Schönen guten Tag,
wir haben aktuell mit unserer zukünftigen HV ein kleines Problem und bitte hier mal um eure Einschätzung.
Ich habe vorletzte Woche eine Wohnung gekauft und habe gestern durch das Notariat erfahren, dass es u.U. zur Verzögerung kommen kann mit den geplanten Übergabetermin( 1.6.20), da es Probleme mit der Zustimmung der Verwaltung, bzw. der Verwaltervollmacht gibt.
Die HV ( Erstverwalter) wurde vom Grundbuchamt hingewiesen, die Verwaltervollmacht vorzulegen, diese jedoch ist vom damaligen Bauträger zwar unterschrieben wurden, jedoch nicht von einem Notar beglaubigt.
Die HV weiß dies bereits seit gut 7 Wochen, hat bisher allerdings nichts weiter unternommen, als den Bauträger hier freundlich zu bitten, zum Notar zu gehen. Dieser möchte jedoch vorerst nicht, solange es noch Einschränkungen bezüglich COVID-19 gibt ( wobei hier Notare nicht von betroffen sind)
Die Zustimmung liegt nun, Stand heute vor, ist aber wenig Wert, wenn die Verwaltervollmacht nicht formgerecht vorliegt.
Kommt die Verwaltung hier für entstehende Schäden auf, wenn es mit der Übergabe und Zahlung des KP in diesem Monat nicht klappt, da der Notar unter den aktuellen Ständen die Zahlung nicht fällig stellen kann?
Gibt es hier Möglichkeiten, die ich als Käufer oder der Verkäufer tun kann?
-- Editiert von fb442203-18 am 04.05.2020 10:27
Notarielle Beglaubigung unter Verwaltervollmacht fehlt...
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatKommt die Verwaltung hier für entstehende Schäden auf, wenn es mit der Übergabe und Zahlung des KP in diesem Monat nicht klappt, da der Notar unter den aktuellen Ständen die Zahlung nicht fällig stellen kann? :
Nein.
Zitat:Gibt es hier Möglichkeiten, die ich als Käufer oder der Verkäufer tun kann?
Leider nein.
Danke für die Antwort, darf ich Fragen, wieso die Verwaltung/der BT hier nicht für eventuelle Schäden haftet, die aufgrund der von Ihnen verursachten Verzögerungen entstehen?
Die HV ist seit über 2 Jahren bestellt, dazu weiß man bereits seit zig Wochen, das man die Beurkundung versäumt hat. Sich nun einfach hinzustellen und zu sagen, sorry, wurde von uns vergessen, aber der Schaden, der nun dadurch entsteht, ersetzen wir nicht?
Gibt es hier kein Druckmittel oder gesetzliche Bestimmungen, bis wann dies zu erbringen ist? Ich meine, was machen wir, wenn der BT hier erst in ein paar Monaten zum Notar gehen möchte?
Die Beschlüsse ( der Zustimmung) sind auf der ETV ja auch beschlossen wurden und ohne Beurkundung gültig, der Auftrag an sich aber ohne diese nicht?
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Ich frage mich, was es erforderlich macht, dass die Zustimmung der Verwaltung erforderlich ist.
Von wem ist diese Zustimmung beizubringen und woraus ergibt sich dieses ?
Wenn die Zustimmung erforderlich ist, weil der Verkäufer sich dahingehend verpflichtet hat, ist der Verkäufer auch für die Beibringung der Vollmacht zuständig und wäre auch schadensersatzpflichtig wenn er es versäumt die Vollmacht rechtzeitig beizubringen.
ZitatDie HV ( Erstverwalter) wurde vom Grundbuchamt hingewiesen, die Verwaltervollmacht vorzulegen, diese jedoch ist vom damaligen Bauträger zwar unterschrieben wurden, jedoch nicht von einem Notar beglaubigt. :
Die HV weiß dies bereits seit gut 7 Wochen, hat bisher allerdings nichts weiter unternommen, als den Bauträger hier freundlich zu bitten, zum Notar zu gehen. Dieser möchte jedoch vorerst nicht, solange es noch Einschränkungen bezüglich COVID-19 gibt ( wobei hier Notare nicht von betroffen sind)
Und was soll die Hv sonst machen? Den Bauträger polizeilich beim Notar vorführen lassen, oder ihm Zwangsgelder androhen, oder was auch immer?
ZitatKommt die Verwaltung hier für entstehende Schäden auf......... :
Wieso? Weil der Bauträger nicht zum Notar geht?
ZitatIch frage mich, was es erforderlich macht, dass die Zustimmung der Verwaltung erforderlich ist. :
Vielleicht weil es in der TE so festgelegt ist?
ZitatVon wem ist diese Zustimmung beizubringen und woraus ergibt sich dieses ? :
Da eine solche Regelung in der TE (und nur hier kann diese eigentlich verankert sein) natürlich nur für und gegen die Eigentümer wirkt kann demnach auch nur der Verkäufer in der Pflicht sein diese beizubringen.
Hallo, danke nochmal für die Antworten.
Die Zustimmung der Verwaltung zum Kauf/Verkauf liegt vor, diese hat der Verkäufer umgehend erbracht ( das dieser Zustimmen muss wurde auf der zweiten Versammlung beachlossen)
Das Problem stellt hier der formgerechten Verwalternachweis dar, denn das Grundbuchamt haben möchte. Der Verwalter kann diese nicht vorlegen, weil es seinerseits versäumt würde, diese damals, nachdem alle unterschrieben hatten, vom Notar beglaubigten zu lassen.
Der Verwalter entschuldigt sich, sagt, dass dies damals vergessen wurde und der Bauträger verweist auf Covid-19, dass man keine Notartermine macht( das Grundbuchamt hat hier extra erwähnt, dass es keine Gründe für eine abweichende Haltung akzeptiert, da der Fehler längst bekannt ist und die Notare geöffnet haben)
Deshalb meine Frage, denn es ist doch die Aufgabe des Verwalters, hier formgerechte Unterlagen zu haben.
Zitat:Das Problem stellt hier der formgerechten Verwalternachweis dar, denn das Grundbuchamt haben möchte.
Und dass dieser in der notariell beglaubigen Form erbracht werden muss, ergibt sich voraus ?
Sicherlich nicht aus einer Vereinbarung mit dem Verwalter.
Zitat:es ist doch die Aufgabe des Verwalters, hier formgerechte Unterlagen zu haben.
Man müßte wohl prüfen, ob es erst diese Vereinbarung gab, oder den Verwaltervertrag ?
Steht dazu was im Verwaltervertrag ?
Zitat:Und dass dieser in der notariell beglaubigen Form erbracht werden muss, ergibt sich voraus ?
§ 311b BGB
Zitat:Man müßte wohl prüfen, ob es erst diese Vereinbarung gab, oder den Verwaltervertrag ?
Steht dazu was im Verwaltervertrag ?
Das steht mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Teilungserklärung.
Warum sonst sollte das Grundbuchamt so eine Forderung erheben?
Zitat§ 311b BGB :
Sorry, aber was hat der § mit der Beglaubigung einer Verwaltervollmacht zu tun?
Der Verwalter ist nicht Vertragspartner, weder Käufer noch Verkäufer.
Ich gehe mal davon aus, dass hier alles seine Richtigkeit hat, die Frage, die sich halt stellt, wer hier einen Schaden zahlen muss aufgrund einer verspäteten Abwicklung.
Tatsache ist nun mal, dass hier Bauträger und HV dies zu verschulden haben.
Bezüglich euer gefragten Gesetze ist die Seite ganz gut --> https://wohnungseigentumsverwaltung-siegen.de/2017/12/30/verwalternachweis-gegenueber-dem-grundbuchamt/
-- Editiert von fb442203-18 am 04.05.2020 19:51
Der § 311b BGB gilt nicht nur für Käufer und Verkäufer, sondern auch für denjenigen, der dem Vertrag zustimmen muss.
Daneben gilt auch noch § 29 GBO.
-- Editiert von hh am 04.05.2020 20:08
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