Schutz vor Beschlussanfechtungsklagen

27. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)
Schutz vor Beschlussanfechtungsklagen

Kann ein Verwalter in den Verwaltervertrag eine Klausel aufnehmen, die es ihm erlaubt, Beschlussanträge, die nur per Mehrheitsbeschluss durchsetzbar sind, vor der Abstimmung einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen? Die Kosten dieser Überprüfung sollen die Eigentümer tragen.
Zusatz: Das auch einstimmig gefasste Beschlüsse eine Anfechtungsklage zugeführt werden können die Ergänzungsfrage: Darf jeder Beschlussantrag auf Kosten der WEG juristisch vorab überprüft werden?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Spontan würde mir kein Grund einfallen, weshalb das nicht möglich sein sollte, das so etwas vom Anwalt auf Risiken geprüft wird.
Kann der WEG sogar eine Menge Geld sparen.



Im übrigen stellt das keinen Schutz vor Beschlussanfechtungsklagen dar, denn man kann immer klagen, egal wie sinnlos es ist.
Aber es ist ein guter Schutz davor das die WEG die Klage verliert ..., :)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Henriette123):
Kann ein Verwalter in den Verwaltervertrag eine Klausel aufnehmen, die es ihm erlaubt, Beschlussanträge, die nur per Mehrheitsbeschluss durchsetzbar sind, vor der Abstimmung einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen?

Dies würde u.U. bedeuten dass fast alle Beschlüsse vor der Abstimmung geprüft werden müssten?
Davon abgesehen:
- sollte ein guter Verwalter dies schon in vielen Fällen erkennen können;
- gibt es keine Garantie das ein Beschluss nicht doch angefochten wird;
- gibt die "Überprüfung" durch Anwalt A nicht die Gewähr das Richter B es genau so sieht.


Zitat (von Henriette123):
Darf jeder Beschlussantrag auf Kosten der WEG juristisch vorab überprüft werden?

Wenn die WEG mit ihrem Geld nichts anders anzufangen weiß - JA.

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Zwischen "erlauben", einen Beschluss zuvor prüfen zu lassen, und alle Beschlüssen prüfen zu "müssen" ist aber ein Unterschied.

Ich habe mir für solche Sonderausgaben ein Budget einräumen lassen, innerhalb dessen ich ohne Nachfrage solche Ausgaben tätigen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

In zwanzig Jahren habe ich es vier Mal erlebt, dass Beschlüsse angefochten wurden. Ob sich da die Vorabprüfung lohnt? Und dann wird ja auch nicht jeder Antrag beschlossen. Erscheint mir ein wenig übertrieben. Bei Unsicherheit kann man doch auch die Anwaltliche Prüfung beschliessen und dann nach Vorlage der Meinung ein Jahr später abstimmen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von sika0304):
Bei Unsicherheit kann man doch auch die Anwaltliche Prüfung beschliessen und dann nach Vorlage der Meinung ein Jahr später abstimmen lassen.

Nicht so ganz lebensnah,



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Vielleicht nicht so ganz lebensnah - aber ist es das "jeden Antrag vorher prüfen zu lassen"? Kann ich mir eigentlich nur als sinnvoll vorstellen, wenn es sich um einen Eigentümer handelt, der die WEG verwaltet.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Genau darum geht es. Mit 2:1 Stimmen haben wir die Mehrheit in einer 3-er WEG.
Nach den ersten Beschlussanfechtungsklagen habe ich meine langjährige interne Verwaltung an eine externe Verwaltung abgegeben. Die erste externe Verwaltung kündigte bereits nach 5 Monaten und muss die Folgen weiterer Beschlussanfechtungsklagen jetzt ausbaden (alle Beschlüsse waren "nicht hinreichend bestimmt"). Die nächste Verwaltung hört nach einem Jahr ebenfalls auf und so bleibt mir derzeit nur, mich selber wieder als Verwalter einzusetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Für mich stellt sich das Thema so dar, dass es sich eigentlich um die Kosten dieser vorherigen Überprüfung geht.
Natürlich kann jeder Eigentümer eine solche Überprüfung auch auf eigene Kosten durchführen.

Ich würde in der Klausel die Worte "die es IHM" streichen und sinngemäß dadurch ersetzen, dass die WE dies durch Mehrheitsbeschluss verlangen kann.
Ich sehe nicht ein, dass dieses Recht nur dem Verwalter zustehen soll.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Spezie-2 schrieb: "Ich würde in der Klausel die Worte "die es IHM" streichen und sinngemäß dadurch ersetzen, dass die WE dies durch Mehrheitsbeschluss verlangen kann."

Dank für diesen wertvollen Hinweis. Natürlich kann jeder Miteigentümer den Antrag stellen einen anstehenden Beschluss juristisch prüfen zu lassen. Und wie bereits in Beiträgen erwähnt kann letztlich ein Richter ganz anderer Rechtsauffassung sein.
Aber vielleicht taugt das Verfahren, dass Anfechtungsklagen abnehmen.

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