Recht auf Rückkauf einer Immobilie lt. Grundstückskaufvertrags-Ergänzung

27. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
DanielaM3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf Rückkauf einer Immobilie lt. Grundstückskaufvertrags-Ergänzung

Guten morgen

ich habe einige Fragen zu der Immobilie bzw. dem Grundstück meines Vaters und einigen dazugehörigen Vertragsangelegenheiten und hoffe auf hilfreiche Antworten, da ich selbst nicht mehr weiterkomme.

Das Grundstück sowie die Immobilie (Doppelhaus bestehend aus einem Haupthaus für 2 Wohnparteien => meine Eltern (ff. als A) und Großeltern (ff. als B) sowie einem Anbau an das Haupthaus für 1 Wohnpartei => mein Onkel/Tante (ff. als C) und Kinder) selbst musste damals von meinen Großeltern im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräüßert werden. A sprang als Käufer/Darlehennehmer (Gesamtschuldner) ein und erwarb das Grundstück samt Immobilien. Der Grundbucheintrag wurde daraufhin geändert:
1.) Eintrag, dass A neuer Eigentümer und
2.) Eintrag einer Grundschuld.
Neben dem formalen Kaufvertrag (zwischen A+B) wurde auch eine notarielle Urkunde "Ergänzung eines Grundstückskaufvertrags" ausgestellt und im Grundbuch vermerkt, der die Wohn- und Zahlungskonditionen der Wohnparteien konkretisierte:

Kurz zu den Eckpunkten:

Gemeinsame Abzahlung der auf dem Grundbesitz eingetragenen Belastungen, d.h. Mitverpflichtung von B und C bei der Tilgung (=> Abtragszahlungen von B und C an A)
Einräumung von dinglichen lebenslänglichen Wohnrechten für B (in Wohnung 1 des Haupthaus) und C (im Anbau)
Einräumung eines zusätzlichen Rechts für C:
"C ist berechtigt, von dem zukünftigen Eigentümer A, die Aufteilung des Hauses derart zu verlangen, daß der ihrem Wohnrecht unterliegende Anbau als gesondertes Wohneigentum ausgewiesen und an sie unentgeltlich Zug um Zug gegen Löschung des Wohnrechts auf Ihre Kosten übertragen wird"

Vor ca. 3 Jahren wurden nun die Kredite abbezahlt und es folgte die Löschung der Grundschuld im Grundbuch. Die Abtragszahlungen wurden eingestellt. Partei B verstarb im Laufe der Zeit - seitdem wird Wohnung 1 im Haupthaus von meiner Schwester bewohnt. C stellte bislang keine Forderung auf Aufteilung.

Nun zu meinen Fragen:

- Wie sehen nun die Eigentumverhältnisse an Grundstück und Immobilie aus?
- Wie lange ist ein solches zusätzliches Recht für C lt. Urkunde gültig? Kann es auf deren Kinder vererbt werden?
- Welche Formalitäten/Verträge sind von A mit C zu schließen, wenn C auf das eingeräumte Recht verzichtet?
- Gilt das eingeräumte Wohnrecht lt. Urkunde für C auch für deren Kinder?
- Aktuell existieren derzeit keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen zwischen A und C. Gibt es aber evtl. verpflichtende oder empfehlenswerte Regelungen und Verträge, die aufgesetzt werden sollten?

Vielen, vielen Dank für alle hilfreiche Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47626 Beiträge, 16833x hilfreich)

Zitat:
Wie sehen nun die Eigentumverhältnisse an Grundstück und Immobilie aus?


So wie sie im Grundbuch stehen, d.h. A ist Eigentümer.

Zitat:
Wie lange ist ein solches zusätzliches Recht für C lt. Urkunde gültig? Kann es auf deren Kinder vererbt werden?


Es gilt auf Lebenszeit von C. Vererblich ist so ein Recht nach meiner Auffassung nicht.

Zitat:
Gilt das eingeräumte Wohnrecht lt. Urkunde für C auch für deren Kinder?


Das Wohnrecht gilt nicht für die Kinder. Zu Lebzeiten von C dürfen Kinder jedoch mit C in der Wohnung wohnen.

Zitat:
Aktuell existieren derzeit keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen zwischen A und C. Gibt es aber evtl. verpflichtende oder empfehlenswerte Regelungen und Verträge, die aufgesetzt werden sollten?


Man könnte noch einen Vertrag aufsetzen, in dem klargestellt wird, ob das Übertragungsrecht vererblich ist und/oder eine Festlegung enthält, dass das Wohnrecht auch für die Kinder gilt.

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#2
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Ich denke die Immobilie ist im Rahmen der Zwangsversteigerung an den neuen Eigentümer gegangen. Wie soll denn da ein Kaufvertrag zustande kommen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AR0710):
Ich denke die Immobilie ist im Rahmen der Zwangsversteigerung an den neuen Eigentümer gegangen. Wie soll denn da ein Kaufvertrag zustande kommen?


Die Frage habe ich mir auch gestellt!.

und was die Ausführungen von hh angeht, teile ich die insoweit, als dass ich vorher noch kurz prüfen würde, ob die Rechte von B und C personalisiert waren oder insbesondere das recht von C nicht an C hängt sondern am Besitz der Wohnung etc.. zwar unwahrscheinlich, sollte man aber prüfen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
DanielaM3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR0710):
Ich denke die Immobilie ist im Rahmen der Zwangsversteigerung an den neuen Eigentümer gegangen. Wie soll denn da ein Kaufvertrag zustande kommen?


Hallo und vielen Dank für die Antworten.
Sorry für die misslungene Beschreibung hierzu. Vielmehr müsste es lauten: "... vor Durchführung einer Zwangsversteigerung an den neuen Eigentümer gegangen."

Hat jemand auch eine Idee, was vertraglich notwendig wäre, wenn C auf sein Recht ausdrücklich verzichtet?

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DanielaM3 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von DanielaM3
#7

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach unserer Einschätzung sollte hier der Kaufvertrag und die notarielle Urkunde geprüft werden, um eine verlässliche Einschätzung treffen zu können.

Dies ist in diesem Rahmen leider nicht möglich. Wenn Sie dies wünschen können wir Ihnen gerne ein Angebot zur Prüfung machen, in diesem Falle wenden Sie sich bitte an info@anwalt-prime.de

Ihren getätigten Einsatz bekommen Sie selbstverständlich zurück.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

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