Rauchmelder in Eigentümergemeinschaft ?

16. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sole789
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Rauchmelder in Eigentümergemeinschaft ?

Hallo miteinander,

folgender Sachverhalt:

in einer WEG 13 Parteien haben einige Wohnungen immer noch keine Rauchmelder. Die Wohnungen werden zum
Teil von den Eigentümern selbst bewohnt, zum Teil sind sie vermietet.

Bei den vermieteten Wohnungen haben die einzelnen Vermieter zum Teil selbst für die Rauchmelder gesorgt.
Sollte so etwas nicht sinnvollerweise von der Gemeinschaft beschlossen werden? D.h. damit einheitliche Rauchmelder montiert und dann auch gewartet werden. Und was ist nun mit denen die keine Rauchmelder haben. Können diese von anderen
Eigentümern verklagt werden? Wer haftet, wenn etwas passiert und müsste sich der Verwalter nicht darum kümmern?

Zu erwähnen in diesem Fall ist noch, dass seit drei Jahren vom Verwalter weder eine Versammlung einberufen wurde,
noch irgendwelche Abrechnungen erstellt wurden. Warum, ist nicht ganz klar, die Gemeinschaft ist zerstritten, die ganze Vorgeschichte aufzudröseln würde hier zu weit führen. Kann der Verwalter bezüglich der Rauchmeldergeschichte belangt werden?

Für euren Rat, besten Dank im Voraus!







-- Editier von Sole789 am 16.11.2016 13:27

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gaudiwurm
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 107x hilfreich)

Um welches Bundesland geht es hier bitte?

Signatur:

MfG - Gaudiwurm

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#2
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Ich empfehle, in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes den entspr. Paragrafen zu suchen.

Normalerweise ist der Wohnungseigentümer in der Pflicht, bestimmte Räume mit den Meldern auszustatten.

Es geht nicht um das Gemeinschaftseigentum, so dass den Verwalter hier keine Pflicht trifft.

Die Rauchmelder sind nicht dazu da, das Gebäude zu schützen, sondern Bewohner von Wohnungen zu warnen.

Verklagen kann man seine Miteigentümer natürlich. Immer und jederzeit.
Ich denke aber, dass deine solche Klage schon bei der Zulässigkeitsprüfung scheitern dürfte.

Wegen der Untätigkeit des Verwalters würde ich zunächst prüfen, ob die Bestellungszeit noch nicht abgelaufen ist.

Vielleicht wird es Zeit für einen Verwalterwechsel?

Signatur:

MfG
Wohni

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#3
 Von 
Sole789
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)


Hallo Gaudiwurm,

es handelt sich um Baden-Württemberg.

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#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Zitat (von wohni):
Es geht nicht um das Gemeinschaftseigentum, so dass den Verwalter hier keine Pflicht trifft.


Müssen in Treppenhäusern keine Rauchmelder installiert werden? Treppenhäuser sind Gemeinschaftseigentum.

Signatur:

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#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Zitat (von wohni):
Müssen in Treppenhäusern keine Rauchmelder installiert werden? Treppenhäuser sind Gemeinschaftseigentum.

Einfach in der entsprechenden Verordnung in Baden Württemberg nachsehen.
In Hessen zumindest gilt die Pflicht für Rauchwarnmelder nur für Schlafzimmer/Kinderzimmer und FLURE die als Rettungswege dienen.

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Zitat (von wohni):
Müssen in Treppenhäusern keine Rauchmelder installiert werden? Treppenhäuser sind Gemeinschaftseigentum.

Einfach in der entsprechenden Verordnung in Baden Württemberg nachsehen.
In Hessen zumindest gilt die Pflicht für Rauchwarnmelder nur für Schlafzimmer/Kinderzimmer und FLURE die als Rettungswege dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Also,bei uns wurde beschlossen, dass jeder selbst für die Rauchmelder verantwortlich ist in seiner Wohnung, egal ob vermietet oder selbst bewohnt.
Wenn es bei Euch keine Versammlung und keinen Beschluss gab, wüsste ich jetzt nicht, warum der Verwalter verantwortlich sein sollte für die Rauchmelder. Meines Wissens ist es völlig ausreichend, wenn er darüber informiert, dass ab dann und dann Rauchmelder installiert sein müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Konkret (auch für BaWü):
bezüglich RWM hat der Verwalter bislang keine Pflichtverletzung begangen. Die Ausstattungspflicht betrifft den Wohnungseigentümer. Die Eigentümergemeinschaft kann (muss aber nicht) die Ausstattung und Prüfung an sich ziehen und gemeinschaftlich durchführen - einfacher Beschluss reicht aus.
Seinen Miteigentümer verklagen, weil dieser noch keine RWM angebracht hat, ist wenig aussichtsreich. Da sehe ich keine Rechtsansprüche. Einfacher wäre es, ihn beim zuständigen Bauordnungsamt zu verpfeifen, die können Bußgelder verhängen.
Im Schadensfall kann es sein, dass sich die Versicherung versucht aus der Leistungspflicht herauszuziehen (Nichteinhaltung zwingenden gesetzlicher Vorschriften). D.h. die gemeinschaftliche Versicherung zahlt weniger Schadensersatz. Bisher hat das aber wohl noch keine Versicherung getan. Die Differenz könnte aber als Regressforderung von demjenigen Miteigentümer gefordert werden, der keine RWM hat.
In BaWü müssen mit RWM ausgestattet werden alle Aufenthaltsräume, in denen gewöhnlich geschlafen wird. Das sind: Schlafzimmer, Kinderzimmer und Gästezimmer. Hinzu kommen Räume und Flure, die von vorgenannten Zimmern zum Treppenhaus/Wohnungstür führen. Keine Pflicht besteht in Wohn- und Arbeitszimmern (würde aber trotzdem sinnvoll sein, wenn man regelmäßig auf der Couch vom Fernseher oder beim Arbeiten am Schreibtisch einschläft ;-) )
Treppenhäuser müssen nicht mit RWM ausgestattet werden.

bezüglich seit drei Jahren ausstehnender Versammlungen, Abrechnungen, Wirtschaftspläne hat der Verwalter offensichtlich erhebliche Pflichtverletzungen begangen. Da solltet Ihr Euch viel dringender drum kümmern als um die RWM.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Einfacher wäre es, ihn beim zuständigen Bauordnungsamt zu verpfeifen, die können Bußgelder verhängen.


Nö.

Die Rauchmelderpflicht ist in § 15 Abs. 7 der BauO normiert.
§ 75 sieht jedoch einen Bußgeldtatbestand deswegen nicht vor.

Was nach dem 'Verpfeifen' möglicherweise passieren könnte, ist, dass das Bauordnungsamt eine Ordnungsverfügung gegen den Wohnungseigentümer erlässt, in der die Ausstattung angeordnet wird.
Hier kann es dann passieren, dass auch Verwaltungsgebühren festgesetzt werden.

Ein Bußgeld wäre das aber nicht.

Signatur:

MfG
Wohni

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat:
Ein Bußgeld wäre das aber nicht.


Ok, hast recht. Da hab ich was verwechselt.

Aber wer weiß schon genau, was "gebührenpflichtige Anordnung" heiß - Bußgeld klingt besser ;-)

Signatur:

lg.
R.M.

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