Nutzung Gemeinschaftseigentum

13. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)
Nutzung Gemeinschaftseigentum

Hallo,

wir haben ein Hinterhaus bestehend aus einer (lt. Teilungsplan) "Werkstatt" (Teileigentum) und einer "Waschküche" (Gemeinschaftseigentum).
Der Teileigentümer hatte Sondernutzungsrecht für die Waschküche. Er hat vor Jahren in einer Nacht- u. Nebelaktion die Trennwand sowie die Eingangstüre zur Waschküche entfernt und somit besteht kein separater Zugang mehr zur Waschküche.
Nun hat letztes Jahr der Teileigentümer seine Werkstatt verkauft ohne die baulichen Veränderung vorher rückgängig zu machen und die Gemeinschaft somit keinen Zugang zum Miteigentumsanteil hat.
Die Sondernutzung war/ist nicht im Grundbuch eingetragen.

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)



und was ist die Frage?

-- Editiert biskini am 14.02.2013 09:44

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo Frischling,

1. Geht das Sondernutzungsrecht automatisch an Folge-Eigentümer über? (Ich habe bereits 2002 und 2012 per Schreiben an die HV gebeten, das Sondernutzungsrecht zu entziehen, bis heute keine Reaktion.

2. Wer trägt die Kosten für die Rückabwicklung (vorheriger Teileigentümer oder Folge-Teileigentümer oder Sondereigentümer? (lt. Aufteilungsplan Gemeinschaftseigentum, Sondernutzungsrecht ist nicht eingetragen in Teilungserklärung)

3. Ist es erforderlich einen Rechtsanwalt aufzusuchen?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

weitere Hinweise zum Sachverhalt lt. Protokolle der Hauseigentümerversammlungen:

seit 1988 hatte Teileigentümer (Werkstatt) das Sondernutzungsrecht für die angrenzende Waschküche.

"Reparaturen Werkstatt/Waschküche/Dach trägt dieser alleine, Reparaturen am Wohngebäude tragen übrige Eigentümer."

Prot. aus 2002: "Hr. S. (Teileigentüm Wohnungshaus an den Kosten mit 50/1.000 Miteigentumsanteile einbezogen. Hr. S. ist damit einverstanden"



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Wenn das Sondernutzungsrecht nur auf einem Beschluss beruht, dürfte es mit einem ebensolchen Beschluss wieder geändert werden können.

"vor Jahren" wurden bauliche Veränderungen (Tür) vorgenommen.

Was ist genau "vor Jahren"? Für die Forderung nach Rückbau gelten Verjährungsfristen.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

aus den Protokollen ist diesbzgl. nichts ersichtlich, wenn eine Verjährungsfrist von 3 Jahren vorliegen sollte, ist diese jedenfalls überschritten.






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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Der Bau im Hinterhof bestand lt. Teilungsplan aus 2 Räumen
"Waschküche" > Gemeinschaftseigentum
"Werkstatt" > Teileigentum

Teileigentümer hat (für übrige Eigentümer nicht ersichtlich) die Trennwand entfernt, sodaß dieser Bau nur noch aus einem Raum besteht und diesen hat der Vorgänger letztes Jahr verkauft, somit auch unser Gemeinschaftseigentum.

Nachfolger hätte im Grundbuch ersehen können, dass ein Teil Gemeinschaftseigentum ist.
Nächste Woche, am 21.02.2013, ist die 1. HV-Versammlung nach Verkauf


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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

- Um wieviel Fläche geht es denn, d.h. wie groß ist die Werkstatt, und wie groß ist die Waschküche?

- Ist dir der Kaufvertrag bekannt, d.h. hast du sicheres Wissen, das dem neue Eigentümer die qm der Waschküche verkauft wurden? Vielleicht hat er ja nur die Werkstatt sowie das Sondernutzungsrecht für die Waschküche erworben.

- Falls der neue Eigentümer die qm der Waschküche als Bestandteil des Teileigentums 'Werkstatt' gekauft hat, dann kann er vom Verkäufer den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern, da ihm der Verkäufer ja nicht diese Fläche verkaufen konnte, sondern nur das Sondernutzungsrecht.

- Welchen Nachteil hat die Gemeinschaft, wenn die Mauer zwischen Waschküche und Werkstatt nicht mehr da ist?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Waschküche hat 10 qm, Werkstatt geschätzte 40 - 50 qm

Ich kenne den Kaufvertrag nicht. Es muss doch möglich sein, das Sondernutzungsrecht zu entziehen, wenn andere Wohnungseigentümer ihr Miteigentum selber nutzen wollen, zumal ich dies bereits 2 x schriftlich beantragt habe.

Der Nachteil für die Gemeinschaft liegt darin, dass kein Zugang mehr zu ihrem Eigentum besteht. Es besteht nur noch der Eingang zur Werkstatt. Anstelle der Türe zur Waschküche wurde ein Fenster eingesetzt.

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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
zumal ich dies bereits 2 x schriftlich beantragt habe.


Und wie hat die Eigentümerversammlung zu diesen Anträgen beschlossen?

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"Heike aus Bochum"

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich hatte keinen Beschlussantrag gestellt, da ich das nicht kannte (bin kein Fachmann, kann aber noch werden) sondern habe der HV ein Schreiben geschickt.

Zur nächsten HV habe ich einen Beschlussantrag gestellt: Nutzung Waschküche ermöglichen, Rückabwicklung baulicher Veränderung, d. h. Einbau Trennwand und Fenster durch eine Eingangstür ersetzen.

2 Tage später kam ein Beschlussantrag des neuen Käufers:

Er will Feuchteschäden entfernt, Flachdach abgedichtet, Dachfesnster ausgetauscht und Haustüre (zur Werkstatt) Instandgesetzt haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nabend.....

nachdem was ich hier so alles an "...." gelesen habe, würde ich den Gang zum fachlich qualifizierten WEG Anwalt empfehlen.

Denn : ein Sondernutzungsrecht kann nicht beschlossen werden, ein derartiger Beschluss ist schlicht NICHTIG

Ebenso halte halte ich mal alle zukünftig wirkenden Kostentragungsbeschlüsse zu dieser Thematik ebenfalls für NICHTIG, sofern der TE keine Öffnungsklausel zu entnehmen ist.

Auch gibt es meines Wissens nach keine Verjährungsfristen für eigenmächtige Umbauten am Gemeinschaftseigentum.........

Deshalb : Gang zum Anwalt

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke an "Unsterblich"

das hilft mir schon weiter, ich habe schon damit gerechnet, da ich/wir ja keine Fachkenntnisse haben und versucht wird, uns zu hintergehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Kann dem Lebensgefährten der Besitzerin der Werkstatt die Teilnahme an der Hauseigentümerversammlung verwehrt werden??

Bitte schnellstmöglich Antwort, da morgen diese Versammlung stattfindet. Danke

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4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Nimmt er zusätzlich zur Eigentümerin teil, kann die Teilnahme verwehrt werden, da die Versammlung nicht öffentlich ist. Die Erlaubnis zur Teilnahme kann auch nicht mehrheitlich beschlossen werden. Sobald einer der Eigentümer Einwände hat, muss der Gast draußen bleiben.

Nimmt der Lebensgefährte als bevollmächtigte Vertretung teil, musst du schauen, ob die Teilungserklärung dafür Einschränkungen vorsieht. Wenn nein, kann er teilnehmen.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

kommt darauf an, was im Grundbuch steht.

Prinzipiell ist eine Eigentümerversammlung NICHT öffentlich, d.h. es dürfen ausschließlich nur die Eigentümer (die im Grundbuch eingetragen sind) teilnehmen.

Zusätzlich können jedoch auch Gäste geladen werden, wenn es der Sache dienlich ist, d.h. Gutachter, Architekten, Handwerker, die zu einem bestimmten Thema Informationen oder Meinungen abgeben sollen.

Weiter dürfen auch Vertretungsberechtigte von verhinderten Eigentümern teilnehmen, die eine Vollmacht haben. Diese Vertreter dürfen sein => Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, ein anderer Eigentümer, der Verwalter selbst.

Bringt die Besitzerin einfach nur aus Jux und Dollerei den Lebensgefährten mit, muss der Hausverwalter normalerweise die Teilnahme versagen.

Anders sieht es ebenfalls aus, wenn ein gewichtiger Grund an der Teilnahme vorgesehen ist, z.B. die Besitzerin ist fast "scheintot" und kann ihre Interessen nicht mehr angemessen vertreten.

Würde jedoch vorher das Gespräch mit dem Verwalter suchen und das mit dem klären.

Viele Grüße
bisk

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Weiter dürfen auch Vertretungsberechtigte von verhinderten Eigentümern teilnehmen, die eine Vollmacht haben. Diese Vertreter dürfen sein => Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, ein anderer Eigentümer, der Verwalter selbst.


Das mag so ja in Teilungserklärungen stehen, ist aber nicht allgemeingültig. In unserer steht z.B. etwas anderes. Es kann für Vertretungen auch gar keine Einschränkungen geben, weder in der Form noch in der Person.

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"Heike aus Bochum"

5x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich habe jetzt auch im Internet etwas gefunden

http://www.diehl-schiela.de/downloads/Vertretung_und_Teilnahmerecht_in_der_Eigentuemerversammlung.pdf

Danke !!

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Silvia1962
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 30x hilfreich)

Ich hoffe mal, das die Eigentümergemeinschaft nicht auf den Trichter gekommen ist, dem neuen Eigentümer der Werkstatt die Mängelbeseitigung auf Kosten der aller Eigentümer zu genehmigen denn..........als er die Werkstatt gekauft hatte, waren ihm durch Besichtigung des Objekt alle Mängel bekannt, somit hat er sich durch Abschluß eines Kaufvertrag mit dem Objekt und dessen Zustand einverstanden erklärt.

Was die Waschküche betrifft, so muss der neue Eigentümer der Werkstatt den alten Zustand wieder herstellen, Schadensersatzansprüche kann er dann vom Verkäufer fordern, wegen vorhalten falscher Tatsachen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn der neue Werkstatteigentümer der Eigentümergemeinschaft die Waschküche abkauft.

Ich hoffe du hast noch die Kopie deiner Schreiben an die HV?
Die wirst du brauchen.
LG
Silvia


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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Zur Versammlung kam Lebensgefährte mit Vollmacht der Teileigentümerin.
Lt. Aussage will sie Werkstatt aufstocken (Loft) und vermieten, für die Eintragung/Änderung im Grundbuch wäre Einverständnis aller Eigentümer notwendig.
Wenn nicht, droht sie mit Instandhaltungskosten von 150.000,- € für die Gemeinschaft, was für mich einer Erpressung gleichkommt.
Ich habe mich entschlossen, diese Änderung im Grundbuch zu verwehren und keiner Aufstockung zuzustimmen. Lt. Baurechtsamt ist keine Baulast vorhanden.
Ich warte Schreiben von HV (Mustereintrag Grundbuch) und Schreiben von Teileigentümerin (wg. Bebauung) ab und werde mich mit den anderen Sondereigentümer besprechen.

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4x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Müssen wir Miteigentümer uns damit abfinden, nur mit dem Lebensgefährten der Eigentümerin verhandeln zu müssen? Inwieweit hat er ausserhalb einer Eigentümerversammlung (mit Vollmacht der Eigentümerin) das Recht sich überall einzumischen und Verhandlungen zu führen???



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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Silvia1962
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 30x hilfreich)

quote:
Inwieweit hat er ausserhalb einer Eigentümerversammlung (mit Vollmacht der Eigentümerin) das Recht sich überall einzumischen und Verhandlungen zu führen???


Überhaupt nicht. Die Vollmacht galt nur für die Eigentümerversammlung.


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Zitat:
Müssen wir Miteigentümer uns damit abfinden, nur mit dem Lebensgefährten der Eigentümerin verhandeln zu müssen?

Nein, er hat nichts zu sagen.

-- Editiert Silvia1962 am 27.02.2013 19:34

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nabend......

und woher wissen wir ob der Lebensgefährte nicht eventuell über eine Generalvollmacht verfügt ???

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Silvia1962
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 30x hilfreich)

quote:
und woher wissen wir ob der Lebensgefährte nicht eventuell über eine Generalvollmacht verfügt ???


Danach sollte man den Lebensgefährten nicht fragen denn, wenn er nicht weiß das es so etwas gibt, sollte man schlafende Hunde nicht wecken.

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3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Bei der Eigentümerversammlung habe ich gesehen, dass er das ganz "normale" Vollmachtsformular abgegeben hat, welches wir von der HV zugesandt bekamen.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Die schriftliche Form war für die Eigentümerversammlung evtl. aufgrund eurer Teilungserklärung erforderlich.
Zumindest wollte es der Verwalter offenbar so, er hat das Formular ja verteilt.

Ansonsten bedarf die Vollmacht keiner Form.
Eure Eigentümerin kann also dem Lebensgefährten schlicht gesagt haben, dass er sich in ihrem Namen um ihre Angelegenheiten bzgl. der Eigentumswohnung kümmern soll.

§ 167 BGB
Erteilung der Vollmacht

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
staeffele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 28x hilfreich)

Das wundert mich nun aber.... ich habe hier >>>

http://www.diehl-schiela.de/downloads/Vertretung_und_Teilnahmerecht_in_der_Eigentuemerversammlung.pdf

gelesen, dass diese Vollmacht im ORIGINAL vorgelegt werden muss...

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3x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Auf Verlangen des Verwalters oder eines jeden Versammlungsteilnehmers muss
der Vertreter aber das Original der Vollmachtsurkunde vorlegen.


Ich schrieb ja: der Verwalter wollte es so (oder eure Teilungserklärung).

Und eurer Verwalter kann selbstverständlich auch außerhalt der Eigentümerversammlung einen Beleg für eine Vollmacht anfordern. Er kann es aber auch formlos akzeptieren, da vom weder vom BGB noch vom WEG eine Form vorgesehen ist.

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"Heike aus Bochum"

3x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

zur Vollmacht noch ergänzend :

es wäre auch ausreichend, bzw. möglich/machbar dass die Eigentümerin ihren Lebensgef. lediglich gegenüber der Verwaltung als generalbevollmächtigt erklärt.
Eine Verpflichtung dies auch gegenüber der Gemeinschaft als solches oder gegenüber den Eigentümern zu tun besteht nicht

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

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