Sondernutzungsrecht Garten - Rasen statt Steingarten

1. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Trunes
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Sondernutzungsrecht Garten - Rasen statt Steingarten

Hallo zusammen,

ich stehe vor dem Kauf einer Eigentumswohnung mit Sondernutzungsrecht an dem davor gelegenen kleinen (ca. 30qm) Garten.

Aktuell ist es ein reiner Steingarten. Ich würde diesen aber gerne gegen eine Rasenfläche ersetzen.

Nun die Frage: Ist dies eine bauliche Veränderung, die die Zustimmung aller Eigentümer benötigt?

In der Teilungserklärung ist folgendes zum Sondernutzungsrecht aufgeführt:

Hinsichtlich der Gartenflächen erstreckt sich das Sondernutzungsrecht auch auf die Befugnis zu (garten)baulichen Veränderungen (z.B Bodenbelag bei Terassen, Bepflanzung bei Gärten.)

Ich würde diesen Satz sogar so deuten, dass meine Befugnisse über das geplante Vorhaben hinaus gehen.

Ich würde mich über Meinungen hierzu sehr freuen!
Beste Grüße

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Aufgrund der Klausel in der Teilungserklärung sehe ich keine Zustimmungspflicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Trunes
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aufgrund der Klausel in der Teilungserklärung sehe ich keine Zustimmungspflicht.


Danke für die Einschätzung.

Ich habe nun viel recherchiert und bin auf keinen ähnlichen Fall mit so einer Formulierung gestoßen. Ich frage mich wie umfangreich diese „Befugnis" ist. Bauliche Veränderungen sind ja unter anderem auch das Aufstellen eines Pools, Sichtschutzmaßnahmen uvm. welche vielleicht in Zukunft relevant werden könnten.


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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von Trunes):
Ich würde diesen Satz sogar so deuten, dass meine Befugnisse über das geplante Vorhaben hinaus gehen.

Korrekt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Trunes
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Trunes):
Ich würde diesen Satz sogar so deuten, dass meine Befugnisse über das geplante Vorhaben hinaus gehen.

Korrekt.


Danke für deine Antwort. Kennst du ähnliche Fälle? Ich bin etwas verwundert über diese weite Formulierung. Wo wird hier die Grenze gezogen, da es ja fast zu schön um wahr zu sein klingt, jegliche bauliche Maßnahme ohne Rücksprache durchführen zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Trunes):
Ich würde mich über Meinungen hierzu sehr freuen!
Der rechtlichen Einschätzung der Vorposter ist nichts hinzuzufügen. Trotzdem kann es sinnvoll sein den Verkäufer zu fragen, wie es zum Steingarten kam, den man jetzt rück bauen möchte. Den Verwalter könnte man fragen, ob es seinerzeit bei der Umgestaltung zum Steingarten irgendwelche Beschlüsse gab. Natürlich könnte man damit auch schlafende Hunde wecken. Letztich ist es eine Abwägung, ob man als Neumitglied einer WEG (wo. man selbst wohnen möchte?) gleich ausschließlich eine Rechtsposition beziehen möchte.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Trunes
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Trunes):
Ich würde mich über Meinungen hierzu sehr freuen!
Der rechtlichen Einschätzung der Vorposter ist nichts hinzuzufügen. Trotzdem kann es sinnvoll sein den Verkäufer zu fragen, wie es zum Steingarten kam, den man jetzt rück bauen möchte. Den Verwalter könnte man fragen, ob es seinerzeit bei der Umgestaltung zum Steingarten irgendwelche Beschlüsse gab. Natürlich könnte man damit auch schlafende Hunde wecken. Letztich ist es eine Abwägung, ob man als Neumitglied einer WEG (wo. man selbst wohnen möchte?) gleich ausschließlich eine Rechtsposition beziehen möchte.

VG
Roland


Vielen Dank für den Hinweis. Es geht tatsächlich um einen Selbstbezug der Wohnung. Hier möchten wir natürlich nicht anecken und negativ auffallen. Ich werde sowohl den Verkäufer als auch die Hausverwaltung fragen.

Bei dieser „kleinen" Veränderung (Rasen) ist das überschaubar. Komplizierter wird es wahrscheinlich bei umfangreicheren Vorhaben (z.B Whirpool auf Terrasse.
Also generell die Abschätzung, wie weit geht die Befugnis?



-- Editiert von Trunes am 02.02.2020 15:05

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#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Trunes):
Hier möchten wir natürlich nicht anecken und negativ auffallen. Ich werde sowohl den Verkäufer als auch die Hausverwaltung fragen.
Aber nicht um Erlaubnis, für was auch immer, fragen. Nur ganz allgemein, wie es dazu kam, ob es Beschlüsse gibt u.ä.
Nicht dass der Schuss nach hinten los geht. Wenn nämlich die (oder einzelne Mitglieder der) WEG Lunte riechen und Stimmung dagegen machen, würde man am Ende sein Konzept gegen geäußreten Willen durchziehen müssen. Da ist dann IMO die bessere Option, man hat "sein Ding" in der Überzeugung es machen zu dürfen, gemacht. Ohne viel Gerede vorher. Die Gemeinschaft müsste es dann aktiv "wegklagen". Da liegt die Hürde höher, als andersherum. (IMO) Allerdings, gelingt das "Wegklagen" bleibt man auf dem Schaden und der Kosten, auch des Rückbaus, sitzen.


Zitat (von Trunes):
Komplizierter wird es wahrscheinlich bei umfangreicheren Vorhaben (z.B Whirpool auf Terrasse.
Das dürfte in der Tat nicht mehr unter die freie Hand bei der Gartengestaltung fallen.


Zitat (von Trunes):
Also generell die Abschätzung, wie weit geht die Befugnis?
IMO so weit, bis sich jemand (einige? oder gar ganz viele?) in der WEG veranlasst sieht, nach der Reißleine zu greifen. Dann hängt es davon ab, ob die Leine erreichbar ist und erfolgreich gezogen werden kann.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Das dürfte in der Tat nicht mehr unter die freie Hand bei der Gartengestaltung fallen.

Kann man drüber streiten.
Ist hier aber nicht relevant, da man ja glücklicherweise auch die baulichen Veränderungen genehmigt hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann man drüber streiten.
Das ist wohl wahr. Doch, wenn die Streitlust hoch genug ist, könnte man beginnen sich über diverse (Klammern) zu streiten. Wenn Sie so geschrieben stehen...

"Hinsichtlich der Gartenflächen erstreckt sich das Sondernutzungsrecht auch auf die Befugnis zu (garten)baulichen Veränderungen (z.B Bodenbelag bei Terassen, Bepflanzung bei Gärten.)"

Oder missgünstige Miteigentümer wollen absolut in einem Whirpool weder einen Bodenbelag, noch eine Gartenbepflanzung sehen?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Trunes
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Harry van Sell):
Kann man drüber streiten.
Das ist wohl wahr. Doch, wenn die Streitlust hoch genug ist, könnte man beginnen sich über diverse (Klammern) zu streiten. Wenn Sie so geschrieben stehen...

"Hinsichtlich der Gartenflächen erstreckt sich das Sondernutzungsrecht auch auf die Befugnis zu (garten)baulichen Veränderungen (z.B Bodenbelag bei Terassen, Bepflanzung bei Gärten.)"

Oder missgünstige Miteigentümer wollen absolut in einem Whirpool weder einen Bodenbelag, noch eine Gartenbepflanzung sehen?


VG
Roland


Dann würde ich argumentieren, dass die Klammer nur aussagt, dass gartenbauliche Veränderungen inkludiert sind, und nicht im Gegenteil bauliche Veränderungen darauf reduziert werden.

Außerdem würde ich annehmen, dass die aufgezählten Beispiele in Klammern, keine Beschränkungen darstellen, sondern nur die Aufzählung zweier möglicher Veränderungen von vielen sind.

Aber ich weiß natürlich worauf du hinaus willst und ich sehe ein, dass es Auslegungsspielraum gibt.

Beste,
Hannes

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