Rückzahlung Reservierungsgebühr

6. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
donquichote
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)
Rückzahlung Reservierungsgebühr

Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen, die nötigen Schritte zu entscheiden.
Ich habe eine Immobilie besichtigt und für perfekt erachtet. Die Reservierungsgebühr des Verkäufers liegt bei 10% der Kaufsumme, hier 23.900,00€ . Das habe ich getätigt.
Im Verlauf der Einsicht in die ausgehändigten Unterlagen, den Gesprächen mit bereits anderen Eigentümern, der Hausverwaltung, den Eigentümer-Versammlungsprotokollen und letztlich der Prüfung des Kaufvertrages durch eine Juristin hat sich herausgestellt, dass diese Firma nicht vertrauenswürdig ist und der Kaufvertrag im eigenen Interesse nicht zu unterschreiben ist.
Daraufhin habe ich die Reservierungsvereinbarung mit der Begründung der Juristin gekündigt und eine Rücküberweisung mit Zeitlimit verlangt. Die ist nicht getätigt worden, woraufhin ich eine Mahnung, wieder mit Zeitlimit zugesandt habe.
Diese verstreicht Donnerstag, 08.11.18.
Jetzt möchte ich gern wissen, wie ich weiter vorgehen muss.
Brauche ich einen Rechtsanwalt? Kann ich eine Anzeige erstatten, dann wo und was? Veruntreuung? Betrug?
Was müssen meine nächsten Schritte sein.

Ich bedanke mich für Ihre Hilfe.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von donquichote):
Jetzt möchte ich gern wissen, wie ich weiter vorgehen muss.

Das hängt davon ab, wie die Erfolgsaussichten für eine durchsetzung der Rückforderung wäre.

Da wir weder den Inhalt der Reservierungsvereinbarung kennen, noch die Begründung der Juristin kennen, sollte diese fragen wie man weiter vorgehen muss bzw. wie da die Erfolgsaussichten sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von donquichote):
Jetzt möchte ich gern wissen, wie ich weiter vorgehen muss.

Das hängt davon ab, wie die Erfolgsaussichten für eine durchsetzung der Rückforderung wäre.

Da wir weder den Inhalt der Reservierungsvereinbarung kennen, noch die Begründung der Juristin kennen, sollte diese fragen wie man weiter vorgehen muss bzw. wie da die Erfolgsaussichten sind.

Das sehe ich auch so. Es sit nicht bekannt, was in der Reservierungsvereinbarung steht. Etwa dass die Rückerstattung ausgeschlossen ist?

Und ganz nebenbei. Eine Reservierung i.H.v. 10% bei diesem Preis ist m.A.n. schon unseriös. Das hätte man auf keinen Fall eingehen dürfen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
donquichote
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)

Meine Anfrage hier, ist der Versuch, die Juristin, wenn möglich zu umgehen. Die erste Arbeit hat mich 400,00€ gekostet, die sie unbedingt auch verdient hat, kein Zweifel daran.
Wenn ich aber vermeiden kann, hier noch mehr Geld auf der Strecke zu lassen, einen Rechtsbeistand zu finden, der nicht so hoch in die Kosten geht oder vielleicht sogar selbst eine Klage gegen die Verkäufer anzustrengen, dann würde ich das vorziehen.
Aber ich bin kein Jurist und kenne die Möglichkeiten nicht.

....und dass ich die Reservierung in der Höhe nicht hätte zahlen sollen, ist leider überhaupt keine hilfreiche Antwort.


-- Editiert von donquichote am 06.11.2018 12:27

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von donquichote):
und dass ich die Reservierung in der Höhe nicht hätte zahlen sollen, ist leider überhaupt keine hilfreiche Antwort.


Dass steht auch nirgendwo.

Oben steht "nicht eingehen", bedeutet dass man einen solchen Vertragsteil nicht hätte akzeptiern sollen.

Eine Reservierungsgebühr ist i.d.R. die Gegenleistung für die Reservierung und unterschwellig dazu gedacht, die Kosten abzudecken. Es wäre daher grundsätzlich zuläsig, eine Verpflichtung zur Rückzahlung auszuschließen. Schau in Deinen Vertrag ob es dazu etwas gibt.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)


....und dass ich die Reservierung in der Höhe nicht hätte zahlen sollen, ist leider überhaupt keine hilfreiche Antwort.


-- Editiert von donquichote am 06.11.2018 12:27
Kann sein. Aber vielleicht ein nett gemeinter Hinweis für das nächste mal.
Noch einmal: Es ist nicht nachzuvollziehen was in der Vereinbarung steht, sodass juristische Auskünfte sich hier recht schwierig gestalten könnten. Nichtsdestotrotz wäre eine Zahlungsklage sowieso beim Landgericht einzureichen, da der streitige Gegenstand 5.000,00 EUR übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG ). Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO ), sodass es im vorliegenden Fall also anzuraten ist, sich einen Anwalt hierfür zu suchen.

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
donquichote
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)

Vielen Dank, das ist die Antwort auf die ich gehofft hatte. Nebenbei: alle jetztigen Eigentümer haben diese Reservierungsbebühr bezahlt!

5x Hilfreiche Antwort

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