Sanierungsmaßnahme - überbordende Kosten

29. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Numenor
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
Sanierungsmaßnahme - überbordende Kosten

Guten Abend zusammen,

ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit ca. 30 Parteien. Im Jahr 2020 hatten wir beschlossen ein Vordach neu abdichten zu lassen. Der Kostenrahmen sollte bei ca. 18.000 € liegen.

Lange Zeit geschah nichts, bis die Sanierungsarbeiten dann Ende 2022 tatsächlich aufgenommen wurden. Auf meine Frage hin, was das Ganze nun kosten würde, teilte mir eine Vertretung des Verwaltungsbeirates mit, dass die Kosten nunmehr bei mittlerweile mind. 40.000 € liegen. Ich war sprachlos und entsetzt.

Es wurde also, ohne nochmalige Zustimmung der Eigentümerschaft, einfach mal mehr als doppelt soviel ausgegeben. Meine Frage ist, kann man rechtlich dagegen vorgehen? Ich bin kein Jurist, aber spontan fallen mir Untreue und Schadensersatz ein.

Danke und Gruß,
Numenor

-- Editiert von User am 29. Januar 2023 17:25

-- Editiert von User am 29. Januar 2023 17:26

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120245 Beiträge, 39857x hilfreich)

Zitat (von Numenor):
Meine Frage ist, kann man rechtlich dagegen vorgehen?

Klar, das kann man immer.
Ohne solides Fundament kann man dann aber so richtig gegen die Wand fahren ...



Zitat (von Numenor):
aber spontan fallen mir Untreue und Schadensersatz ein.

Spontan würde mir einfallen erst mal alle uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Beschlüsse etc. zu lesen.
Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.

Als zweites würde mir einfallen mal zu eruieren, wie konkret es zu der Kostensteigerung kam.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Numenor):
Meine Frage ist, kann man rechtlich dagegen vorgehen?


Ja, das kann man, da die Beauftragung nur im Rahmen des durch den Beschluss freigegebenen Kostenrahmens erfolgen durfte.

Als Beispiel, was dem Verwalter drohen könnte:
AG München – Urteil vom 09.05.2019 (Az.: 482 C 15987/18 WEG)

Dabei gehe ich davon aus, dass keine besondere Eilbedürftigkeit für die Durchführugn der Arbeiten vorgelegen hat.

Zitat (von Harry van Sell):
Spontan würde mir einfallen erst mal alle uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Beschlüsse etc. zu lesen.
Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Mal wieder sinnfrei den Lieblingstextbaustein verwendet.

Zur Beurteilung des Rechtslage reicht ein Blick ins Gesetz.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120245 Beiträge, 39857x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zur Beurteilung des Rechtslage reicht ein Blick ins Gesetz.

Dummerweise steht da - in anderen Worten - genau das was in meinem "sinnfreien Lieblingstextbaustein" steht.
Ironischerweise ist ein Teil meines "sinnfreien Lieblingstextbaustein" auch das
Zitat (von hh):
da die Beauftragung nur im Rahmen des durch den Beschluss freigegebenen Kostenrahmens erfolgen durfte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Numenor
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen zusammen und vielen Dank für die Antworten.

Ich werde bei Gelegenheit nochmal alle Protokolle durchgehen, bin mir jedoch recht sicher, dass es dazu nur den folgenden, im Wortlaut zitierten Beschluss gab, wo der Kostenrahmen beziffert wird.


Mit XX Ja-Stimmen (große Mehrheit) gegen X Nein-Stimmen und bei X Stimmenenthaltungen wurde folgender Beschluss gefasst: Die von der Fa. XXXX ausgeschriebene und in der Versammlung erörterte "große" Lösung zur Sanierung des Vordachs mit einem Kostenrahmen von ca. 18.000 € soll nach Einholung und Auswertung weiterer Angebote anhand des vorliegenden Ausschreibungstextes zu Lasten der Instandhaltungsrücklage beauftragt werden. Die Angebotsauswertung bzw. Entscheidung darüber, welches Unternehmen beauftragt werden soll, trifft der Verwaltungsbeirat mit Unterstützung des Herrn XXXX der den Eigentümer XXXX vertritt.


Danke und Gruß,

Numenor

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dummerweise steht da - in anderen Worten - genau das was in meinem "sinnfreien Lieblingstextbaustein" steht.


Von "Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen" stand darin nichts und es ist auch irrelevant, was in "Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen"

Relevant ist lediglich der Beschluss und dann kann man die übrigen Dinge auch aus dem Textbaustein löschen. Andernfalls zeigt man lediglich, dass man keine Lust hatte irgendwie auf die Fragestellung einzugehen.

Zitat (von Harry van Sell):
Ironischerweise ist ein Teil meines "sinnfreien Lieblingstextbaustein" auch das
Zitat (von hh):
da die Beauftragung nur im Rahmen des durch den Beschluss freigegebenen Kostenrahmens erfolgen durfte.


Die Antwort stand aber schon im Sachverhalt, so dass sich eine diesbezügliche Rückfrage erürbigt hätte.

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Rückfrage sinnfrei war und mit Deiner Antwort#3 bestätigst Du nur meine Auffassung zur inflationären Verwendung dieses Textbausteines durch Dich.

Im übrigen ist individuelle Rechtsberatung hier im Forum ohnehin unzulässig, so dass Antworten allgemein gehalten werden sollten und eben nicht bis in Detail auf den Einzelfall eingehen sollten.

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 11:31

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Meinung:

Zitat (von Numenor):
Es wurde also, ohne nochmalige Zustimmung der Eigentümerschaft, einfach mal mehr als doppelt soviel ausgegeben.

Beschluss:
Zitat (von Numenor):
Die Angebotsauswertung bzw. Entscheidung darüber, welches Unternehmen beauftragt werden soll, trifft der Verwaltungsbeirat mit Unterstützung des Herrn XXXX der den Eigentümer XXXX vertritt.


Wenn man Beschlüsse so unpräzise fasst muss man sich ehrlich gesagt nicht wundern, dass dann sowas dabei heraus kommt.
- Es gibt keine Frist, innerhalb der man weitere Angebote einholen und auswerten sollte und bis wann die Beauftragung zu erfolgen hat.
- Die WEG hat den Verwaltungsbeirat zusammen mit Herrn XXXX bevollmächtigt, über die Auftragsvergabe zu entscheiden, ohne weitere Einschränkungen.
- Angesichts der seit Jahren massiv steigenden Baupreise ist es absolut utopisch zu erwarten, dass Ende 2022/Anfang 2023 noch eine Firma zu Preisen von 2020 arbeiten wird. Ob das allein eine Verdopplung der Kosten erklärt, kann ich nicht beurteilen, aber meine Erfahrung sagt, dass heutzutage viele Firmen nur noch extrem kurze Angebotsbindefristen haben oder Preisgleitklauseln einbauen, weil gerade niemand sicher ist, ob heute abgefragte Einkaufspreise nächste Woche überhaupt noch gelten.

Auf dieser dünnen Basis zu klagen ist riskant. Das Ergebnis hängt stark davon ab, wie spitzfindig Euer zuständiges Gericht urteilt. Ihr könnt Glück haben, dass es zu Euren Gunsten ausgeht. Aber das ganze kann auch gewaltig nach hinten losgehen und Ihr tragt nicht nur die gerechtfertigten Mehrkosten, sondern die Anwalts- und Gerichtkosten obendrein.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Numenor):
Ich werde bei Gelegenheit nochmal alle Protokolle durchgehen, bin mir jedoch recht sicher, dass es dazu nur den folgenden, im Wortlaut zitierten Beschluss gab, wo der Kostenrahmen beziffert wird.


Selbst wenn es zuvor irgendeinen anderen Beschluss zu diesem Thema gegeben haben sollte, so ist für die Festlegung des Kostenrahmens allein dieser Beschluss relevant. Anders würde es nur aussehen, wenn danach durch einen neuen Beschluss der Kostenrahmen erhöhtworden wäre.

Zitat (von R.M.):
Auf dieser dünnen Basis zu klagen ist riskant.


Das sehe ich völlig anders. Eine Überschreitung des Kostenrahmens um mehr als 100% ist unter keinen Umständen durch den Beschluss gedeckt.

Der Beschluss selbst wäre dagegen wohl anfechtbar gewesen, da er nicht bestimmt genug ist.

Zitat (von R.M.):
Die WEG hat den Verwaltungsbeirat zusammen mit Herrn XXXX bevollmächtigt, über die Auftragsvergabe zu entscheiden, ohne weitere Einschränkungen.


Die Einschränkung war die Festlegung des Kostenrahmens.

Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass dem Verwaltungsbeirat völlige Handlungsfreiheit gewährt worden wäre, dann hätte der verwalter dennoch ein Problem, da auch dann Beschlussfassung und Umsetzung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würden.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von hh):
Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass dem Verwaltungsbeirat völlige Handlungsfreiheit gewährt worden wäre, dann hätte der verwalter dennoch ein Problem, da auch dann Beschlussfassung und Umsetzung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würden.
Wäre ich Verwalter, hätte ich auch anders gehandelt.

Mal abgesehen davon wäre auch mein Beschluss bereits anders formuliert gewesen, so ungefähr:
"Der Verwaltungsbeirat mit Unterstützung des Herrn XXXX, der den Eigentümer XXXX vertritt, werden bevollmächtigt, die Angebote auszuwerten und bis zu einem Kostenrahmen von 18.000 EUR über die Auftragsvergabe an einen der Anbieter zu entscheiden. Sofern der Kostenrahmen voraussichtlich (um x%) überschritten wird, hat die WEG erneut in einer (außerordentlichen, ggfls. mit Unterschreitung der gesetzl. Ladungsfrist einzuberufenden) Eigentümerversammlung zu entscheiden."

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120245 Beiträge, 39857x hilfreich)

Zitat (von hh):
Relevant ist lediglich der Beschluss und dann kann man die übrigen Dinge auch aus dem Textbaustein löschen. Andernfalls zeigt man lediglich, dass man keine Lust hatte irgendwie auf die Fragestellung einzugehen.

Hätte man Ahnung von der Materie, wüsste man, dass das nicht auf Lustlosigkeit als mehr auf der juristischen Realität fußt. Dass auch in anderen Beschlüssen und anderen Vereinbarungen der WEG was relevantes stehen kann, ist nun mal Tatsache.
Das mag für juristisch Unbewanderte überraschend sein, aber Pferde kotzen halt nicht nur vor Apotheken ...



Zitat (von hh):
Eine Überschreitung des Kostenrahmens um mehr als 100% ist unter keinen Umständen durch den Beschluss gedeckt.

Nun, das sollte man anzweifeln und prüfen.



Zitat (von hh):
Die Einschränkung war die Festlegung des Kostenrahmens.

Es gibt offenbar keinen Kostenrahmen. Nur eine unverbindliche Kostenschätzung.



Zitat (von R.M.):
Mal abgesehen davon wäre auch mein Beschluss bereits anders formuliert gewesen, so ungefähr:

Ja, das wäre solider gewesen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dass auch in anderen Beschlüssen und anderen Vereinbarungen der WEG was relevantes stehen kann, ist nun mal Tatsache.


Nein, das ist bezogen auf diesen Sachverhalt keine Tatsache. Es gilt alleine der Beschluss.

Zitat (von Harry van Sell):
Das mag für juristisch Unbewanderte überraschend sein, aber Pferde kotzen halt nicht nur vor Apotheken ...


Meinst Du jetzt Dich selbst? Es könnte theoretisch sein, dass der Beschluss nichtig ist. Dann hätte der Verwalter aber erst recht nicht den hier diskutierten Auftrag vergeben können.

Im übrigen steht es Dir frei, meine Darlegungen mit einem konkreten Beispiel zu widerlegen. Stattdessen fallen Dir nur nebulöse Dinge ein.

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, das sollte man anzweifeln und prüfen.


Warum?

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt offenbar keinen Kostenrahmen. Nur eine unverbindliche Kostenschätzung.


Und welche Schlussfolgerung ergibt sich daraus? Dass der Verwalter gar keine Grundlage für die Beauftragung hatte? Dass er auch eine Million hätte ausgeben dürfen?

Es bleibt dabei, dass ein Beschluss, der einen Kostenrahmen von ca. 18.000€ vorgibt, den Verwalter zusammen mit dem Beirat nicht dazu berechtigt, einen Auftrag für 40.000€ zu vergeben.

1x Hilfreiche Antwort

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