Hallo zusammen,
ich stehe vor dem Kauf einer Eigentumswohnung mit Sondernutzungsrecht an dem davor gelegenen kleinen (ca. 30qm) Garten.
Aktuell ist es ein reiner Steingarten. Ich würde diesen aber gerne gegen eine Rasenfläche ersetzen.
Nun die Frage: Ist dies eine bauliche Veränderung, die die Zustimmung aller Eigentümer benötigt?
In der Teilungserklärung ist folgendes zum Sondernutzungsrecht aufgeführt:
Hinsichtlich der Gartenflächen erstreckt sich das Sondernutzungsrecht auch auf die Befugnis zu (garten)baulichen Veränderungen (z.B Bodenbelag bei Terassen, Bepflanzung bei Gärten.)
Ich würde diesen Satz sogar so deuten, dass meine Befugnisse über das geplante Vorhaben hinaus gehen.
Ich würde mich über Meinungen hierzu sehr freuen!
Beste Grüße
Sondernutzungsrecht Garten - Rasen statt Steingarten
1. Februar 2020
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Frage vom 1. Februar 2020 | 03:38
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Sondernutzungsrecht Garten - Rasen statt Steingarten
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#1
Antwort vom 1. Februar 2020 | 10:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47457 Beiträge, 16801x hilfreich)
Aufgrund der Klausel in der Teilungserklärung sehe ich keine Zustimmungspflicht.
#2
Antwort vom 1. Februar 2020 | 12:47
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAufgrund der Klausel in der Teilungserklärung sehe ich keine Zustimmungspflicht. :
Danke für die Einschätzung.
Ich habe nun viel recherchiert und bin auf keinen ähnlichen Fall mit so einer Formulierung gestoßen. Ich frage mich wie umfangreich diese „Befugnis" ist. Bauliche Veränderungen sind ja unter anderem auch das Aufstellen eines Pools, Sichtschutzmaßnahmen uvm. welche vielleicht in Zukunft relevant werden könnten.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 1. Februar 2020 | 18:15
Von
Status: Unbeschreiblich (119398 Beiträge, 39718x hilfreich)
ZitatIch würde diesen Satz sogar so deuten, dass meine Befugnisse über das geplante Vorhaben hinaus gehen. :
Korrekt.
#4
Antwort vom 2. Februar 2020 | 02:00
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatIch würde diesen Satz sogar so deuten, dass meine Befugnisse über das geplante Vorhaben hinaus gehen. :
Korrekt.
Danke für deine Antwort. Kennst du ähnliche Fälle? Ich bin etwas verwundert über diese weite Formulierung. Wo wird hier die Grenze gezogen, da es ja fast zu schön um wahr zu sein klingt, jegliche bauliche Maßnahme ohne Rücksprache durchführen zu können.
#5
Antwort vom 2. Februar 2020 | 14:39
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Der rechtlichen Einschätzung der Vorposter ist nichts hinzuzufügen. Trotzdem kann es sinnvoll sein den Verkäufer zu fragen, wie es zum Steingarten kam, den man jetzt rück bauen möchte. Den Verwalter könnte man fragen, ob es seinerzeit bei der Umgestaltung zum Steingarten irgendwelche Beschlüsse gab. Natürlich könnte man damit auch schlafende Hunde wecken. Letztich ist es eine Abwägung, ob man als Neumitglied einer WEG (wo. man selbst wohnen möchte?) gleich ausschließlich eine Rechtsposition beziehen möchte.ZitatIch würde mich über Meinungen hierzu sehr freuen! :
VG
Roland
#6
Antwort vom 2. Februar 2020 | 15:04
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Der rechtlichen Einschätzung der Vorposter ist nichts hinzuzufügen. Trotzdem kann es sinnvoll sein den Verkäufer zu fragen, wie es zum Steingarten kam, den man jetzt rück bauen möchte. Den Verwalter könnte man fragen, ob es seinerzeit bei der Umgestaltung zum Steingarten irgendwelche Beschlüsse gab. Natürlich könnte man damit auch schlafende Hunde wecken. Letztich ist es eine Abwägung, ob man als Neumitglied einer WEG (wo. man selbst wohnen möchte?) gleich ausschließlich eine Rechtsposition beziehen möchte.ZitatIch würde mich über Meinungen hierzu sehr freuen! :
VG
Roland
Vielen Dank für den Hinweis. Es geht tatsächlich um einen Selbstbezug der Wohnung. Hier möchten wir natürlich nicht anecken und negativ auffallen. Ich werde sowohl den Verkäufer als auch die Hausverwaltung fragen.
Bei dieser „kleinen" Veränderung (Rasen) ist das überschaubar. Komplizierter wird es wahrscheinlich bei umfangreicheren Vorhaben (z.B Whirpool auf Terrasse.
Also generell die Abschätzung, wie weit geht die Befugnis?
-- Editiert von Trunes am 02.02.2020 15:05
#7
Antwort vom 2. Februar 2020 | 17:28
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Aber nicht um Erlaubnis, für was auch immer, fragen. Nur ganz allgemein, wie es dazu kam, ob es Beschlüsse gibt u.ä.ZitatHier möchten wir natürlich nicht anecken und negativ auffallen. Ich werde sowohl den Verkäufer als auch die Hausverwaltung fragen. :
Nicht dass der Schuss nach hinten los geht. Wenn nämlich die (oder einzelne Mitglieder der) WEG Lunte riechen und Stimmung dagegen machen, würde man am Ende sein Konzept gegen geäußreten Willen durchziehen müssen. Da ist dann IMO die bessere Option, man hat "sein Ding" in der Überzeugung es machen zu dürfen, gemacht. Ohne viel Gerede vorher. Die Gemeinschaft müsste es dann aktiv "wegklagen". Da liegt die Hürde höher, als andersherum. (IMO) Allerdings, gelingt das "Wegklagen" bleibt man auf dem Schaden und der Kosten, auch des Rückbaus, sitzen.
Das dürfte in der Tat nicht mehr unter die freie Hand bei der Gartengestaltung fallen.ZitatKomplizierter wird es wahrscheinlich bei umfangreicheren Vorhaben (z.B Whirpool auf Terrasse. :
IMO so weit, bis sich jemand (einige? oder gar ganz viele?) in der WEG veranlasst sieht, nach der Reißleine zu greifen. Dann hängt es davon ab, ob die Leine erreichbar ist und erfolgreich gezogen werden kann.ZitatAlso generell die Abschätzung, wie weit geht die Befugnis? :
VG
Roland
#8
Antwort vom 2. Februar 2020 | 17:54
Von
Status: Unbeschreiblich (119398 Beiträge, 39718x hilfreich)
ZitatDas dürfte in der Tat nicht mehr unter die freie Hand bei der Gartengestaltung fallen. :
Kann man drüber streiten.
Ist hier aber nicht relevant, da man ja glücklicherweise auch die baulichen Veränderungen genehmigt hat.
#9
Antwort vom 2. Februar 2020 | 19:10
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Das ist wohl wahr. Doch, wenn die Streitlust hoch genug ist, könnte man beginnen sich über diverse (Klammern) zu streiten. Wenn Sie so geschrieben stehen...ZitatKann man drüber streiten. :
"Hinsichtlich der Gartenflächen erstreckt sich das Sondernutzungsrecht auch auf die Befugnis zu (garten)baulichen Veränderungen (z.B Bodenbelag bei Terassen, Bepflanzung bei Gärten.)"
Oder missgünstige Miteigentümer wollen absolut in einem Whirpool weder einen Bodenbelag, noch eine Gartenbepflanzung sehen?
VG
Roland
#10
Antwort vom 3. Februar 2020 | 15:17
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Das ist wohl wahr. Doch, wenn die Streitlust hoch genug ist, könnte man beginnen sich über diverse (Klammern) zu streiten. Wenn Sie so geschrieben stehen...ZitatKann man drüber streiten. :
"Hinsichtlich der Gartenflächen erstreckt sich das Sondernutzungsrecht auch auf die Befugnis zu (garten)baulichen Veränderungen (z.B Bodenbelag bei Terassen, Bepflanzung bei Gärten.)"
Oder missgünstige Miteigentümer wollen absolut in einem Whirpool weder einen Bodenbelag, noch eine Gartenbepflanzung sehen?
VG
Roland
Dann würde ich argumentieren, dass die Klammer nur aussagt, dass gartenbauliche Veränderungen inkludiert sind, und nicht im Gegenteil bauliche Veränderungen darauf reduziert werden.
Außerdem würde ich annehmen, dass die aufgezählten Beispiele in Klammern, keine Beschränkungen darstellen, sondern nur die Aufzählung zweier möglicher Veränderungen von vielen sind.
Aber ich weiß natürlich worauf du hinaus willst und ich sehe ein, dass es Auslegungsspielraum gibt.
Beste,
Hannes
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