Rauchmelder im Wohneigentum (Sachsen)

18. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Stemann
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Rauchmelder im Wohneigentum (Sachsen)

Liebe Forumsmitglieder,
gestern hatten wir unsere jährliche ETV und nun muss man gleich wieder hinterher sein, die Dinge die die HV dort vorträgt, zu überprüfen. Es ist um Haareraufen. :(

Bis zum 31.12.2023 sieht der Gesetzgeber in Sachsen nun vor, dass Rauchmelder in Bestandsimmobilien nachgerüstet werden.

Zitat:
(4) 1Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 4Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.

Quelle: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1779-SaechsBO#p47

Unsere HV hat uns nun gestern Folgendes in der ETV mitgeteilt:
Wir sind verpflichtet, Funkrauchmelder im Wohnzimmer, Schlafzimmer und Fluren anzubringen. Dabei müssen alle Rauchmelder im gesamten Objekt, d.h. allen 6 Wohneinheiten, einheitlich (eines Typs) und miteinander verbunden sein. Wenn in WE 1der Rauchmelder losgeht, sollen somit in allen Wohnungen die Rauchmelder piepen. Zudem muss die Wartung genausten dokumentiert werden. Wir als Eigentümer können uns mit diesen verpflichteten Vorgaben selbst um die Anschaffung, Installation und Wartung kümmern. Es wurde uns aber empfohlen, eine Firma zu beauftragen, die für ca. 1000 EUR einheitliche Rauchmelder anbringt und sie für ca. 100 EUR jährlich wartet.

Dazu finden wir aber weder im Gesetzestext noch anderswo Informationen.
Unsere Interpretation:
Der Eigentümer muss in seiner Wohneinheit Rauchmelder in Schlafräumen und Fluren (nicht aber im Wohnzimmer!!!!) so anbringen, dass eine Rauchentwicklung frühzeitig angezeigt wird. Die Wartung wird vom Eigentümer übernommen (regelmässiger Batteriewechsel und 1x pro Testknopf) drücken.
Die Gemeinschaft kann (!!!) durch Beschluss eine Fachfirma für die Wartung beauftragen. Funktrauchmelder sind nicht verpflichtend.

Nun meine Frage:
Wie ist es nun wirklich?

P.S. Untereinander verbundene Funkrauchmelder für ein gesamtes Objekt kann ich mir nicht vorstellen. Wie machen es da Objekte mit 60 Einheiten (wir sind nur 6)?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130368 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von Stemann):
Wir sind verpflichtet, Funkrauchmelder im Wohnzimmer, Schlafzimmer und Fluren anzubringen. Dabei müssen alle Rauchmelder im gesamten Objekt, d.h. allen 6 Wohneinheiten, einheitlich (eines Typs) und miteinander verbunden sein.

Dazu möge die HV dann doch mal bitte valide Rechtsgrundlagen benennen.
Vorstellbar wäre es.



Zitat (von Stemann):
Wenn in WE 1der Rauchmelder losgeht, sollen somit in allen Wohnungen die Rauchmelder piepen.

Aus Gründen der Sicherheit sicherlich sehr sinnvoll ...



Zitat (von Stemann):
Zudem muss die Wartung genausten dokumentiert werden.

Da gibt es kein muss, dass einzige "muss" wäre dann im Falle des Falles die zivil- wie strafrechtlichen Folgen zu tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Stemann
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Zitat (von Harry van Sell):
Da gibt es kein muss, dass einzige "muss" wäre dann im Falle des Falles die zivil- wie strafrechtlichen Folgen zu tragen.


Wir haben bereits Funkrauchmelder in unserer Wohnung und dafür knapp 200 EUR investiert. Haben wir denn zivil- und strafrechtliche Folgen zu erwarten, wenn wir unsere Rauchmelder selbst warten?


Mich würden auch noch andere Erfahrungen zu dem Thema Rauchmelder im Wohneigentum interessieren. Mittlerweile ist es ja in allen Bundesländern Pflicht? Haben andere ähnliche Informationen wie wir von unserer HV bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50220 Beiträge, 17583x hilfreich)

Geregelt ist die Rauchmelderoflicht in § 47 Sächs BO.

Danach sind in Wohnzimmern keine Rauchmelder erforderlich und Funkrauchmelder sind nicht vorgeschrieben.

Zitat (von Stemann):
Haben wir denn zivil- und strafrechtliche Folgen zu erwarten, wenn wir unsere Rauchmelder selbst warten?


Wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, einheitliche Rauchmelder in allen Wohnungen anzubringen, dann seid Ihr daran gebunden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3977 Beiträge, 2428x hilfreich)

Zitat (von hh):
Danach sind in Wohnzimmern keine Rauchmelder erforderlich und Funkrauchmelder sind nicht vorgeschrieben.
Pflicht ist nach dem Gesetzestext in Räumen, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Dies sind in jedem Fall (wie der Name schon sagt) Schlafzimmer, aber i.d.R. auch Kinder- und Gästezimmer. Wohn- und Arbeitszimmer sind daher nicht zwingend auszurüsten, wenn sich darin aber eine Couch befindet, die (wenn auch nur gelegentlich) zum Schlafen genutzt wird - manche schlafen ja gern mal beim Fernsehen ein - ist eine Ausstattung auch ohne gesetzlichen Zwang im Interesse der Gesundheit dringend zu empfehlen!

RWM mit Funk sind der Stand der Technik, man kann aber unterscheiden in
- Betriebs- und Wartungszustand funkauslesbar (Überprüfung kann ohne Zugang zur Wohnung erfolgen)
- Funkvernetzung mehrerer RWM (über mehrere Wohnungen jedoch nicht erforderlich und wird nicht empfohlen)
- beides

Die WEG kann dies als Gemeinschaft an sich ziehen (per Beschluss die einheitliche Ausstattung und die jährliche Prüfung), es empfiehlt sich jedoch, Eigentümern, die ihre Wohnung bereits ausgestattet haben, und die ihre bisherigen RWM nicht mehr weiterverwenden dürfen, dafür, dass sie schon früher für mehr Sicherheit gesorgt haben, nicht zu benachteiligen und angemessen zu "entschädigen".



Zitat (von Stemann):
Haben wir denn zivil- und strafrechtliche Folgen zu erwarten, wenn wir unsere Rauchmelder selbst warten?
Als selbstnutzender Eigentümer eher weniger. Den Schaden, eine Rauchvergiftung, u.U. mit Todesfolge (bereits nach kürzester Zeit!) trägst Du bereits selber.
Hast Du jedoch regelmäßig Übernachtungsgäste oder vermietest Du Deine Wohnung und es kommt somit in Deiner Wohnung ein Dritter zu Schaden, dann ist mit rechtlichen Folgen durchaus zu rechnen. Mit einem lückenlosen Wartungs- und Überprüfungsnachweis ist es leichter, Ansprüche abzuwehren (blöd nur, wenn die Nachweise verbrannt sind).

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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