Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung Immobilienkaufvertrag

8. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jana2000
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung Immobilienkaufvertrag

Sehr geehrte Forenmitglieder,

eine komplizierte Frage, für die bisher verschiedene Aussagen getätigt wurden und dennoch keine Antwort.
Eine Immobilie ist in der Rückabwicklung. Die Arglist ist bewiesen.
Wie wird die Nutzungsentschädigung die der Käufer ja zu tätigen hat, berechnet. Und vor allem ab wann und bis wann ist diese zu zahlen. Bis zum Auszug , bis zum Anfechtungsdatum, ..... ?
Auch im Internet ist darüber nichts eindeutiges zu finden .

Besten Dank für jede proffesionelle Antwort !
Jana 2000

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Jana2000):
Und vor allem ab wann und bis wann ist diese zu zahlen. Bis zum Auszug , bis zum Anfechtungsdatum, ..... ?

Kann dir ein Fachanwalt erläutern.


Zitat (von Jana2000):
Auch im Internet ist darüber nichts eindeutiges zu finden .

Wieso auch? Dafür gibt es Anwälte und Gerichte.


Zitat (von Jana2000):
Besten Dank für jede proffesionelle Antwort !

Na klar, und das alles natürlich kostenlos ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Unprofessionelle Antwort.:

Du mußt die Nutzungsentschädigung solange zahlen, wie du die Immobilie nutzt. oder "nutzen kannst."

Als monatlicher Betrag kann man evtl die Miete eines Mitspiegels zu grunde legen.

Ich empfehle dir dringend einen Fachanwalt denn das ist ein sehr schwieriges Gebiet, vor allem was den Begriff "nutzen kannst" betrifft.

Signatur:

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jana2000
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten .
Leider ist es so kompliziert das sich niemand damit wirklich auskennt ? Deswegen habe ich die Frage auch ins Forum gestellt .
Wenn der Prozess also unendlich in die Länge gezogen wird , kann sich der ursprüngliche Kaufpreis ja verringern und es muss weniger zurückgezahlt werden ? Ist es also auch unerheblich , dass die Immobilie erworben wurde um eben eine hohe Miete zu sparen ? Es muss doch irgendwo eine gesetzliche Grundlage geben ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Jana2000):
Leider ist es so kompliziert das sich niemand damit wirklich auskennt ?

Natürlich gibt es Menschen die sich damit auskennen, sogenannte FACHLEUTE, die man in diesem Fall als ANWÄLTE bezeichnet.
Allerdings geben diese hier keine kostenlosen Auskünfte.


Zitat (von Jana2000):
Es muss doch irgendwo eine gesetzliche Grundlage geben ?

Wenn es eine gibt dann sollten Fachleute (siehe oben) diese kennen, bzw. finden (weil sie wissen wo sie suchen müssen).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Jana2000):
Und vor allem ab wann und bis wann ist diese zu zahlen. Bis zum Auszug , bis zum Anfechtungsdatum, ..... ?

Das hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Da wir die Akten und somit relevante Faktoren nicht kennen, wird man das nicht beantworten können.



Zitat (von Jana2000):
Es muss doch irgendwo eine gesetzliche Grundlage geben ?

In der Tat, die gibt es, z.B. hier
§ 249 BGB - Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.




Zitat (von Jana2000):
Wenn der Prozess also unendlich in die Länge gezogen wird , kann sich der ursprüngliche Kaufpreis ja verringern und es muss weniger zurückgezahlt werden ?

Klar. Wenn man währenddessen in dem Haus wohnen bleibt, wird das in der Regel nicht kostenfrei sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.943 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen