Rückerstattung eines Teiles der Sonderumlage

4. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb496948-40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückerstattung eines Teiles der Sonderumlage

Hallo zusammen,

folg. Problemen haben wir.

1. Eine Sonderumlage für Tiefgaragensanierung wurde vor ca. 1 Jahr eingesammelt ( 20.000 Euro für die Wohneinheit).
2. Kaufpreis von uns als Käufer wurde dem Verkäufer am 28.5. bezahlt.
2. Seit 1. Juli sind wir in die Eingetümergemeinschaft eingetreten, d. h. Besitz, Nutzen und Lasten wurden übertragen. Dies wurde uns auch von der Hausverwaltung bestätigt.
3. Am 16. Juli wurde in der Eigentümerversammlung eine Auszahlung des Restbetrages der Sonderumlage beschlossen.
4. bei dieser waren wir als neue Eigentümer offiziell eingeladen und konnten mit abstimmen was mit der zuviel entrichteten Sonderumlage passieren soll.
5. nun beansprucht der Verkäufer die Hälfte des Geldes (insg. 8000€, er will die Hälfte für sich).
6. dass er überhaupt daruber Bescheid weiß, liegt daran, dass er in der Gemeinschaft noch eine 2. Wohnung besitzt.
7. im Grundbuch sind wir noch nicht eingetragen, da wir die Grundsteuer erst am 26.6. bezahlt haben.

sehen wir das richtig, dass wir nun die Nutznießer sind und uns der komplette Betrag zusteht?

danke

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von fb496948-40):
... sehen wir das richtig, dass wir nun die Nutznießer sind und uns der komplette Betrag zusteht?

Falsch, weil...
Zitat (von fb496948-40):
... 7. im Grundbuch sind wir noch nicht eingetragen,...


Die Gemeinschaft rechnet ausschließlich mit den Wohnungseigentümern ab und der Eigentumsübergang erfolgt bei einem normalen Verkauf erst mit der Grundbucheintragung.


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#2
 Von 
fb496948-40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die schnelle Antwort.

1. heißt dass, dass wir eigentlich auch noch nicht an der Versammlung hätten teilnehmen dürfen?

2. was wäre gewesen wenn die WEG beschlossen hätte, dass das Geld nicht ausgeschüttet werden soll, sondern in den Rücklagen bleiben soll?
hätte dann der Verkäufer das geld von uns aus sozusagen unserer Privatkasse einfordern können?

danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu 1.: Richtig

zu 2.: Nein, die Rücklage geht an den neuen Eigentümer über ohne dass dieser eine Erstattung an den Verkäufer leisten müsste.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Privat 123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was steht im Kaufvertrag unter Rechte und Pflichten ? Letztendlich zählt was im Kaufvertrag vereinbart wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb496948-40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank auch an Sie für die Antwort.

3. ist es dabei auch unerheblich dass der Verkäufer der WEG z 1.7. schriftlich bestätigt hat dass an sofort alle "Kosten, Nutzen und Lasten" an uns als Käufer übergehen?

4. er beim Notartermin vor dem Makler mündlich mitgeteilt hat, dass er uns "falls es Rückzahlungen aus der Sonderumlage gibt die 2000, 3000 euro uns schenkt". dass es jetzt 8000 gibt, wusste keiner...

Zitat (von hh):


zu 2.: Nein, die Rücklage geht an den neuen Eigentümer über ohne dass dieser eine Erstattung an den Verkäufer leisten müsste.

da von dem Betrag beschlossen wurde, dass nur 80% ausgezahlt werden, heißt das dass dem Verkäufer nur die 80% zustehen? und die anderen 20% aus der Rücklage bei uns bleiben?

danke und Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Malen):
Was steht im Kaufvertrag unter Rechte und Pflichten ? Letztendlich zählt was im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Was dort steht ist lediglich im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer interessant. Für die WEG und den Verwalter ist die völlig uninteressant.


Zitat (von fb496948-40):
3. ist es dabei auch unerheblich dass der Verkäufer der WEG z 1.7. schriftlich bestätigt hat dass an sofort alle "Kosten, Nutzen und Lasten" an uns als Käufer übergehen?

Du verwechselst etwas. Was ihr im Vertrag vereinbart habt betrifft nur euch (Verkäufer und Käufer). Dem Verwalter der WEG ist das völlig gleichgültig, seine Vertragspartner sind die im Grungbuch eingetragenen Teil- und Sondereigentümer, daher hat er Erstattungen auch nur an diese zu leisten.

Zitat (von fb496948-40):
er beim Notartermin vor dem Makler mündlich mitgeteilt hat, dass er uns "falls es Rückzahlungen aus der Sonderumlage gibt die 2000, 3000 euro uns schenkt". dass es jetzt 8000 gibt, wusste keiner...

Das Problem mit mündliche Zusagen und Verträgen sollte bekannt sein.


Zitat (von fb496948-40):
da von dem Betrag beschlossen wurde, dass nur 80% ausgezahlt werden, heißt das dass dem Verkäufer nur die 80% zustehen? und die anderen 20% aus der Rücklage bei uns bleiben?

Es bedeutet das die Beträge wie beschlossen den Eigentümern erstattet, und der Rest wohl in den Rücklagen verbleibt.
Aber wer soll ohne zu wissen was genau beschlossen wurde dazu etwas sagen können?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb496948-40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmal zum Thema Grundbucheintragung:

Gilt dabei der Tag des Beschlusses oder der Tag der Auszahlung?

Konkret: Beschluss 16.7.
Eintragung Grundbuch: 10.8.
Auszahlung: 1.9.

Danke

-- Editiert von fb496948-40 am 06.08.2018 10:49

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es gilt der Tag des Beschlusses.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb496948-40
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):



Zitat (von fb496948-40):
3. ist es dabei auch unerheblich dass der Verkäufer der WEG z 1.7. schriftlich bestätigt hat dass an sofort alle "Kosten, Nutzen und Lasten" an uns als Käufer übergehen?

Du verwechselst etwas. Was ihr im Vertrag vereinbart habt betrifft nur euch (Verkäufer und Käufer). Dem Verwalter der WEG ist das völlig gleichgültig, seine Vertragspartner sind die im Grungbuch eingetragenen Teil- und Sondereigentümer, daher hat er Erstattungen auch nur an diese zu leisten.


Da gibt es aber im Kaufvertrag folg. Paragrafen: "Im Verhältnis zum Verkäufer übernimmt der Käufer ab Besitzübergang alle Rechte einschließlich Stimmrecht, ab Lastenübergang alle Pflichten gegenüber Eigentümergemeinschaft und Verwalter hinsichtlich des Kaufobjektes.

-> Also bin ich der Meinung, dass es korrekt ist, dass wir an der Versammlung teilgenommen haben.
Nach Rückfrage beim Notar wie das zu verstehen ist, kam folg. Antwort: 1. [...] Kaufvertrag ist [...] für das
"innenverhältnis" zwischen Küfer/Verkäufer verantwortlich.".
"Das Eigentum ist maßgeblich für das Außenverhältnis, d.h. die WEG-Verwaltung [...] kann aber schon im Vorgriff mit dem Beistzer abrechnen.

Was meint ihr, kann man sich darauf "vor Gericht" verlassen?

Zitat (von Tobias F):

Zitat (von fb496948-40):
er beim Notartermin vor dem Makler mündlich mitgeteilt hat, dass er uns "falls es Rückzahlungen aus der Sonderumlage gibt die 2000, 3000 euro uns schenkt". dass es jetzt 8000 gibt, wusste keiner...

Das Problem mit mündliche Zusagen und Verträgen sollte bekannt sein.


Was passiert wenn ich vom Verkäufer per Mail die Aussage nochmals bekomme? Gilt diese dann quasi als Absicherung falls das mit Besitzer/Eigentümer doch nicht für uns passt?


Zitat (von fb496948-40):
da von dem Betrag beschlossen wurde, dass nur 80% ausgezahlt werden, heißt das dass dem Verkäufer nur die 80% zustehen? und die anderen 20% aus der Rücklage bei uns bleiben?

Es bedeutet das die Beträge wie beschlossen den Eigentümern erstattet, und der Rest wohl in den Rücklagen verbleibt.
Aber wer soll ohne zu wissen was genau beschlossen wurde dazu etwas sagen können?

Es war folg. gemeint: In der Versammlung wurde beschlossen, dass 20% in den Rücklagen verbleiben und 80% ausbezahlt werden. Meine Frage war ob wir dann nur die 80% dem Verkäufer geben müssen.

Sorry dass es jetzt so kompliziert wurde, habe erst einmal versucht es so einfach wie möglich zu halten, da ich nicht dachte dass das Grundbuch von Belang ist.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Du verwechselst etwas. Was ihr im Vertrag vereinbart habt betrifft nur euch (Verkäufer und Käufer). Dem Verwalter der WEG ist das völlig gleichgültig, seine Vertragspartner sind die im Grungbuch eingetragenen Teil- und Sondereigentümer, daher hat er Erstattungen auch nur an diese zu leisten.
Ich glaube da verwechselst du etwas. Es geht doch gar nicht darum, an wen der Verwalter die Summe zu zahlen hat, der Streit besteht zwischen Käufer und Verkäufer.

Regelmäßig werden Immobilien komplett mit allen Nutzen und Lasten verkauft, insbesondere eine Rücklage ist so gut wie immer mit verkauft, außer man vereinbart das explizit.

Zitat:
beim Notartermin vor dem Makler mündlich mitgeteilt hat, dass er uns "falls es Rückzahlungen aus der Sonderumlage gibt die 2000, 3000 euro uns schenkt". ...
Auf so einen Unsinn sollte man sich nicht berufen, hier gleich doppelt.
Erstens ist "mündlich" nicht viel wert, und zweitens gibt es bei Immobiliengeschäften keine Geschenke (zumindest keine in dieser Höhe).
Ihr habt' die Rücklage mit bezahlt, der Gegenwert ist entweder eine sanierten Tiefgarage oder halt das Geld. Wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass die Sanierung günstiger als geplant war, dann hat der Käufer halt Glück gehabt, so ist das Leben

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi Stefan,

Zitat (von reckoner):
Ihr habt' die Rücklage mit bezahlt,
Nö, denn fbxx ist der Käufer.

Zitat (von fb496948-40):
Das Eigentum ist maßgeblich für das Außenverhältnis, d.h. die WEG-Verwaltung [...] kann aber schon im Vorgriff mit dem Beistzer abrechnen.

Was meint ihr, kann man sich darauf "vor Gericht" verlassen?


Warum vor Gericht. Rechnet der Verwalter mit dem noch nur Besitzer ab, hat dieser eine Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Noch-Eigentümer, oder eigentlich besser: der Noch-Eigentümer hat einen Ausgleichsanspruch gegen den Käufer.
Zitat (von fb496948-40):
Was passiert wenn ich vom Verkäufer per Mail die Aussage nochmals bekomme?

Dann hast Du es schriftlich, dass er auf den Anspruch verzichtet.
(Wobei ich mich dann frage, weshalb es nicht in den Kaufvertrag aufgenommen wurde.)

Zitat (von fb496948-40):
Also bin ich der Meinung, dass es korrekt ist, dass wir an der Versammlung teilgenommen haben.
Teilnahme in Form von zuhören, ja; und dass auch nur, wenn keiner der Eigentümer dagegen einen Einwand hatte. Mitabstimmen nur, wenn ihr eine Vollmacht des Eigentümers vorgelegt habt.

Ein Mieter einer ETW ist ja auch Besitzer, darf gleichwohl nicht aus dieser Eigenschaft heraus an der Eigentümerversammlung teilnehmen.

So schwer kann das doch nicht sein: ihr seid erst ab dem 10.08 Eigentümer mit allen Rechten.

Berry

-- Editiert von Sir Berry am 06.08.2018 16:58

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö, denn fbxx ist der Käufer.
Klar, davon ging ich aus. Aber warum "Nö"?

Zitat:
So schwer kann das doch nicht sein: ihr seid erst ab dem 10.08 Eigentümer mit allen Rechten.
Falsch. Schon ab 1.7. (jedenfalls im Innenverhältnis, und darum geht es hier).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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