Rückdatierung einer Abrechnung

28. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
TSL
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückdatierung einer Abrechnung

Hallo, mir ist aufgefallen das wir von unserer alten Verwaltung im Jahre 2018 eine auf den 20.05.2018 datierte Abrechnung erhielten.
Diese Abrechnung stand, aufgrund div. Umstände erst 2 Jahre später zur Abstimmung. Allerdings gab es zwischendurch, ca. ein Jahr später, eine Korrektur der Abrechnung. Und diese Korrektur ist mit dem gleichen Datum versehen wie die Ursprungsrechnung, also dem 20.05.2018.
Ist diese Rückdatierung überhaupt erlaubt?
Die Sache hatte jetzt für mich keine Nachteile o.ä. . Mich interessiert es nur, weil es mir aufgefallen ist.
Danke für Antworten.

-- Editiert von User am 28. Juni 2024 13:18

-- Editiert von User am 28. Juni 2024 13:18

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128634 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von TSL):
Ist diese Rückdatierung überhaupt erlaubt?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Mitunter ist man sogar dazu verpflichtet. Manchmal ist es erlaubt. Und hin und wieder verboten. Und ab und an kann man auch darüber streiten, welcher Fall denn nun vorliegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8844 Beiträge, 1880x hilfreich)

Da das ganze von 2018 ist, kann man das wohl inzwischen auch nicht mehr beanstanden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49221 Beiträge, 17323x hilfreich)

Nach meiner Auffassung hat das Datum keine Relevanz.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128634 Beiträge, 41007x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung hat das Datum keine Relevanz.

Kommt darauf an, Finanzämter können da manchmal sehr pingelig sein (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung etc.), die KfW achtet da mitunter auch drauf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
TSL
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Kommt darauf an, Finanzämter können da manchmal sehr pingelig sein (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung etc.), die KfW achtet da mitunter auch drauf.

So in etwa sehe ich das auch. Wie gesagt hier geht es nicht darum etwas dagegen zu tun oder so.
Aber wenn 2 Abrechnungen mit dem gleichen Datum vorhanden sind und eine davon erst ein Jahr später erstellt wurde… ich weiß nicht so recht, ob sowas generell in Ordnung ist?
Ich kann mir auch Probleme bei den Verjährungsfristen z.b. vorstellen.
Oder bei der Abstimmung heißt es evt. einfach nur : Genehmigung der Abrechnung 2018, z.b. , für welche ist dann gestimmt worden?
Aber wie gesagt sowas wundert mich eben nur.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von TSL):
Aber wenn 2 Abrechnungen mit dem gleichen Datum vorhanden sind und eine davon erst ein Jahr später erstellt wurde… [/quote

Die Abrechnung einer WEG entsteht mit dem entsprechenden Beschluss. Alles was vorher geschrieben wurde sind lediglich Entwürfe oder Beschlussvorschläge.
Ohne Beschluss ist alles nur Altpapier, aus dem sich keinerlei Rechtsfolgen ableiten lassen.

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