weiß sich nun nicht mehr zu helfen, da sie sich schikaniert fühlt.

Ich habe ihr geraten, B schriftlich mit Fristsetzung aufzufordern, den Heizungskeller zu räumen und es zu unterlassen, Ihr Eigentum zu betreten und die Nutzung dessen zu blockieren.

Gibt es hier noch hilfreiche Hinweise und Tipps?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Kat22):
Gibt es hier noch hilfreiche Hinweise und Tipps?

Wenn alles Reden nicht hilft dann bleibt nur der Gang zum Fachanwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Kat22):
Es existiert in der Garagenhälfte von A ein Zugang zum Keller.
Wenn das der einzige Zugang zum Keller ist, wird B in benutzen müssen. Gibt es auch einen anderen Zugang wäre zu klären in wie weit B diesen Zugang nutzen darf.
Muss/darf B diesen Weg in den Keller nutzen, wird A die Garage nur so nutzen können/dürfen, dass B der Zugang jederzeit ungehindert möglich ist. Im Gegenzug hat A die Finger von Bs Fahrzeugen zu lassen.


Zitat (von Kat22):
Außerdem wird die Zufahrt zur Garage von A mittlerweile fast täglich durch Besuch von B zugeparkt.
Was nicht zulässig ist. Wenn die Fahrzeuge auf Privatgrund stehen, beibt auch hier am Ende nur die Halter abzumahnen.
Befindet sich am Tor ein deutlch sichtbarer HInweis, dass diese Einfahrt stets frei zu halten ist?


Zitat (von Kat22):
Ich habe ihr geraten, B schriftlich mit Fristsetzung aufzufordern, den Heizungskeller zu räumen und es zu unterlassen, Ihr Eigentum zu betreten und die Nutzung dessen zu blockieren.
Den Zugangsnachweis nicht vergessen - und abwarten ob es eine Änderung bewirkt. Wenn nicht, muss das wohl ein Anwalt fortsetzen....


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
Kat22
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Wenn das der einzige Zugang zum Keller ist, wird B in benutzen müssen.

B kann den Keller auch durch die Treppe im Haus als Zugang nutzen. Er nutzt den Garagenzugang aus Bequemlichkeit.

Gibt es auch einen anderen Zugang wäre zu klären in wie weit B diesen Zugang nutzen darf.
Muss/darf B diesen Weg in den Keller nutzen, wird A die Garage nur so nutzen können/dürfen, dass B der Zugang jederzeit ungehindert möglich ist. Im Gegenzug hat A die Finger von Bs Fahrzeugen zu lassen.

Sollte B diesen Zugang nutzen dürfen, wäre eine normale Garagennutzung durch A nicht mehr möglich.


Zitat (von Kat22):
Außerdem wird die Zufahrt zur Garage von A mittlerweile fast täglich durch Besuch von B zugeparkt.
Was nicht zulässig ist. Wenn die Fahrzeuge auf Privatgrund stehen, beibt auch hier am Ende nur die Halter abzumahnen.
Befindet sich am Tor ein deutlch sichtbarer HInweis, dass diese Einfahrt stets frei zu halten ist?

Ja, ist eindeutig markiert und mit einem entsprechenden Hinweisschild versehen.

B möchte die Garage von A kaufen, diese hat aber abgelehnt. Seither läuft das so.

-- Editiert von Kat22 am 14.07.2020 15:10

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Kat22):
B kann den Keller auch durch die Treppe im Haus als Zugang nutzen. Er nutzt den Garagenzugang aus Bequemlichkeit.
Es bleibt zu klären, ob B einen Anspruch auf diese Bequemlichkeit hat. Hat er diesen nicht, darf er den Garagenberich von A eigentlich nicht betreten.


Zitat (von Kat22):
Sollte B diesen Zugang nutzen dürfen, wäre eine normale Garagennutzung durch A nicht mehr möglich.
Wenn die Türe zum Keller ein Zylinderschloß hat, könnte man dieses auswechseln. Dann wäre B der Durchgang verwehrt und B müsste ein (hoffentlich nicht) bestehendes Recht auf Durchgang geltend machen.


Zitat (von Kat22):
Ja, ist eindeutig markiert und mit einem entsprechenden Hinweisschild versehen.
B möchte die Garage von A kaufen, diese hat aber abgelehnt. Seither läuft das so.
A wird B in die Schranken weisen müssen.

Bezüglich der Parkerei auf dem (gemeinschaftlichen?) Grundstück vor der Garage wird A gegen die Parkenden bzw. die Fahrzeughalter direkt vorgehen müssen. B ist nämlich nicht für das (Fehl)verhalten seiner Besucher im juristischen Sinne zur Rechenschaft zu ziehen.
Das Schild, wenn es "laut und deutlich" ist, könnte einen Kostenersatzanspruch eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit her geben. Man kann es auch selbst machen. Die Zulassungsstelle erteilt bei nachgewiesenem berechtgitem Interesse schriftlich eine Halterauskunft. Dann noch ein Einwujrfeinschreiben an den Halter und meist kehrt Einsicht ein.


VG
Roland

Signatur:

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