Der Verkäufer des Objekts hat den Maklervertrag vor dem 23.12.2021 mit dem Makler abgeschlossen. Es gilt also das alte Maklervertragsgesetz. Der Käufer würde aber nach dem 23.12.2021 kaufen. Welches Recht würde dann für den Käufer gelten. Muss die Maklerprovision geteilt werden oder müsste die der Käufer komplett tragen.
Neues Gesetz zur Maklerprovision ab 23.12.2020
gelöscht.
Was interessiert es den Käufer, was der Verkäufer für einen Vertrag abgeschlossen hat??? Das Gesetz ist klar. Der Verkäufer trägt jetzt mindestens 50% der Kosten des Maklers.
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ZitatDas Gesetz ist klar. :
Richtig, nachzulesen in Art. 229 § 53 BGB-EG
ZitatDer Verkäufer trägt jetzt mindestens 50% der Kosten des Maklers. :
Nein, es gilt die alte Rechtslage, da der Maklervertrag vor dem 23.12.2020 abgeschlossen wurde.
Das gilt für den Verkäufer, aber nicht für jetzige Interessenten und Käufer. Was interessiert das den Käufer? Er hat keinen Vertrag mit dem Makler. Es gibt jetzt ein Gesetz, nach welchem der Käufer max. 50% zahlen muss. Wenn ich jetzt ein Haus kaufe, dann interessiert es mich als Käufer schlicht und ergreifend nicht, was der Verkäufer vorher für einen Vertrag mit dem Makler gemacht hat. Aktuelle Rechtslage ist: Wenn ich jetzt ein Haus besichtige und dieses kaufe brauche ich maximal nur 50% zu bezahlen.ZitatNein, es gilt die alte Rechtslage, da der Maklervertrag vor dem 23.12.2020 abgeschlossen wurde. :
Völlig egal was der Verkäufer für einen Vertrag mit dem Makler hat.
Mir als Käufer kann es egal sein woher der Makler sein Geld bekommt. Per Gesetz brauche ich maximal nur 50% zu zahlen. Ich als Käufer habe schließlich keinen anders lautenden Vertrag mit dem Makler. Etwas anderes wäre es nur, wenn auch die Käufer bereits einen Maklervertrag geschlossen hätten. Davon ist in der Ausgangsfrage aber nichts zu lesen. In der Ausgangsfrage ist es der Verkäufer der fragt, ob bei eine Kauf nach dem Datum X der Käufer alle Kosten würde übernehmen müssen. Der Maklervertrag Verkäufer Makler entfaltet aber keine rechtliche Wirkung auf eine 3. Person. Für den Käufer gilt dasjenige Recht, welches zum Zeitpunkt des Abschluss des Maklervertrags KäuferMakler, gültig war.
Art. 229 § 53 BGB-EG kommt also gar nicht zu tragen, wenn ein Käufer jetzt erst, durch Besichtigung eines Objekts, einen Maklervertrag eingeht zu dem der Verkäufer bereits letztes Jahr einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Das ist einfach Pech für den Verkäufer.
ZitatDer Käufer würde aber nach dem 23.12.2021 kaufen. Welches Recht würde dann für den Käufer gelten. :
Das alte, wenn der Vertrag Käufer/Makler vor dem 23.12.20 geschlossen wurde.
ZitatWenn ich jetzt ein Haus besichtige und dieses kaufe brauche ich maximal nur 50% zu bezahlen. :
Völlig egal was der Verkäufer für einen Vertrag mit dem Makler hat.
Das ist natürlich nicht egal.
ZitatDas ist einfach Pech für den Verkäufer. :
Das dürfte vielfach das Pech für den Makler sein.
gruß charly
Hmm, o.k., das könnte natürlich auch sein.ZitatDas dürfte vielfach das Pech für den Makler sein. :
Warum sollte das dem Käufer denn nicht egal sein?ZitatDas ist natürlich nicht egal. :
ZitatHmm, o.k., das könnte natürlich auch sein. :
ZitatWarum sollte das dem Käufer denn nicht egal sein? :
Da haben viele Makler 2020 gepennt und weiter Verträge mit den Verkäufer abgeschlossen die einen kostenneutralen Verkauf für diesen garantieren.
Da der Käufer seine max. 50% erst zahlen muss wenn der VK nachweislich bezahlt hat (Diesem wurde aber vertraglich Kostenfreiheit zugesichert) haben jetzt einige ziemliche Probleme.
Besteht der VK also auf seinen Vertrag mit dem Makler, braucht der Käufer auch nichts zahlen.
Sag ich doch, dem K kann dieser Vertrag völlig egal sein.ZitatBesteht der VK also auf seinen Vertrag mit dem Makler, braucht der Käufer auch nichts zahlen. :
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