Unsere WEG hatte die HV 2013 mit rechtskräftigem Beschluss der EV für div. Sonderleistungen beauftragt.
Diese wurden dann nach zähem Rückfragen in 2014 und 2015 vollständig umgesetzt. Bei einem Objektleiterwechsel 2018 hat der neue Objektleiter festgestellt, dass die Vergütungen für diese Leistungen vergessen wurden abzurechnen und für 2018 eine nicht unerhebliche Sammelrechnung der letzten 5 Jahre in Rechnung gestellt.
Muss der Aufwand der HV nicht in dem Wirtschaftsjahr abgerechnet werden in dem er entsteht ?
Grüße
Sonderleistungen des Verwalters in früheren Wirtschaftsjahren
29. Oktober 2019
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Frage vom 29. Oktober 2019 | 10:37
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderleistungen des Verwalters in früheren Wirtschaftsjahren
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#1
Antwort vom 29. Oktober 2019 | 11:19
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatMuss der Aufwand der HV nicht in dem Wirtschaftsjahr abgerechnet werden in dem er entsteht ? :
Nein, sondern im dem Jahr in dem das Geld fließt (Zu- und Abflussprinzip).
Unabhängig davon gibt es Verjährungsfristen. Ob es hier sinnvoll ist sich der HV gegenüber darauf zu berufen kann ich nicht beurteilen.
#2
Antwort vom 29. Oktober 2019 | 17:26
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo Tobias,
dann wären seine Aufwände für das WJ 2015 abzurechnen gewesen. Dort wurden die Maßnahmen abgeschlossen und bezahlt und er auch seine "Sonderaufgaben" waren dann erledigt.
Grüße
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#3
Antwort vom 29. Oktober 2019 | 17:41
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Zitat:dann wären seine Aufwände für das WJ 2015 abzurechnen gewesen.
Tobias F meinte die Hausgeldabrechnung.
Die Hausverwaltung muss jedenfalls nicht in dem Jahr abrechnen, in dem die Leistungen erbracht wurden. Da aber in 2018 auch Leistungen aus 2014 abgerechnet wurde, ist zu prüfen, öb Verjährung eingetreten ist.
Für Sonderleistungen, die in 2014 abgeschlossen wurden, würde ich das bejahen.
#4
Antwort vom 30. Oktober 2019 | 08:09
Von
Status: Beginner (143 Beiträge, 82x hilfreich)
ZitatFür Sonderleistungen, die in 2014 abgeschlossen wurden, würde ich das bejahen. :
Ja, so steht es im BGB. Solltest du den § noch nicht gefunden haben?
Eine sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist beträgt immer drei Jahre gem. BGB (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Inhaber davon wusste oder zumindest hätte wissen sollen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Ich denke ihr braucht unter diesen Umständen nicht mehr zu bezahlen.
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