Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage zur Rücknahme von Beschlüssen der Eigentümer. Folgender Sachverhalt: Dem Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Gartenanteil wurde die Sondernutzung des gemeinschaftlichen Garten per Beschluss zugesprochen. Der Beschluss existiert seit etwa 20 Jahren. In dieser Zeit wurde die Fläche auf Kosten des betreffenden Eigentümers gepflegt. Jetzt möchte die Hausgemeinschaft diesen Beschluss bzw. die Nutzung rückgängig machen. Dem Eigentümer der Erdgeschosswohnung entsteht hierbei ein erheblicher Verlust der Wohnqualität. Unter welchen Voraussetzungen ist die Beschlussrücknahme möglich und wie kann sich der betroffene Eigentümer gegen solch einen Beschluss wehren.
Vielen Dank
Rücknahme von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
7. Juni 2020
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Frage vom 7. Juni 2020 | 23:33
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücknahme von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
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#1
Antwort vom 7. Juni 2020 | 23:47
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
ZitatJetzt möchte die Hausgemeinschaft diesen Beschluss bzw. die Nutzung rückgängig machen. :
Und das begründet sie wie genau?
ZitatUnter welchen Voraussetzungen ist die Beschlussrücknahme möglich :
Unter gar keinen.
Man könnte höchstens einen neuen Beschluss fassen, das die Sondernutzung des gemeinschaftlichen Gartens zum Zeitpunkt X entfallen soll.
#2
Antwort vom 8. Juni 2020 | 00:04
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Mühe.
Die Begründung ist sehr oberflächlich gehalten und bezieht sich im groben auf eine künftige gemeinschaftliche Nutzung die allerdings sehr fraglich ist. Aus meiner Sicht soll ein neuer Beschluss vermieden werden, da die Wohnqualität erheblich leiden würde. Die Frage ist, ob und ggf. wie man sich dagegen wehren kann.
In der Vergangenheit ist der Eigentümergemeinschaft kein Nachteil aus der Nutzung erstanden. Alle anfallenden Koste n, wie z. B. Beglückwünsche wurden nicht in Rechnung gestellt.
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#3
Antwort vom 8. Juni 2020 | 00:17
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Diesen Beschluss kann die die ETV nicht zurücknehmen. Sie wird jedoch einen Beschluss fassen können, der die Sondernutzung beendet. Dagegen kann der betroffene Miteigentümer mittels einer Beschlussanfechung versuchen sich zur Wehr zu setzen.ZitatUnter welchen Voraussetzungen ist die Beschlussrücknahme möglich :
VG
Roland
#4
Antwort vom 8. Juni 2020 | 00:19
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
ZitatAus meiner Sicht soll ein neuer Beschluss vermieden werden, :
Da wird aber kein Weg dran vorbeiführen.
ZitatDie Frage ist, ob und ggf. wie man sich dagegen wehren kann. :
Im Vorfeld in dem man sich mit den Begründungen auseinandersetzt und Gegenargumente sammelt.
Gegen den Beschluss selber mittels Klage innerhalb der Anfechtungsfrist.
#5
Antwort vom 8. Juni 2020 | 00:54
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
ACK.... aber ein (spitzfindiger?) Gedanke treibt mch dazu um.ZitatGegen den Beschluss selber mittels Klage innerhalb der Anfechtungsfrist. :
Angenommen diese Sondernutzung wird erfolgreich beendet. Die Gemeinschaft pflügt den liebevoll gepflegten Außenbereich unter und ändert somit die Außenansicht entscheident. Käme man damit in den Bereich einer baulichen Veränderung??
VG
Roland
#6
Antwort vom 8. Juni 2020 | 01:09
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
ZitatKäme man damit in den Bereich einer baulichen Veränderung?? :
Ja, das wäre absolut möglich.
Dann müsste man das mit der baulichen Veränderung im Beschluss berücksichtigen - ups müssten da nicht alle zustimmen, also auch der "Entrechtete"?
#7
Antwort vom 8. Juni 2020 | 09:39
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
So weit würde ich nicht gehen, aber als im besonderen Maße betrofener Eigentümer (und damit meine nicht vordergründig nicht den Verlust Wohnqualität).....Zitatups müssten da nicht alle zustimmen, :
VG
Roland
#8
Antwort vom 8. Juni 2020 | 10:13
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Vor Inbetriebnahme der Tastatur Hirn einschalten...
ZitatFolgender Sachverhalt: Dem Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Gartenanteil wurde die Sondernutzung des gemeinschaftlichen Garten per Beschluss zugesprochen. :
Ein Beschluss über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts ist nichtig. Sondernutzungsrechte können nur durch eine Vereinbarung begründet werden.
#9
Antwort vom 8. Juni 2020 | 14:52
Von
Status: Bachelor (3880 Beiträge, 2382x hilfreich)
Eben! Das ging mir gerade ebenfalls beim Lesen durch den Kopf.ZitatVor Inbetriebnahme der Tastatur Hirn einschalten... :
ZitatFolgender Sachverhalt: Dem Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Gartenanteil wurde die Sondernutzung des gemeinschaftlichen Garten per Beschluss zugesprochen. :
Ein Beschluss über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts ist nichtig. Sondernutzungsrechte können nur durch eine Vereinbarung begründet werden.
Die WEG darf weder die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes noch den Entzug eines Sondernutzungsrechtes beschließen. Beides unterliegt nicht der Beschlusskompetenz der Eigentümer.
#10
Antwort vom 8. Juni 2020 | 15:30
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Ausnahme: Eine Öffnungsklausel gestattet die Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluss.ZitatDie WEG darf weder die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes noch den Entzug eines Sondernutzungsrechtes beschließen. Beides unterliegt nicht der Beschlusskompetenz der Eigentümer. :
Tatsache ist, es gab vor 20 Jahren eine Beschluss, dass der Bewohner sich um diesen gemeinschaftlichen Garten kümmert. Der Beschlusstext wäre von Interesse um beurteilen zu können, ob tatsächlich und rechtsunwirksam ein Sondernutzungsrecht beschlossen wurde. Ein Indiz könnte sein, ob die anderen Bewohner vom Betreten dieses Gartens ausgeschlossen wurden.
Wie auch immer, man fühlte sich 20 Jahre daran gebunden. Jetzt soll die Sache beendet werden. Im Fall eines per Beschluss eingeräumten Sondernutungsrechts bei fehlender Öffnunsklausel, wäre das erstmal problemlos zu beenden, da der damalige Beschluss nichtig war. Im Fall eines "was auch immer" Beschlusses, kann IMO hierüber die WEG jetzt anders beschließen. Ginge damit eine erhebliche Änderung des Erscheinungsbildes aus, oder gar eine Nutzungsänderung, sehe ich für den TE hierin einen Ansatzpunkt das Gröbste zu verhindern.
VG
Roland
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