Sonderleistungen des Verwalters in früheren Wirtschaftsjahren

29. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
olbertino
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderleistungen des Verwalters in früheren Wirtschaftsjahren

Unsere WEG hatte die HV 2013 mit rechtskräftigem Beschluss der EV für div. Sonderleistungen beauftragt.
Diese wurden dann nach zähem Rückfragen in 2014 und 2015 vollständig umgesetzt. Bei einem Objektleiterwechsel 2018 hat der neue Objektleiter festgestellt, dass die Vergütungen für diese Leistungen vergessen wurden abzurechnen und für 2018 eine nicht unerhebliche Sammelrechnung der letzten 5 Jahre in Rechnung gestellt.

Muss der Aufwand der HV nicht in dem Wirtschaftsjahr abgerechnet werden in dem er entsteht ?

Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von olbertino):
Muss der Aufwand der HV nicht in dem Wirtschaftsjahr abgerechnet werden in dem er entsteht ?

Nein, sondern im dem Jahr in dem das Geld fließt (Zu- und Abflussprinzip).
Unabhängig davon gibt es Verjährungsfristen. Ob es hier sinnvoll ist sich der HV gegenüber darauf zu berufen kann ich nicht beurteilen.

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#2
 Von 
olbertino
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Tobias,

dann wären seine Aufwände für das WJ 2015 abzurechnen gewesen. Dort wurden die Maßnahmen abgeschlossen und bezahlt und er auch seine "Sonderaufgaben" waren dann erledigt.

Grüße

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
dann wären seine Aufwände für das WJ 2015 abzurechnen gewesen.


Tobias F meinte die Hausgeldabrechnung.

Die Hausverwaltung muss jedenfalls nicht in dem Jahr abrechnen, in dem die Leistungen erbracht wurden. Da aber in 2018 auch Leistungen aus 2014 abgerechnet wurde, ist zu prüfen, öb Verjährung eingetreten ist.

Für Sonderleistungen, die in 2014 abgeschlossen wurden, würde ich das bejahen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von hh):
Für Sonderleistungen, die in 2014 abgeschlossen wurden, würde ich das bejahen.


Ja, so steht es im BGB. Solltest du den § noch nicht gefunden haben?
Eine sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist beträgt immer drei Jahre gem. BGB (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Inhaber davon wusste oder zumindest hätte wissen sollen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Ich denke ihr braucht unter diesen Umständen nicht mehr zu bezahlen.

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