Prozessübergang auf neuen Eigentümer

29. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Heidi56
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)
Prozessübergang auf neuen Eigentümer

Guten Tag,

ich habe im November letzen Jahres eine Wohnung gekauft.
Es wurde mir vom Verkäufer bestätigt, dass es in der Eigentümergemeintschaft und generell alles in Ordnung ist.
Bei der ersten Eigentümerversammlung kam allerdingsraus, dass ein Prozess am laufen ist, zu dem bis zum heutigen Datum kein Urteil gefällt worden ist. Es geht sich hier um 30000€ Prozesskosten.

Wie sieht es aus, es wird mein Verkäufer in den Schritstücken angeklagt und nicht ich.

Hafte ich jetzt dafür als Eigentümerin oder der Verkäufer?

Brauche bitte eine Info


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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Wird die Eigentümergemeinschaft verklagt od. nur der ehem. Eigentümer (= Verkäufer)?

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heidi56
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Es wird die komplette einentümergemeinschaft verklagt. Namentlich wird immer der alte Besitzer der Wohnung verklgt

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

"Die Klageschrift muss die genaue Bezeichnung und Anschrift der Parteien enthalten. Werden die übrigen Wohnungseigentümer verklagt oder klagen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners, so ist zunächst eine Sammelbezeichnung („die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage A-Straße 1, 66000 SB") möglich. Nach § 44 WEG hat die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer (sog. Eigentümerliste) aber spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Werden die Wohnungseigentümer verklagt, so ist in der Klageschrift außerdem der Verwlle:https://www.ag-sb.saarland.de/14293.htm

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heidi56
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Werden die Gerichts-sowie Anwaltskosten per sondrumlage auf alle Parteien aufgeteilt, habe ich dann zu zahlen oder der Verkäufer der Wohnung ?

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Eine Sonderumlage (diese würde i.d.R. erst nach Prozessende beschlossen - also zu einem Zeitpunkt, wo Sie zuständiger Eigentümer sind) müssten Sie dann bezahlen.

Sie könnten jedoch Schadensersatzansprüche gegen den ehem. Eigentümer (Verkäufer) dann geltend machen, wenn er Sie diesbzgl. arglistig getäuscht hat. Hierfür sind aber Sie beweispflichtig (hier kommt es auf die genaue Formulierung an!).

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-- Editiert hamburger-1910 am 29.10.2014 21:53

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)


Noch mal einen Schritt zurück, bitte!
(Sonst kommen unsichere oder unzutreffende Antworten.)

quote:
Es wird die komplette einentümergemeinschaft verklagt. Namentlich wird immer der alte Besitzer der Wohnung verklgt


Ja, was denn nun???
Vorstellbar ist, dass z.B. EIN Eigentümer die anderen (alle anderen) Eigentümer oder NUR den Verkäufer verklagt hat.
DANN hast du mit diesem Prozess kostenmäßig nichts zu tun.
Auch nicht dadurch, dass du diese Wohnung gekauft hast.

Andererseits ist es möglich, dass jemand die "komplette Eigentümergemeinschaft" verklagt hat. Das könnte z.B. ein Handwerker getan haben, der seine Rechnung noch nicht bezahlt bekommen hat.
DANN hast du mit dem Prozess kostenmäßig sehr wohl zu tun. Entweder bist du am Ende auf der Gewinner- oder auf der Verliererseite.

ALSO: Um was für einen Prozess geht?
>>> Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen oder was ist Streitgegenstand?

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"MfG
Wohni"

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Heidi56
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Es wird jeder einzeln in der kompletten WEG von dem Alten Verwalter verklagt

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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Heidi56
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Verwaltung wurde ohne Grund vorzeitig gekündigt und klagt auf Wiedereinstellung bzw auf den Verlust den diese die durch den vorzeitigen Vertragsbruch hat

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Jetzt kommt es weiter darauf an, ob der alte Verwalter "die Eigentümergemeinschaft X-Straße, Hausnummer" (unter zusätzlicher Nennung aller Eigentümer) verklagt hat

ODER

(nur) die namentlich benannten Eigentümer
.

Wenn er nicht die Eigentümergemeinschaft verklagt hat, sondern NUR die einzelnen Eigentümer, könnte er den Prozess schon deshalb verlieren.

Ich habe dich jetzt so verstanden, dass der Verwalter keinen Versammlungsbeschluss (Abberufungsbeschluss) für ungültig erklären lassen will?
Sondern es NUR um den gekündigten Vertrag und einen evtl Schadenersatz für nicht mehr verdientes Verwaltungshonorar geht?

Der genaue Sachverhalt ist schon wichtig für brauchbare Antworten aus dem Forum.

30.000 Euro Prozesskosten halte ich für eher unwahrscheinlich, dies schon mal vorab.
Oder sind die 30.000 Euro der vorläufige Streitwert, den das Gericht festgesetzt hat?

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"MfG
Wohni"

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Heidi56
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Das 1. er hat die eigentümergemeinschaft verklagt und es wird jeder Eigentümer einzeln aufgelistet.

Die 30000€ ist ein Schätzwert. Von ersturteilen, Versäumnissen und Kosten unserer Anwältin, diese übrigens ohne eine Vollmacht jedes einzelnen vom Beirat beauftragt wurde

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)


Schau mal in Persönliche Nachrichten.

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"MfG
Wohni"

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Das ist ja schon fast wie chatten. ;-)

Also:
Wenn KEINE Anfechtung eines Beschlusses dabei ist, müsste "Eigentümergemeinschaft" als Beklagte richtig sein.
Dann wärst du wohl bei den Kosten am Ende dabei, wenn der Ex-Verwalter den Prozess gewinnen sollte.

Und schon das nächste Problem:
Der Beirat ist kein Ersatzverwalter.
Der Beirat kann nicht wirksam eine Anwältin 'für die Gemeinschaft' beauftragen.
In der Rolle des Exverwalters würde ich bei Gericht vortragen, dass die Beklagtenanwältin nicht legitimiert ist für die Eigentümergemeinschaft.

Die Anwältin müsste von JEDEM Eigentümer eine Vollmacht bekommen, falls die Gemeinschaft im Moment verwalterlos ist.



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"MfG
Wohni"

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Heidi56
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 14x hilfreich)

Der Beirat hat dies gemacht währenddessen wir eine Verwaltung hatten
Somit hat für mich der Beirat einen großen Fehler begangen sowie die Anwältin, die gar nicht hatte handeln dürfen

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