Sanierung Balkontür/Fenster

26. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
whiskas
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Sanierung Balkontür/Fenster

Hallo!
Mir kam zu Ohren, es würde 2011 neue Vorschriften im WEG bezüglich der Sanierung von Fenstern und Türen geben.

Angenommen eine Wohnungseigentümergemeinschaft hätte beschlossen, dass die Sanierung von Fenstern und Balkontüren nicht mehr aus der Gemeinschaftskasse gezahlt werden sollen, sondern jeder Eigentümer selbst verantwortlich sei.
Nun sagt wohl die neue Gesetzeslage, dies sei ungültig und alle Fenster und Balkontüren seien wieder Gemeinschaftseigentum, -egal was vorher vereinbart wurde- und die Sanierungen ab -jetzt- müssten von der Gemeinschaft bezahlt werden, eine Sanierung z.B. aus dem letzten Jahr würde allerdings nicht rückwirkend bezahlt werden.

Weiß jemand etwas darüber? Angeblich gab es wohl im Haus & Grund einen Artikel darüber. Hat jemand Beschlüsse, o.ä.??

Liebe Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2427x hilfreich)

Was Du so für ohren hast, mir ist bisher noch nichts bekann. Aber ich bin auch schwerhörig ;-)


"Angenommen eine Wohnungseigentümergemeinschaft hätte beschlossen, dass die Sanierung von Fenstern und Balkontüren nicht mehr aus der Gemeinschaftskasse gezahlt werden sollen, sondern jeder Eigentümer selbst verantwortlich sei."
Ein solcher Beschluss ist nach herrschender Gesetzeslage nichtig, da keine Beschlusskompetenz besteht.
Allenfalls kann dieses im EINZELFALL, also be jedem neuen Antrag auf Fenstersanierung, beschlossen werden.

"Nun sagt wohl die neue Gesetzeslage, dies sei ungültig und alle Fenster und Balkontüren seien wieder Gemeinschaftseigentum,"
Fenster und Balkontüren sind bereits seit 1956 stets und immer zwingend Gemeinschaftseigentum. Das war noch nie anders! Hiervon abzugrenzen ist die Frage der Kostentragung. Da kann anderes vereinbart (in der Teilungserklärung) oder im Einzelfall beschlossen sein.

" -egal was vorher vereinbart wurde- und die Sanierungen ab -jetzt- müssten von der Gemeinschaft bezahlt werden, eine Sanierung z.B. aus dem letzten Jahr würde allerdings nicht rückwirkend bezahlt werden."
Wenn Du mit "vereinbart" vielleicht Beschlüsse meinst, wären sie eh nicht für den Rechtsnachfolger bindend gewesen.
Wenn aber tatsächlich "vereinbart" gemeint ist, also z.B. eine abweichende Kostentragungsregelung in der Teilungserklärung steht, dann ist diese vorrangig vor dem Gesetz. Ein neues Gesetzu, dass dieses aushebeln wöllte, widerspräche dem deutschen Rechtssystem und würde wohl ziemlich schnell kassiert.


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"lg.
R.M. "

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#2
 Von 
whiskas
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!!
Ich hab tolle Ohren ;-)

Also, damit ich das verstehe. Hier geht es um:
beschlossen vs. vereinbart

Damit etwas eine werden kann, muss es also mit zum Notar und die TE geschrieben werden. Richtig?
Wenn es dann eine Vereinbarung ist, steht sie über dem Gesetz. -furchtbar juristisch falsche Aussage :-D
Aber so in diesem Fall. Wenn die Kostentragung bezüglich Fenster in der TE anders als im Gesetz geregelt ist, so ist dies gültig.

Und ist das, was als End' von der Geschicht' in der ETV rauskommt, z.B. welchen Gärtner man einstellt. Richtig? Das ist ein Beschluss, richtig? Und ein Beschluss, dass man die Kosten zur Fenstersanierung selbst tragen muss, ist unwirksam??


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#3
 Von 
whiskas
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Damit etwas eine VEREINBARUNG werden kann, muss es also mit zum Notar und die TE geschrieben werden. Richtig?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
whiskas
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Und BESCHLUSS ist das, was als End' von der Geschicht' in der ETV rauskommt


Bitte entschuldigt, die beiden Worte wurden im Text verschluckt..

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2427x hilfreich)

"Wenn es dann eine Vereinbarung ist, steht sie über dem Gesetz. -furchtbar juristisch falsche Aussage :-D"

Nein, die TE steht nicht über dem Gesetz.

Das WEG regelt einige wenige Dinge zwingend ("Die Befugnis ... kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.) Die allermeisten Regeln dürfen jedoch durch Vereinbarung (i.d.R: in der TE) abweichend geregelt werden (Sichwort Vertragsfreiheit), d.h. diese Gesetzesvorschriften sind abdingbar. Nicht einmal die ETV muss zwingend einmal pro Jahr stattfinden ;-)
Grundprinzip im deutschen Rechtssystem: Es darf alles vertraglich vereinbart werden, was nicht ausdrücklich eingeschränkt oder verboten ist.

"Aber so in diesem Fall. Wenn die Kostentragung bezüglich Fenster in der TE anders als im Gesetz geregelt ist, so ist dies gültig."
JA! Typische Formulierung wäre: "Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von Fenstern, Balkontüren und Abschlusstüren sind vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen, in dessen Bereich diese fallen."

"Und ein Beschluss, dass man die Kosten zur Fenstersanierung selbst tragen muss, ist unwirksam??"
Nur wenn er allgemein gefasst ist. D.h.:
"Die Eigentümer beschließen, dass die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung der fenster künftig vom jewweiligen Wohnungseigentümer selbst zu tragen sind" ist unwirksam.
"Die Eigentümer beschließen, dass die Fenster der Wohnung xx durch den Eigentümer XX erneuert werden dürfen, die Kosten der Instandsetzung dieser Fenster hat der Eigentümer der Wohnung xx selbst zu tragen." ist ein zulässiger Beschluss.


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"lg.
R.M. "

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