Schlafzimmerfenster im letzten Stockwerk gegen bodentiefe Elemente ersetzen

5. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Steinway77
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Schlafzimmerfenster im letzten Stockwerk gegen bodentiefe Elemente ersetzen

Liebe Leute,

ich habe folgende Frage. Ich bin Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. Nun sollen die Fenster bei Bedarf und auf Antrag ausgetauscht werden. Das bedeutet, ich stelle für ein "austauschwürdiges" Fenster einen Antrag und die von der Verwaltung beauftragte Firma tauscht es aus. Ein solches "austauschwürdiges" Fenster findet sich im Schlafzimmer, vor dem sich ein großer Balkon befindet.

Nun hatte ich die Idee, dass dieses Doppelfenster einfach bodentief gemacht wird und ich die Mehrkosten dafür übernehme. Das Fenster ist nicht "einsehbar", das bedeutet, dass bodentiefe Elemente die Optik des Hauses nicht verändern - ebendieser Aspekt ist ja immer zentral, wenn es um eine WEG geht.
Nun meine Frage: Ist so etwas denkbar und braucht es dafür eine Zustimmung auf der Versammlung oder kann der Verwalter mir dafür prinzipiell das OK geben, wenn der Gemeinschaft keine Mehrkosten entstehen?

Vielen Dank!

-- Editiert von Steinway77 am 05.02.2019 12:31

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Ich nehme doch an, für das größere Fenster muss ein Stück Außenwand entfernt werden? Das ist ein gravierender Eingriff in das Gemeinschaftseigentum.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Steinway77):
das bedeutet, dass bodentiefe Elemente die Optik des Hauses nicht verändern

Fenster pflegen ja üblicherweise nach außen zu führen. Wie das die Optik des Hauses nicht verändern soll, ist mir ein Rätsel.



Zitat (von Heike J):
Das ist ein gravierender Eingriff in das Gemeinschaftseigentum.

Nicht nur das. Es könnte auch statische Auswirkungen haben.



Da wird ohne entsprechende Zustimmung der WEG nichts legal möglich sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Steinway77
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Steinway77):
das bedeutet, dass bodentiefe Elemente die Optik des Hauses nicht verändern

Fenster pflegen ja üblicherweise nach außen zu führen. Wie das die Optik des Hauses nicht verändern soll, ist mir ein Rätsel.


Vor dem Fenster befindet sich eine sehr tiefe Loggia. Das heißt, man das Fenster erst ab Ende der Balkonbrüstung sehen. In dieser Hinsicht bleibt die Optik insgesamt einheitlich.
Aber ich denke auch, dass das nicht genehmigt wird.

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Solche Beschlussfassungen sind möglich.
Grundsätzlich ist dies ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, da ja die Brüstung entfernt werden muss und das neue Fensterelement andere Abmessungen hat. Die Zustimmung der anderen würde ich vorsorglich einholen. Auch dann, wenn man zu dem Schluss kommen könnte, dass nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 eine Zustimmung nicht zwingend erforderlich wäre.
- wenn die Balkonbrüstung blickdicht ist und man von keiner verkehrsüblichen Stelle aus den Balkon unterhalb der Brüstungshöhe einsehen kann, erfolgt keine optische Änderung des Gesamteindrucks
- wenn zwischen Balkontür und Doppelfenster keine Stütze besteht bzw. diese nicht entfernt wird, sehe ich auch keine statischen Auswirkungen. Das Abfangen erfolgt durch einen Sturz oberhalb des Fensterelementes, dieser wird nicht verändert. Die bisherige Fensterbrüstung hat i.d.R. keine statische Funktion.
- wenn der betreffende Eigentümer die (Mehr-) Kosten übernimmt, haben die Miteigentümer auch hier keinen Nachteil.

Auf jeden Fall empfehle ich, die vertikale Teilung der einzelnen Fensterflügel beizubehalten und auf der Höhe der bisherigen Brüstung einen Querriegel einzuplanen (darunter ein feststehendes Fensterelement). So sollten die Miteigentümer durchaus davon zu überzeugen sein, einer Änderung zuzustimmen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#5
 Von 
Steinway77
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Solche Beschlussfassungen sind möglich.
Grundsätzlich ist dies ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, da ja die Brüstung entfernt werden muss und das neue Fensterelement andere Abmessungen hat. Die Zustimmung der anderen würde ich vorsorglich einholen. Auch dann, wenn man zu dem Schluss kommen könnte, dass nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 eine Zustimmung nicht zwingend erforderlich wäre.
- wenn die Balkonbrüstung blickdicht ist und man von keiner verkehrsüblichen Stelle aus den Balkon unterhalb der Brüstungshöhe einsehen kann, erfolgt keine optische Änderung des Gesamteindrucks
- wenn zwischen Balkontür und Doppelfenster keine Stütze besteht bzw. diese nicht entfernt wird, sehe ich auch keine statischen Auswirkungen. Das Abfangen erfolgt durch einen Sturz oberhalb des Fensterelementes, dieser wird nicht verändert. Die bisherige Fensterbrüstung hat i.d.R. keine statische Funktion.
- wenn der betreffende Eigentümer die (Mehr-) Kosten übernimmt, haben die Miteigentümer auch hier keinen Nachteil.

Auf jeden Fall empfehle ich, die vertikale Teilung der einzelnen Fensterflügel beizubehalten und auf der Höhe der bisherigen Brüstung einen Querriegel einzuplanen (darunter ein feststehendes Fensterelement). So sollten die Miteigentümer durchaus davon zu überzeugen sein, einer Änderung zuzustimmen.


Danke für die Antwort. Genauso schaut es bei mir aus. Die Balkonbrüstung ist blickdickt (gemauert) und abgesehen von mir ist es von keiner Position (weder von unten, noch aus irgendwelchen Fenstern der anderen Eigentümer) zu erkennen, dass meine Fenster bodentief wären.
Zur Statik: Genau, der Sturz bleibt unverändert. Ich müsste lediglich die Heizung im Schlafzimmer verlegen, was mir jedoch sowieso zusteht.

Ob die anderen Eigentümer einem solchen Vorgehen jedoch zustimmen - es bleibt fraglich. Soweit ich die WEG kennengelernt habe, sind das größtenteils ältere Leute, welche mir dann entgegnen: Im Schlafzimmer schläft man, da braucht man keine großen Fenster. Was natürlich völliger Unsinn ist - aber wie gesagt, es ist schwer, dagegen anzureden. Wenn ich es nur über den Verwalter schaffen würde, sähe ich ne Chance.
Bei einer notwendigen Zustimmung auf der Versammlung, hätte ich eher schlechte Karten.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Solche Beschlussfassungen sind - wie schon erwähnt - möglich, aber idR unwahrscheinlich, da die Gesamtansicht des Gebäudes verändert wird, auch wenn Sie das sehr großzügig sehen scheint es fraglich, ob Ihre Miteigentümer da der gleichen Meinung sind. Trotzdem viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

@AltesHaus: es gib Urteile, die sehen in einer Entfernung einer Brüstung und Einbau einer Tür zwar eine bauliche Veränderung, da dies (der veränderte Bauteil) aber durch die Balkonbrüstung nicht einsehbar ist, wirkt sich das nicht negativ auf das äußere Erscheinungsbild aus und bedarf daher nicht der Zustimmung.
Leider hab ich dieses Urteil noch nicht wiedergefunden und als Nicht-Jurist leider keinen Zugriff auf die Urteils-Datenbanken.
Aber der Fragesteller kann ja mal bei einem Fachanwalt nachfragen. Der wird dies sicher finden können.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Steinway77):
Nun hatte ich die Idee, dass dieses Doppelfenster einfach bodentief gemacht wird und ich die Mehrkosten dafür übernehme. Das Fenster ist nicht "einsehbar", das bedeutet, dass bodentiefe Elemente die Optik des Hauses nicht verändern - ebendieser Aspekt ist ja immer zentral, wenn es um eine WEG geht.
Nun meine Frage: Ist so etwas denkbar und braucht es dafür eine Zustimmung auf der Versammlung oder kann der Verwalter mir dafür prinzipiell das OK geben, wenn der Gemeinschaft keine Mehrkosten entstehen?
IMeine Sicht der Dinge
Auch wenn die Optik zweitrangig ist, es handelt sich um eine bauliche Veränderung wobei ich mehrere Probleme sehe.
Ich denke das Problem ist in erster Linie nicht die optische Veränderung sondern ein Problem der Bautechnik und ein weiterer Eingriff ins Gemeinschaftseigentum. Statische Probleme wurde bereits gesagt, ergeben sich nicht bei der Ausführung von bodentiefen Fenstern sondern die Bodenanschlüsse Fenster zur Loggia. Um diese Anschlüsse zw. Wohnraumfenster u. Loggia dicht zu bekommen ist ein sensibler Eingriff in das Gemeinschaftseigentum nötig.
Der Verwalter darf nicht entscheiden, dafür fehlt ihm die Kompetenz. Die liegt ausschließlich bei der WEG Beschlusskompetenz. Auch wenn die WEG keine Mehrkosten hat, ihre Zustimmung ist notwendig.
Zitat (von Steinway77):
ich habe folgende Frage. Ich bin Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. Nun sollen die Fenster bei Bedarf und auf Antrag ausgetauscht werden. Das bedeutet, ich stelle für ein "austauschwürdiges" Fenster einen Antrag und die von der Verwaltung beauftragte Firma tauscht es aus. Ein solches "austauschwürdiges" Fenster findet sich im Schlafzimmer, vor dem sich ein großer Balkon befindet.

Austauschwürdig bedeutet dass es sich um eine Instandhaltung- bzw. Instandsetzung handelt. Auch hierüber muss ein Beschluss der WEG gefasst werden. Welche Fenster? wann Einbautermin? welches Angebot zum tragen kommmt? Kostentragung usw. Daher ist auch ein TOP Antrag für die nächste ETV zu stellen.
Ist die Maßnahme nicht als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Sie bedeutet in dieser Weise eine nachteilige bauliche Maßnahme.
Wenn die bodentiefen Fenster eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung sind, kann das über eine Instandsetzung hinausgehen, ansonsten wird nur der vorherige Zustand wieder hergestellt und der war „ keine bodentiefen Fenster, also nur eine Instandsetzung"
Es ist also festzustellen um welche Maßnahme es sich handelt um § 14 Nr.1 WEG in Betracht zu ziehen. Dieser § ist aber kein Freibrief ohne Zustimmung in das Gemeinschaftseigentum einzugreifen. Hier geht es nur darum, mit welcher Abstimmung ein Beschluss gefasst werden kann. Diese Möglichkeit z.B. Mehrheit, qualifizierte Mehrheit soll eher bewirken das modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen jetzt nicht mehr an einer einzigen Neinstimme scheitert.
§ 22 Absatz 1 Satz 1 WEG besagt das die WEG grundsätzlich die Beschlusskompetenz hat über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zu beschließen.

Ouelle: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__14.html
14 Nr.1 WEG besagt: die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sind so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
Er besagt aber nicht das bauliche Veränderungen ohne Beschluss gemacht werden können.

:grins: Ich finde bodentiefe Fenster schön. Wenn ich ein WEGler wäre hättest du meinen Segen wenn alles fachgerecht gemacht wird.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Isotop):
Um diese Anschlüsse zw. Wohnraumfenster u. Loggia dicht zu bekommen ist ein sensibler Eingriff in das Gemeinschaftseigentum nötig.
Da hier von einem Balkon die Rede ist, kann man davon ausgehen, dass bereits eine Balkontür vorhanden ist. Dann ist das Risiko beim bodentiefen Fenster auch nicht höher als bei der Balkontür.
Zitat (von Isotop):
Er besagt aber nicht das bauliche Veränderungen ohne Beschluss gemacht werden können.
Ich finde bodentiefe Fenster schön. Wenn ich ein WEGler wäre hättest du meinen Segen wenn alles fachgerecht gemacht wird.
In einen solchen genehmigenden Beschluss gehören zwei Dinge hinein:
1. dass die Ausführung durch einen Fachbetrieb erfolgen muss (erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass es fachgerecht ausgeführt wird und schließt Heimwerker schon mal aus)
2. dass der betreffenden Wohnungseigentümer für Schäden, die ursächlich auf den Umbau zurückzuführen sind, haftet.

Signatur:

lg.
R.M.

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