Sanierungsstaum Gemeinschaftseigentum

6. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
ischunk
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Sanierungsstaum Gemeinschaftseigentum

Wir sind eine WEG von 3 Eigentümern, wovon 2 (ein Ehepaar - 60% Anteil),
dringende Sanierungen am gemeinschaftlichen Eigentum (Fenster, Außenmauer,
Gartenzaun) blockiert. Unser Verwalter ist ebenfalls der Auffassung, das wir
bei der Größe des Objektes (Villa von 1930 mir 1.400 m2 Grundstück - 3 Familienhaus) mind. 10.000 bis 15.000 € in der Rücklage sein müßte. Wir haben bereits in der Eigentümerversammlung in 2009, darum gebeten einen Sanierungsplan zu vereinbaren, was wir kurz-, mittel- und langfristig angehen, damit jeder seine finanzielle Situation darauf ausrichten kann. Denn es müßten
bei den vorhandenen akuten Schäden laut Verwalter ca. 30.000 € gemeinsam
bewältigt werden. Dies wurde bereits kategorisch abgelehnt sowie auch die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage. Darüber hinaus ist das Ehepaar nicht
gewillt, so dass Geld für die notwendigen Maßnahmen nicht aus der Rücklage gedeckt werden, kann eine Sonderumlage zu beschließen und zu leisten.
"Wenn kein Geld da ist, dann wird auch nichts gemacht" o. Ton.

In der nun anstehenden Versammlung steht der Beschluß zur die Sanierung der defekten Fenster unseres Eigentums an, wobei es hier schon reinregnet. Bei Ablehung werden wir anfechten und dann per Anwalt klagen.

Meine Frage: Müssen wir jetzt für jede Sanierungsmaßnahme die als TOP beschlussfähig ist und die unsere Miteigentümer mit Gegenstimme verhindern werden, jedesmal Jahr für Jahr zum Amtsgericht und alles notwendige erstreiten.
Es ist offensichtlich das diese Miteigentümer ohne Kinder nicht mehr investieren wollen, wir aber Gefahr laufen, das das Objekt auf diese Weise Schaden erleidet und einen immensen Werteverlust für unsere Eigentumswohnung und das ganze Objekt nach sich zieht.

Ferner bekommen wir sie unter diesen Vorraussetzungen nicht verkauft. Ein Übernahme Angebot wurde bereits abgelehnt. Welche Möglichkeiten gibt es solche desinteressierten Querulanten in die Zange zu nehmen, um eine ordnungsgemäße Instandhaltung zu gewährleisten?

Danke
ischunk


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

quote:
In der nun anstehenden Versammlung steht der Beschluß zur die Sanierung der defekten Fenster unseres Eigentums an, wobei es hier schon reinregnet. Bei Ablehung werden wir anfechten und dann per Anwalt klagen.

Meine Frage: Müssen wir jetzt für jede Sanierungsmaßnahme die als TOP beschlussfähig ist und die unsere Miteigentümer mit Gegenstimme verhindern werden, jedesmal Jahr für Jahr zum Amtsgericht und alles notwendige erstreiten.



Die Frage hast Du Dir im ersten zitierten Absatz selbst beantwortet....

Ja nur so wird es gehen, allerdings könnte der Verwalter ja mal einen eigentlich abgelehnten Beschluss als angenommen verkünden. Würde die Anderen dann nämlich nicht vor Gericht gehen müssten sie mit bezahlen.

Aber egal wie, ist eine Reparatur notwendig, muss sie beschlossen werden. Wird sie wie bei euch durch eine Verweigerungshaltung verhindert, hilft nur anfechten und auch auf Schadenersatz klagen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Die Mehrheitseigentümer werden vielleicht in Zukunft aufgeschlossener sein, wenn sie erst einmal für ein verlorenes Gerichtsverfahren gezahlt haben.

Ihr solltet versuchen, auch die dritte Partei für die Klage(n) ins Boot zu holen, damit die am Ende nicht auch als Verlierer vor Gericht dastehen.

Es kostet in jedem Fall aber nicht nur Geld, sondern auch viel Zeit und Nerven, so vorzugehen...

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"MfG
Wohni"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Das WEG sagt unter § 27 Abs.2 das der Verwalter für die Instandsetzung und-haltung zu sorgen hat.
Meine Meinung ist,daß der Verwalter in die Pflicht genommen werden sollte,damit er den Querulanten Einhalt gebietet.
Richterliche Entscheidungen würden hier wahrscheinlich nicht den Erfolg für die Sache Instandhaltung bringen.
Ein negativer Mißstand kann vor Gericht mit einem guten Rechtsanwalt schnell in das Gegenteil umgewandelt werden.

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"Der Meinungsaustausch der Hausverwalter wird erst durch die Fragen der Wohnungseigentümer ermöglicht"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

tja ichweissnich, das "dafür zu sorgen hat" des verwalters beschränkt sich leider darauf die notwendigen beschlüsse fassen zu lassen, werden die allerdings von einer unwilligen mehrheit abgelehnt kann auch der verwalter nichts machen, es bleibt die klage gegen diesen negativbeschluss seitens der willigen eigentümer

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