Rückwirkende Instandhaltungsrücklage für ehemaligen Eigentümer

10. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
EFN
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 19x hilfreich)
Rückwirkende Instandhaltungsrücklage für ehemaligen Eigentümer

Guten Abend,

angenommen eine Person A war Eigentümer einer Wohnung bis Juli eines Jahres.

Die Eigentümergemeinschaft hat in einer Eigentümerversammlung im August beschlossen, den Instandhaltungsrücklagen-Plan aufgrund der Energiesituation zu erhöhen.

Nun wird dem ehemaligen Eigentümer anteilig von Januar bis Juli die Erhöhung in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt.

Ist es rechtens, dass der ehemalige Eigentümer von der Hausverwaltung mit zur Kasse gebeten wird, obwohl dieser zum Zeitpunkt nicht mehr im Grundbuch stand und keine Mitbestimmungsmöglichkeit hatte?
Wie sollte Person A vorgehen?

Grüße




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von EFN):
Nun wird dem ehemaligen Eigentümer anteilig von Januar bis Juli die Erhöhung in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt.

Und was sollen die Nebenkosten nun damit zu tun haben?



Zitat (von EFN):
Ist es rechtens, dass der ehemalige Eigentümer von der Hausverwaltung mit zur Kasse gebeten wird, obwohl dieser zum Zeitpunkt nicht mehr im Grundbuch stand und keine Mitbestimmungsmöglichkeit hatte?

Je nach vertraglicher Vereinbarung kann das durchaus der Fall sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50193 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von EFN):
Ist es rechtens, dass der ehemalige Eigentümer von der Hausverwaltung mit zur Kasse gebeten wird, obwohl dieser zum Zeitpunkt nicht mehr im Grundbuch stand und keine Mitbestimmungsmöglichkeit hatte?


Ja

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2428x hilfreich)

Zitat (von EFN):
Die Eigentümergemeinschaft hat in einer Eigentümerversammlung im August beschlossen, den Instandhaltungsrücklagen-Plan aufgrund der Energiesituation zu erhöhen.
???
Was hat eine Energiesituation mit der Rücklage zu tun?

Zitat (von EFN):
Nun wird dem ehemaligen Eigentümer anteilig von Januar bis Juli die Erhöhung in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt.
Also wenn im August des Vorjahres eine rückwirkende Erhöhung der Rücklagenzuführung beschlossen wurde, kann ich mir eigentlich nur vorstellen, dass zugleich der bereits aufgelaufene Betrag für 01-08 des Vorjahres ins soll gestellt wurde und der Erwerber dies hatte zahlen müssen.
Wenn dem so war, dann wären die geleisteten Zahlungen des Erwerbers auf die Jahreskosten anzurechnen, demzufolge dürfte es aus diesem Grund keine Nachzahlung im Rahmen der Jahresabrechnung geben.

Eine rückwirkende Erhöhung der Hausgeldzahlungen kann zwar beschlossen werden, eine rückwirkende Fälligstellung auch zu Lasten eines Voreigentümers ist m.E. nicht beschlussfähig, eben weil der Voreigentümer keine Möglichkeit mehr hatte, an diesem Beschluss mitzuwirken.
Davon abzugrenzen sind klar die tatsächlich angefallenen Kosten. Wenn diese höher liegen als geplant, dann entfällt ein Anteil ggfls. auf den Voreigentümer.
Zur Zahlung verpflichtet ist der Erwerber, so er denn schon im Grundbuch eingetragen ist. Ob der Voreigentümer dem Erwerber etwas erstatten muss, ist eine Frage, ob und was im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Signatur:

lg.
R.M.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Was hat eine Energiesituation mit der Rücklage zu tun?

Eigentlich nichts, scheint aktuell aber "Mode" zu werden, das man Rücklagen bilden will um im Winter zahlungsfähig zu bleiben.
Nicht ganz unberechtigt will mir scheinen. Nur ist die Art und Weise der Umsetzung mitunter etwas problematisch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2428x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eigentlich nichts, scheint aktuell aber "Mode" zu werden, das man Rücklagen bilden will um im Winter zahlungsfähig zu bleiben.
Ja, das ist ja in Ordnung und darf man auch machen, aber das ist keine Instandhaltungsrücklage (die sowieso seit Dezember 2020 eine Erhaltungsrücklage ist).
Zitat (von Harry van Sell):
Nicht ganz unberechtigt will mir scheinen.
Sommer 2021 (oder früher) war doch aber die Situation noch nicht so gravierend.
Zitat (von Harry van Sell):
Nur ist die Art und Weise der Umsetzung mitunter etwas problematisch ...
Wie leider so oft ...

Signatur:

lg.
R.M.

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