Hallo,
ich hoffe, mir kann jemand einen Tip geben.
Problem: Gemeinschaftseigentum (Wohnunungseingangstür) wurde durch Mieterin beschädigt. Vermieter will nicht haften, da Mieter unter Betreuung steht wegen psych. Erkrankung. Ich weiß nicht, ob der Mieter evtl. schuld-oder deliktunfähig ist.
Angeblich gibt es ein Urteil des BayOBLG, das die Haftung des Wohnungseigentümer in diesem Fall ausschließt. Allerdings finde ich ein dementsprechendes Urteil nicht.
Weiß jemand, wie das rechtlich einzuordnen ist? Oder wo ich Informationen dazu finde?
Nikita2006K
Schadensersatz durch Eigentümer/Mieter
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ich würde mal sagen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter rein gar nichts mit dem Rechtsverhältnis Eigentümer gegenüber Eigentümergemeinschaft zutun hat.
D.h. der Vermieter ist als Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet den Schaden zu ersetzen, ob und vom wem er seinen Schaden ersetzt bekommt ist seine Sache
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Das habe ich auch spontan gedacht- aber ob wirklich jemand haften muss für einen anderen, wenn er unzurechenbar ist? Brauchen Eltern für Kinder ja auch nicht.
Ich hoffe du hast Recht
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> D.h. der Vermieter ist als Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet den Schaden zu ersetzen, ob und vom wem er seinen Schaden ersetzt bekommt ist seine Sache
So einfach ist das nicht. Die Frage, wann man für Handlungen Dritter haftet, ist durchaus komplex. Ein VM haftet generell erst mal nicht für Handlungen seines Mieters, auf welcher Rechtsgrundlage auch? Man müßte also schauen, ob hier ein Ausnahmefall vorliegt.
Thorsten, wo siehst du hier die Grundlage? Der VM haftet IMO für die Wohnungseingangstür genau so wenig wie für die Haustür, den Rasen oder die Kirche gegenüber. Und er muß sich Handlungen seiner Mieter genau so wenig zurechnen lassen wie die der Besucher seiner Mieter, des Postboten oder des Einbrechers Wulle Wutz.
Verschuldensunabhängige Haftung (also alleine dafür, daß das Gemeinschaftseigentum "Teil seiner Wohnung" ist, das meinst du ja offenbar) ist noch schwieriger zu begründen.
--- editiert vom Admin
Merci ät Paul
so war das von mir gemeint - also als Grundlage meiner Ansicht
Wohnungsabschlusstüren sind in den allermeissten Fällen Gemeinschaftseigentum mit Kostentragung zu Lasten des jeweiligen Wohnungseigentümers - der wäre dann auch der Gemeinschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
Selbst wenn eine gemeinschaftliche Kostentragung vereinbart wäre, so hätte die Gemeinschaft doch einen Anspruch gegenüber dem betreffenden Wohnungseigentümer als Verantwortlichem, und der dann wieder an seinen Mieter.
ät Toni
der vermietende Eigt. haftet sehr wohl für seinen Mieter, zumindest gegenüber der Gemeinschaft. Verstösst beispielsweise der Mieter gegen die Hausordnung kann er nicht von der Hausverwaltung abgemahnt werden - es besteht keine Vertragsbeziehung, sondern die HV mahnt den betreffenden Eigt. an dafür zu sorgen dass sein Mieter diese einhält. Bei groben fortwährenden Verstössen kann die Gemeinschaft sogar eine Beendigung des Mietverhältnisses verlangen
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Normalerweise gehört nur die Außenseite der Wohnungseingangstür, bzw. nur was
Anstrich anbelangt zu dem Gemeinschaftseigentum.
quote:
dafür zu sorgen dass sein Mieter diese einhält. Bei groben fortwährenden Verstössen kann die Gemeinschaft sogar eine Beendigung des Mietverhältnisses verlangen
Was ist, wenn der Vermieter, aus welchem Grund auch immer, mit der Kündigung nicht durch kommt, wer trägt dann die Verfahrenskosten ?
Fortwährende Verstösse gegen die Hausordnung rechtfertigen eigentlich immer eine Kündigung des Mietverhältnisses.
Nicht vergessen, die Beziehungen des Vermietereigt. zu seinen Miteigentümern fussen auf § 14 WEG
, der in Satz 2 auch mehr als deutlich besagt dass er da auch für Handlungen von Personen verantwortlich ist denen er das Eigentum überlässt.
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Danke:-) für eure rege Beteiligung.
Die Wohnungseingangstür ist bei uns komlett Gemeinschaftseigentum. Die Haftung wollten wir aus § 14 WEG
ableiten. Die RAin der Eigentümer kam dann mit dem Argument, dass Mieterin nicht zurechnungsfähig sei und somit die Eigentümerin nicht hafte. Natürlich könnten wir die Kosten umlegen- aber mein Rechtsempfinden sagt mir- wer Miete kassiert, hat das Risiko. Die benachbarten Wohnung sind seit 2 Jahren schon durch laute Schreie ,Getobe usw. in Mitleidenschaft gezogen. Kündigung ist schwierig, weil Behinderte immer unter besonderem Schutz stehen. Wohin soll die Betreuerin sie auch bringen. Keiner will solche Mieter haben. Aber allmählich wird es zuviel. ICh möchte einfach die Rechtslage kennen um friedlich ohne Rechtsstreit eine Lösung zu suchen. Bin froh Eure Meinungen zu lesen.
Ich muss sagen die Anwältin hat ein nettes Verständniss von Haftung, wenn einer nicht haftet dann ist es die Mieterin gegenüber ihrem Vermieter, sie ist ja unzurechnungsfähig nicht er.
Aber sie wird ja auch von dem Vermieter bezahlt...............
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
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