Rechtsanwalt bei der Eigentümerversammlung

14. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.01.2012 11:29:30
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 15x hilfreich)
Rechtsanwalt bei der Eigentümerversammlung

Hallo,

als Wohnungseigentümer habe ich einen Prozess gegen den Verwalter in der ersten Instanz gewonnen. Der Verwalter hat das Urteil angefochten.
Er hat eigenmächtig eine bauliche Veränderung ohne gültigen Beschluss vorgenommen. Im Beschluss war nur die Sanierung beschlossen worden, nicht aber eine bauliche Veränderung.

Demnächst haben wir eine Eigentümerversammlung:
Unter Top 1 steht Information über den Stand des Prozesses der Dachsanierung Name Wohnungseigentümer/Name Verwalter

Durch Zufall habe ich mitbekommen, dass der Verwalter seine Rechtsanwätin mitbringen will.

Frage:
- darf der Verwalter das oder nicht?



-- Editiert am 14.07.2009 22:57

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich glaube, er darf das, um die Sache zu besprechen. Für andere TOP muss der RA aber den Raum verlassen, wenn ich mich nicht täusche.

Dazu habe ich mal was gelesen, als ich meinem RA eine Vollmacht geben wollte, damit er für mich an der ETV teilnehmen durfte. In der TE ist aber geregelt, dass ich das als Miteigentümerin nicht darf. Auf der Suche im WEG zu diesem Thema las ich, dass der Verwalter, sollten Rechtsstreitigkeiten aufgetreten sein, seinen RA während der ETV hinzuziehen darf.

Schau mal im Verwaltervertrag nach. Vielleicht steht dazu was.

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nein darf er nicht, die Versammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich

Er kann der Anwältin allerdings eine ihm von einem Eigentümer erteilte Vollmacht weitergeben, aber nur wenn die Unterbevollmächtigung durch den Vollmachtgeber gestattet ist.

Unsere HV macht das ganz geschickt, jedes Vollmachtsformular das sie zu den Einladungen dazu legt enthält einfach den Zusatz das Unterbevollmächtigung zulässig ist. Da die Meissten bei uns zu doof zum Lesen sind und auch net wissen was sie unterschreiben, werden damit regelmässig Stimmrechtsausschlüsse und Nichtöffentlichkeit umgangen.
Rechtliche Handhabe gegen diese Praxis gibt es nicht

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Thorsten D. ein Blick in die Teilungserklärung klärt meistens darüber auf, ob über diesen Umheblungsweg es überhaupt möglich ist, Dritte Fremde auf der Versammlung zuzulassen.
Üblicherweise wird die Vertretung auf andere Eigentümer und höchstens noch den Verwalter beschränkt.

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

ät sika

das ist definitiv richtig, also dass in der TE etwas anderes geregelt sein kann, Beschränkung der Vollmachtserteilung auf andere Eigt., Lebensgefährten, Ehepartner, Verwalter, etc., dies würde dann natürlich die erwähnte Unterbevollmächtigung an nicht genannte Dritte ausschliessen.

Macht aber bei uns keinen Unterschied, da a) nichts derartiges geregelt ist, und b) es bei uns mehr als genug verwalterhörige Eigt. gibt

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Sollte der RA bei der Versammlung tatsächlich aufkreuzen, kannst du zu Beginn der Versammlung einen Antrag auf Entscheidung stellen, dass dieser Nicht-Eigentümer den Raum zu verlassen hat.

Das wäre also ein Mehrheitsbeschluss.

Ich meine aber auch, dass der einzelne Eigentümer so stark ist, dass er das VERLANGEN kann! Habe nur eben kein Urteil dazu parat.

Sollte allerdings getrickst werden wie von Thorsten beschrieben, hilft wohl gar nichts mehr.

Wovor machst du dir eigentlich Sorgen? Dass die Anwaltsrechnung hinterher auf die Eigentümer verteilt wird?

MfG
Wohni

MFG
Wohni

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

wohni meint einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Zulassung eines Nichteigentümers zur Versammlung. Da reicht es wenn ein Eigt. damit nicht einverstanden ist, dass der Nichteigentümer den Raum verlassen muss.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.01.2012 11:29:30
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 15x hilfreich)

Sorry das ich mich jetzt erst melde war unterwegs...

In der Teilungserklärung § 17 Punkt 9. steht folgendes:
Jeder Sondereigentümer kann sich in der Versammlung entweder durch seinen Ehegatten, durch einen anderen Sondereigentümer, einen Verwandten in gerader Linie oder durch den Verwalter vertreten lassen, und zwar mittels schriftlicher Vollmacht, welche der Niederschrift beizufügen ist. Eine solche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn ein Sondereigentum einem Ehepaar gehört und nur ein Ehegatte an der Versammlung teilnimmt.
Wenn eine Vollmacht unter Verstoß dieser Regelung erteilt wird, entfällt das Stimmrecht des vollmachtgebendem Sondereigentümers.
Einen Berater mitzubringen, ist einem Sondereigentümer nur gestattet, wenn die anwesenden oder vertretenden Sondereigentümer das Verbleiben des Beraters in der Versammlung mit einfacher Mehrheit zustimmen.

Hierzu meine Frage:
Gehe ich dann richtig in der Annahme, dass dann nur ein Sondereigentümer einen Rechtsanwalt mitbringen darf nicht aber der Verwalter?
Wie soll ich vorgehen wenn der Rechtsanwalt auftaucht?

PS Antwort an Moni: Der Verwalter möchte in 2. Instanz gewinnen (die erste hat er verloren) und die Miteigentümer zu sich gewinnen. Und durch evl. Aussagen seiner RA punkten. Man kann vielleicht auch sagen "Gehirnwäsche" der Miteigentümer, da es bei dem Urteil um einen Beschluss von 2006 geht und viele sich nicht mehr konkret daran erinern können. Da ich gegen den Verwalter vorgehe bleiben die Gerichtskoten beim Verwalter.



-- Editiert am 16.07.2009 08:25

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nun, dann ist das doch eindeutig geregelt.

Der Verwalter darf weder selbst jemanden mitbringen, noch über eine eventuelle Vollmacht den Anwalt unterbevollmächtigen.

Ich gehe ja mal davon aus dass Du eine private Klage gegen den Verwalter führst, und kein Beschlussanfechtungsverfahren ????

Wenn nämlich die übrigen Eigentümer von Deinem Verfahren gegen den Verwalter nicht betroffen sind - keine Beiladung durch das Gericht, etc. - dann besteht auch kein Informationsinteresse während einer Eigentümerversammlung.
Wen der V. wie Du sagst Stimmung machen möchte, dann kann er das privat tun.

Sollte es sich allerdings um ein Beschlussanfechtungsverfahren handeln, bist Du der Kläger und die Anderen die Beklagten, vertreten durch den V., in diesem Fall besteht natürlich ein Informationsinteresse der Eigentümer und eine Informationspflicht des V., wenn er dieser nachkommt kann er das schriftlich tun, oder den für die Beklagten mandatierten Anwalt bitten diese selbst zu informieren, also zur Versammlung mitbringen. Dazu müsste allerdings ein entsprechender Tagesordnungspunkt auf die Einladung gesetzt werden, und der Anwalt darf auch nur während der Behandlung dieses TOP´s anwesend sein

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ams-hv
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich würde die anderen Miteientümer mitentscheiden lassen, ob sie es gestatten, dass der Verwalter einen Rechtsanwalt mit in die Versammlung bringt.
Ich habe selbst eine Hausverwaltung und es ist in der Regel so, wenn z. B. ein Eigentümer einen Rechtsanwalt mitbringt, lasse ich ihn in der Regel "draußen" warten, bis der entsprechende TOP an der Reihe ist, wo er ins Spiel kommt.
Das ist zwar nicht unbedingt immer gut für mich als Verwalter, aber es ist doch ein großes Entgegenkommen gegenüber der WEG.
In deinem Fall, wo der Verwalter einen Rechtsanwalt mit in die Versammlung miteinbringen will, frage ich mich schon was er damit erreichen will.
Ihr (Du und Er)seid ja in einem Rechtsstreit, was haben die anderen Eigentümer damit zu tun. Die Verhandlung über euren "Streit" findet vor Gericht statt, wo Anwälte zugelassen sind. Also ich würde mal mit deinen Miteigentümern reden, dass ihr dafür stimmt, dass der Rechtsanwalt nicht mit an der Versammlung teilnehmen darf.
Wenn es hart auf hart kommt, wie die anderen schon gesagt haben, einfach in der Teilungserklärung nachlesen.

Viel Erfolg.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12322.01.2012 11:29:30
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 15x hilfreich)


Wir haben den Verwalter nur angeschrieben, die WEG über die nicht fachgerechte Umwehrung (Zaun mit Mauer) gem dem Sachverständigengutachten bei der nächsten Eigentümerversammlung zu informieren, und auch Stellung darüber zu beziehen bis wann die Mängel der nicht fachgerechten Umwährung behoben werden.
Über 2 Jahre hatte er die ausführende Firma in Schutz genommen, duch das Gutachten muss er jetzt die Mängel von der ausführenden Firma beseitigen lassen.

Unter TOP 1 steht aber nicht Information über die Mängelbeseitigung sondern:
Unter Top 1 steht Information über den Stand des Prozesses der Dachsanierung Name Wohnungseigentümer/Name Verwalter

Er möchte über die Klage von uns gegen den Verwalter wo er in die 2 Instanz gegangen ist berichten.
Es handelt sich indirekt um ein Beschlussanfechtungsverfahren, der Verwalter hat 2006 TOP 3 Sanierung des Flachdaches beantragt
Anstatt der Sanierung hat er bauliche Veränderung vorgenommen die nicht angesprochen wurden.
Bei dem Prozess sind wir nicht gegen die notwendige Sanierung angegangen sondern gegen die bei der Ausführung vorgenommenen bauliche Veränderungen (Bau einer Mauer und zu Wegfall der Beeteinfassungen) die bei der EV 2006 nicht bespr. wurden und vom Verwalter eigenmächtig vorgenommen wurden

Würde das heisen er kann die Wohnungseigentümer privat anschreiben, aber nicht über den Prozess in der EV berichten?
Kann mir jemand sagen wo das steht (z.B. WEG-Gesetz etc.?), damit ich was bei der EV in der Hand habe?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Eigentlich hast du doch den Verwalter wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung angeklagt und nicht die Gemeinschaft den Verwalter.
Wir hatten auch einmal diese Problematik, da aber als Beklagter die WEG galt, wurde der Rechtsanwalt der WEG eingeladen, die juristische Sprache zu erklären und die Aussichten auf Erfolg.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Jetzt sieht das Ganze schon etwas anders aus,

Du machst von Deinem Klagerecht auf Rückbau gebrauch, der Handlungsstörer ist der Verwalter der eigenmächtig nicht beschlossene Arbeiten in Auftrag gegeben hat.

Ich würde sagen, dass diese Klage die anderen Eigt. nicht unmittelbar betrifft, also auch kein Informationsinteresse dergestalt besteht, dass diese Klage auf einer Versammlung besprochen werden muss.

Urteile in diese Richtung kenne ich jetzt keine, würde aber einfach vorschlagen den eigenen Anwalt zu befragen und diesen auch an der Versammlung teilnehmen lassen - kann man ja dem Verwalter mitteilen dass man Aufgrund seiner Handlungsweise ebenfalls einen Berater benötigt

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.01.2012 11:29:30
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 15x hilfreich)


Wenn ich meinen Rechtsanwalt mitbringe, muss ich die Kosten selber tragen, da meine Rechtschutz diese Kosten nicht übernehmen wird.

Habe noch weitere Fragen:
- darf die Rechtsanwältin Umfragen stellen wie z.B. wer hat alles gehört, dass der Wegfall der Begrünung und der Bau einer Mauer bei der Eigentümerversammlung 2006 genannt wurden?
- bzw. inwieweit darf Sie die WEG beeinflussen.
- wo sind die Grenzen?

PS: In der Einladung stand dies 2006 nicht, im Prototokoll auch nicht, ich habe damals 5 Miteigentümer gefragt, alle konnten bestätigen, dass nur die Sanierung besprochen wurde, nicht aber gravierende bauliche Veränderungen.
Ich überlege was für ein Ziel der Verwalter hat, da er die Rechtsanwätin unbedingt mitbringen möchte?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Sein Ziel wird sein den anderen Eigt. von der Anwältin vor Augen führen zu lassen welche Probleme entstehen wenn Du mit Deiner Rückbau Klage durchkommst

Was nachher bezüglich der Beschlussfassung, also des Beschlussinhaltes, massgebend ist, ist nicht der Protokollinhalt sondern das was die Eigentümer als "verkündet worden" bestätigen

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12322.01.2012 11:29:30
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 15x hilfreich)

nach über zwei Jahren und vielen Schreiben hat das Amtgericht XXX entschieden, dass der Verwalter verurteilt wird die auf der Dachterrasse der Wohneinheiten Nr. XX und Nr. XX der WEG des Hauses XXStraßeXX durch die Firma XXX vorgenommenen baulichen Veränderungen rückgängig zu machen und dabei die Steinmauer zurückzubauen, die Beeteinfassungen wiederherzustellen und die Dachterrasse wieder in den alten Zustand zurückzubringen.

Sollte er die Kosten auf die WEG verteilen wäre dies ein weiterer Verstoss gegen eine ordentliche Verwaltung.

Für die WEG entstehen somit keine weiteren Kosten, wenn wir recht bekommen.

Wenn allerdings der Verwalter in der zweiten Instanz obsiegen würde, müsste die WEG wieder eine Dachbegrünung herstellen, da diese laut unserem Bebauungsplan eingetragen ist und vom Landratsamt keine Fraigabe zur kompletten Beseitigung erteilt wurde.



-- Editiert am 17.07.2009 07:37

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