Moin,
in einem Grundbuch
finden sich in Abt. II folgende Einträge:
1. Nießbrauch für BERECHTIGTEN, löschbar bei Todesnachweis gem. Bewilligung vom …. durch Notar xxxxx, gleichrang mit Abteilung II Nr.2
2. Reallast (Rentenrecht), aufschiebend bedingt, für BERECHTIGTEN, löschbar bei Todesnachnachweis, gem. Bewilligung vom …. durch Notar xxxxx.
Die aufschiebende Bedingung lt. Notarvertrag lautet: sollte der BERECHTIGTE den ihm eingeräumten Nießbrauch nicht länger ausüben können, soll eine monatliche Geldersatzleistung in Höhe von xxxxx EUR bezahlt werden. Diese RENTE ist monatlich im Voraus fällig. Der Eigentümer beantragt insofern die Eintragung einer aufschiebend-bedingten Reallast zugunsten des BERECHTIGTEN.
Der BERECHTIGTE, inzwischen hochbetagt, möchte von sich aus die selbst bewohnte Immobilie nicht länger nutzen und ausziehen (Pflegeleistungen sind faktisch nicht möglich).
Der BERECHTIGTE könnte aufgrund des Nießbrauches vermieten und die Mieteinnahmen für die Unterbringung im Pflegeheim nutzen.
Das möchte er jedoch nicht. Er befürchtet, daß Mieteinkünfte ausfallen (Mietnomaden oder durch die aktuelle Corona-Gesetzgebung zumindest temporär ausfallen).
Anstelle des Nießbrauchs soll nun die Reallast als Rentenbezug zum Tragen kommen.
Muß der Berechtigte nun eine "förmliche" Erklärung dahingehend abgeben, daß er auf seinen Nießbrauch verzichtet und der Nießbrauch gelöscht wird (notarielle Beurkundung wegen Löschung notwendig)
oder
besteht ein wie auch immer geartetes "Wahlrecht" zwischen Nießbrauch und Reallast weil der BERECHTIGTE sein Nießbrauchrecht nicht mehr ausüben kann?
Der Nießbrauchberechtigte meint, das ginge problemlos ohne Einschaltung eines Notars.
Der Eigentümer ist anderer Meinung wie folgt:
Durch eine Reallast wird ein Grundstück in der Weise belastet, daß der Eigentümer an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten hat. Die Reallast führt jedoch nicht zu einer unmittelbaren Nutzungsbefugnis des Berechtigten am Grundstück.
Damit der Eigentümer/Kläger überhaupt Leistungen aus dem Grundstück erbringen kann, muß er auch Verfügungsgewalt über das Grundstück haben.
Diese Verfügungsgewalt hat er aber nicht, solange ein Nießbrauchrecht besteht. Denn alleine der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt (§ 1036 BGB) und nur er darf unter Ausschluß des Eigentümers die Nutzungen aus der Sache ziehen (§ 1030 BGB).
Damit nun anstelle des Nießbrauches ein Rentenbezug aus einer Reallast möglich ist, müßte der Nießbrauchberechtigte auf sein Nießbrauchrecht förmlich verzichten und dieses Recht notariell im Grundbuch löschen lassen.
Also die konkrete Frage:
Muß der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht werden damit die Reallast zum Tragen kommen kann?
Danke fürs Durchlesen und Kommentierungen!
Nießbrauch beenden und in Reallast (Rente) umwandeln
5. Juni 2020
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Frage vom 5. Juni 2020 | 19:34
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
Nießbrauch beenden und in Reallast (Rente) umwandeln
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 7. Juni 2020 | 08:35
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatDamit der Eigentümer/Kläger überhaupt Leistungen aus dem Grundstück erbringen kann, muß er auch Verfügungsgewalt über das Grundstück haben. :
Sehe ich auch so.
ZitatDiese Verfügungsgewalt hat er aber nicht, solange ein Nießbrauchrecht besteht. :
Auch das sehe ich so.
ZitatMuß der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht werden damit die Reallast zum Tragen kommen kann? :
Vermutlich ja. Da ohnehin ein Notar wegen der Grundbuchberichtigung beauftragt werden müsste, würde ich dort nachfragen. Es gibt doch schon einen Notarvertrag. Würde ich doch mal bei dem Notar nachfrage, der diesen Vertrag beurkundet hat.
Und jetzt?
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