Schönen guten Tag zusammen,
ich habe eine nette Geschichte zu teilen und diesbezüglich am Ende auch eine ein paar kurze Fragen:
In der ETV vor zwei Jahren wurde laut Tagesordnung "Terassen im Sondereigentum" der Beschluss gefasst, die Terassen in ein Sondereigentum zu überführen. Zitat der Einladung:" Die Terassen bleiben im Gemeinschaftseigentum, die enstehenden Kosten werden aber von der Verwaltung mit dem Eigentümer direkt abgerechnet".
Ein Eigentümer hat gegen diese Beschlussfassung geklagt und in zweiter Instanz gegen den Beschluss gewonnen: der Beschluss wird für ungültig erklärt, Revision wird nicht zugelassen, laut Endurteil weiter:" ... der gefasste Beschluss ist fehlerhaft und dürfte sogar nichtig sein."
Meinem Verständnis nach bedeutet dies: eigentlich hätte es zu gar keiner Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt kommen dürfen bzw. anders: hätten der Hausverwalter oder/und der Beirat diesen Punkt gar nicht zur Abstimmung gebracht, dann wäre auch gar nie darüber entschieden worden, richtig?
- Kann ich zusammenfassend auch sagen, dass jegliche Abstimmung über Änderungen der Teilungserklärung gar nicht in der ETV abstimmen brauche und die sowieso immer nichtig sind?
- Wenn ja, kann ich dann davon ausgehen, dass alle in der Vergangenheit getroffenen ähnlichen Beschlüsse auch gar nicht wirksam sind?
- Habe ich deswegen Chancen auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Hausverwalter oder dem Beirat?
Herzlichen Dank für jegliche Meinung.
JosefMair
Schadenersatzanspruch gegenüber der HV
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
quote:<hr size=1 noshade>- Kann ich zusammenfassend auch sagen, dass jegliche Abstimmung über Änderungen der Teilungserklärung gar nicht in der ETV abstimmen brauche und die sowieso immer nichtig sind? <hr size=1 noshade>
Keineswegs... Es wurde über eine Kostenverteilung beschlossen. Die Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 16 Abs. 3 WEG . Der Beschluss dürfte also kaum nichtig gewesen sein. Warum das Gericht der Auffassung war, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, kann hier offen bleiben.
quote:<hr size=1 noshade>- Habe ich deswegen Chancen auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Hausverwalter oder dem Beirat? <hr size=1 noshade>
Weder der Verwalter noch der Verwaltungsbeirat, sei es als Gremium oder seien es die einzelnen Mitglieder, sind Vormund oder Oberbefehlshaber der Wohnungseigentümer. Für ihre Beschlüsse sind die Wohnungseigentümer schon selbst verantwortlich.
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""
quote:
Für ihre Beschlüsse sind die Wohnungseigentümer schon selbst verantwortlich.
Der Verwalter und die Beiratsmitglieder müssen schon Grundwissen, ja sogar bessere Kenntnisse haben als die Eigentümer haben, welche Beschlüsse gefasst werden können, welche nicht.
Sonst besteht die Gefahr, dass der Verwalter unsinnige Beschluss-fassungen vorschlägt, die Eigentümer, wie in dem Fall, an die Nase rumführen.
Vergleichbar wenn ein Anwalt dem Mandanten vorschlägt, gegen
einen Insolventen noch Forderungsklageverfahren einzuleiten.
Außer (Anwalt-)Spesen nichts gewesen.
Alle Entscheidungen den Eigentümern überlassen > wozu hat man
Hausverwalter und Beirat ?
Es sind auch viele unvernünftige Eigentümer, die unvernünftige Beschlüsse wollen. Ein vernünftiger Verwalter muß diesen auch nicht folgen.
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quote:<hr size=1 noshade>Keineswegs... Es wurde über eine Kostenverteilung beschlossen. Die Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 16 Abs. 3 WEG . Der Beschluss dürfte also kaum nichtig gewesen sein. Warum das Gericht der Auffassung war, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, kann hier offen bleiben. <hr size=1 noshade>
Interessanter Weise doch: Im Endurteil steht geschrieben, dass solch eine Abstimmung nur in einem konkreten Fall (Einzelfall) für die Terassen gemacht werden dürfe, ein Beispiel wäre "alle Markisen auf den Terassen..." nicht aber pauschal für "alle Themen und alle Terassen im Allgemeinen".
Die Nichtigkeit wird im Urteil damit begründet, dass "zukünftige" Kosten hiermit abweichend verteilt werden könnten und wer weiß schon was in der Zukunft alles passiert und welche Kosten entstehen und wie diese dann verteilt werden?
quote:<hr size=1 noshade>Weder der Verwalter noch der Verwaltungsbeirat, sei es als Gremium oder seien es die einzelnen Mitglieder, sind Vormund oder Oberbefehlshaber der Wohnungseigentümer. Für ihre Beschlüsse sind die Wohnungseigentümer schon selbst verantwortlich. <hr size=1 noshade>
Schon richtig, aber wie schaffe ich es als Eigentümer eigentlich, über Dinge die in der Tagesordnung verabschiedet sind, gar nicht zu beschliessen bzw. einen Punkt in der Tagesordnung für ungültig zu erklären bevor beschlossen wird?
Leutz..........tztztz
Von Anfang an,
Regelungen in der TE sind nicht automatisch für immer bindend, je nach Art der Regelung können sie mit bestimmten Mehrheiten geändert werden - §§ 16/3 und 16/4 WEG
Oder die TE sieht für bestimmte Regelungen sogenannte Öffnungsklauseln vor.
Der hier angeführte Beschluss ist definitiv ungültig, meiner Meinung nach sogar unbedingt nichtig.
Wenn man die angeführten §§ mal liest weiss man auch warum dies so ist.
Man sollte sich niemals auf das Wissen eines Verwalters oder Beirats verlassen, die Wissen meisst auch nicht sonderlich viel und schauen auch nur nach ihrem Vorteil.
Ich sag nur : Eigentum verpflichtet
Unsinnnige Beschlussfassungen kann man nur verhindern wenn man selbst informiert ist und diese Informationen vor der Abstimmung kundtut.
In diesem Fall wäre es die Ansage gewesen : Liebe Miteigentümer, das was wir hier genehmigen sollen dürfen wir nicht beschliessen weil es gegen das Gesetz und unsere TE verstösst. Wenn ihr es trotzdem beschliesst lasse ich diesen Beschluss vom Gericht für ungültig erklären.
Noch kurz zum Endurteil, solche Beschlüsse nach 16/4 sind nur möglich wenn es sich um einen konkreten einmaligen Fall handelt, und in der Tagesordnung angekündigt wird dass man von der vereinbarten Kostenverteilung per Beschluss abweichen will und dann auch die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Passt eines dieser Dinge nicht ist der Beschluss anfechtbar.
Will man die Verteilung der Betriebskosten anders gestalten, § 16/3 WEG, sind die Hürden nicht so hoch angesetzt.
Interessante Seite mit vielen Infos : www.oliverelzer.de
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