Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren - Abrechnung der Sondervergütung

13. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
dpr
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)
Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren - Abrechnung der Sondervergütung

Hallo zusammen,

ein WEG-Verwalter berechnet je Einheit und Monat 5 Euro Sondervergütung für die Nichtteilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren. Die Eigentümer, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen wollen, zahlen ihr reguläres Wohngeld ohne den Aufschlag von 5 Euro. Diesen Aufschlag je Einheit und Monat belastet der Verwalter zum Ende des Jahres in einer Summe der WEG. Der Ausgleich erfolgt dann per Einzelabrechnung der betroffenen "Nichtteilnehmer".

Der Verwalter meint auf die Beanstandung der Vorgehensweise, dieses Vorgehen sei korrekt, da nur die WEG Ansprüche gegen den einzelnen Eigentümer hat.

Im Verwaltervertrag heißt es:

Zitat:
Bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren erhöht sich die monatliche Verwaltergebühr für den jeweiligen Eigentümer auf je Sondereigentum (+ 5 Euro) XX Euro.


Frage: Muß diese Sondervergütung zunächst von der WEG gezahlt werden? Wie handhaben das andere WEGs?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120044 Beiträge, 39822x hilfreich)

Wer hat denn diese

Zitat (von dpr):
Bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren erhöht sich die monatliche Verwaltergebühr für den jeweiligen Eigentümer auf je Sondereigentum (+ 5 Euro) XX Euro.

vertragliche Vereinbarung mit dem Verwalter abgeschlossen?
Das wäre dann wohl der Zahlungspflichtige.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wer hat denn diese vertragliche Vereinbarung mit dem Verwalter abgeschlossen?
Das wäre dann wohl der Zahlungspflichtige.

Wer diese vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hat ist völlig gleichgültig da jeder Erwerber eine ETW, als Mitglied und somit Teil des Vertragspartners WEG, automatisch in den mit der HV bestehenden Vertrag eintritt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von dpr):
Frage: Muß diese Sondervergütung zunächst von der WEG gezahlt werden? Wie handhaben das andere WEGs?


1. ist es keine Sondervergütung sondern eine objekt und situationsbezogene vereinbarte höhere Verwaltervergütung

2. ist der Kostenschuldner die WEG, sie muss immer eintreten, auch dann wenn nicht oder zu wenig gezahlt wird.

Also ja, das Verfahren ist korrekt.

Berry

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