Schaden an Haus nach Notar Termin, aber vor Einzug

28. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
gw26
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Schaden an Haus nach Notar Termin, aber vor Einzug

Wir haben ein Haus gekauft, der Termin beim Notar war mitte Dezember, wobei wir vereinbarten das wir ab 01.03.2011 einziehen konnten.
Ende dezember (also nach der Notartermin) kam es zu schweren Schnee mit schaden an der Dachrinne, also noch weit vor wir eingezogen sind.
Der Verkaufer behauptet nur wir sollten die Schade zahlen (es gibt ein Gebäudenversicherung mit Elementarschaden, aber mit einer Selbstbeteiligung von 500 euro.), ich sehe das aber nicht ein. Wir hatten nähmlich erst ab 1.3.11 die Moglichkeit selbst die Versicherung aus zu suchen und sind auch erst ab dann die Eingentümer.
Habe ich Recht? Und wie kann ich das der Verkaufer deutlich machen?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Im Kaufvertrag ist doch mit Sicherheit genau beschrieben, ab wann man Eigentümer des gekauften Hauses ist. Das ist mit Sicherheit nicht der Tag, an dem man beim Notar war, denn üblicherweise muß man zuerst den Kaufpreis bezahlen.

Den Streit kann wohl ambsten dadurch beenden, das man gemeinsam beim Notar anfragt, wer laut Kaufvertrag für die Reparatur zuständig ist.

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#2
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Üblicherweise steht im Kaufvertrag so etwas wie:
Nutzen, Kosten Lasten und Gefahren gehen am Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über.

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#3
 Von 
gw26
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Im Kaufvertrag steht
Der besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschliesslich aller Verpflchtingen aus den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeine Verkehrssicheringpflicht gehen auf den Käufer mit Wirkung vom Tage der Kaufpreiszahlung über.

Heisst also das der Verkäufer selbst die Kosten noch tragen muss wenn ich es richtig verstehe?

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#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Ja, das heisst es.
Bis zum Zahltag ist er der Eigntümer.

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#5
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Übrigens ist weder der Notartermin oder der Einzugstermin beim Eigentumsübergang "der" Termin, sondern wie beschrieben, wird dieser extra genannt.
Den Schaden muss voraussichtlich die Versicherung bezahlen, die der Eigentümer (alt) abgeschlossen hat.

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#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

abgesehen von den 500 € Selbstbehalt, um die es hier wohl eigentlich gehen wird ...

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#7
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Wann wurde die Kaufsumme bezahlt?
Vor oder hinter dem Schadenseintritt.
Sonst würde ich sagen;
Wie können von der Versicherungsseite Geschäftsbedingungen mit dem einen Partner auf den anderen Partner übernommen werden,ohne das der andere Partner die Konditionen kennt,oder den Vertrag so durch Unterschrift bestätigt hat.
So gesehen wird die Versicherung sich auch nur an ihrem Vertragspartner schadhaft halten und von diesem die Selbstbeteiligung fordern.
Erst ab dem Grundbucheintrag ist man auch für die die Schadensfälle kostenpflichtig.

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"Sternedeutung ist mit Atheismus vergleichbar"

-- Editiert am 29.03.2011 18:25

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#8
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Wie können von der Versicherungsseite Geschäftsbedingungen mit dem einen Partner auf den anderen Partner übernommen werden,ohne das der andere Partner die Konditionen kennt,oder den Vertrag so durch Unterschrift bestätigt hat.


Das geht gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz, § 69. Die Gebäudeversicherung geht bei Verkauf zunächst ermal auf den Erwerber über, kann aber innerhalb eines Monats gekündigt werden (bzw. innerhalb eines Monats nach Kenntnis über die Versicherung).

Zitat:
Erst ab dem Grundbucheintrag ist man auch für die die Schadensfälle kostenpflichtig.


Nicht, wenn im Notarvertrag anderes steht.



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"Heike aus Bochum"

-- Editiert am 29.03.2011 18:54

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#9
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Der Notarvertrag war beschrieben.
Darum die Frage der kompletten Zahlung damit

Der besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschliesslich aller Verpflchtingen aus den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeine Verkehrssicheringpflicht gehen auf den Käufer mit Wirkung vom Tage der Kaufpreiszahlung über.


dieser Passus definiert wird.
Somit wäre dann auch der Notarvertrag bestimmt.



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"Sternedeutung ist mit Atheismus vergleichbar"

-- Editiert am 29.03.2011 19:06

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#10
 Von 
gw26
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe gerade wieder Kontakt mit dem Verkäufer gehabt, er verweigert die Slebstbeteiligung zu zahlen.
Was kann/soll ich jetzt machen?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wer hat denn die Reparatur beauftragt, und wer ist zu diesem Zeitpunkt der Eigentümer gewesen?
Wessen Versicherung hat die Reparatur bezahlt, und an wen wurde das Geld überwiesen? Wer hat denn noch die Selbstbeteiligung zu bekommen?


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#12
 Von 
gw26
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Den Verkäufer hat den Schaden bei seiner Versicherung gemeldet (er wohnte damals naturlich auch noch in der Wohnung).
Ich hatte letzte Woche mahl wieder bei der Versicherung informiert und die sind akkord mit der Kostenübernahme.
Die Schade muss noch behoben werden, ich möchte nur nicht einer Firma den Auftrag geben und dann selber die Kosten tragen.

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#13
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Kläre auf jeden Fall mit der Versicherung, wie die Abwicklung aussieht:
- zahlt die Versicherung direkt die komplette Rechnung an den Handwerker, und holt sich die Selbstbeteiligung zurück, oder
- zahlt sie direkt an den Handwerker und zieht dabei die Selbstbeteiligung ab,
oder
- zahlt sie an den Versicherungsnehmer, und überläßt dem die Bezahlung des Handwerkers.

Im letzten Fall wäre es wichtig zu wissen, an wen dann die Versicherung zahlt: an den Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Schadens oder an dich. Es wäre doch ziemlich unpraktisch, wenn du den Handwerker beauftragst, und der Vorbesitzer dafür das Geld bekommt...



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#14
 Von 
Diddi123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Also wenn man hier liest was manche antworten ,dann kann ich den Fragestellern nur sagen, informiert euch woanders und die alleswissenden Schreiber die hier falsche Antworten geben ,sollten ihre Tipps und antworten nur geben wenn sie sich auch ganz sicher sind und nicht nach eigenem Rechtsgefühl, ich glaube, ich vermute usw.
Zu dieser Frage möchte ich als selbst Betroffener antworten. Im Notarvertrag ist klar und deutlich geregelt wer wann die Kosten bei Schäden am Haus zwischen Notarvertrag und Übergabe/Kaufpreiszahlung übernimmt. In der Regel ist es ( wenn nichts anderes im Notarvertrag steht) das Schäden die nach dem Notartermin jedoch vor Kaufpreiszahlung/Übergabe entstehen, der Verkäufer dafür verantwortlich ist. Nach Kaufpreiszahlung und Übergabe ohne im Übergabeprotokoll vermerkte Schäden, ist der Käufer für alles verantwortlich, für zufällige Verschlechterung und im schlimmsten Fall der Untergang der Immobilie. Zufällige Verschlechterung und Untergang sind juristische Bezeichnungen für Schäden die entstehen bzw. wenn die Immobilie durch was auch immer zerstört wird. Ausgenommen sind Mängel und Schäden die der Verkäufer ""nachweislich!!!!!"" verschwiegen hat. Dafür könnte man den Verkäufer auch nach der Kaufpreiszahlung in Verantwortung nehmen, was im allgemeinen aber schwer bis gar nicht zu beweisen ist. Zusammengefasst in diesem Fall, ist der Verkäufer verantwortlich für den Schaden und muß demnach auch die 500€ Selbstbeteiligung zahlen. Da er zum Zeitpunkt des Schadensereignisses dort noch gewohnt hat, ist er um so mehr noch dafür verantwortlich. Ich empfehle bei solchen Unklarheiten zuerst den Notarvertrag zu lesen in dem alles geregelt ist. Wenn der Verkäufer das nicht akzeptiert und die Schadenübernahme verweigert, dann zeigen Sie ihm den Notarvertrag wo auch dessen Unterschrift steht. Punkt, aus und vorbei, dann kann er sich nicht mehr rausreden.

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#15
 Von 
Henry86
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
der letzte Beitrag wurde vor über 9 Jahren geschrieben

-- Editiert von Henry86 am 24.09.2020 07:28

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Diddi123mitglied):
sollten ihre Tipps und antworten nur geben wenn sie sich auch ganz sicher sind und nicht nach eigenem Rechtsgefühl, ich glaube, ich vermute usw.

Wieder einer weder den Sinn eines Meinungsforums nicht verstanden hat, noch sich um lesbaren Schreibstil bemüht ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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