Sondernutzungsrecht?

14. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
wiesentau
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sondernutzungsrecht?

Hallo....es geht um folgendes...kleine Anlage mit 4 WE.3 Eigentümer wohnen selbst hier,einer hat vermietet.Und nun hat dieser seinen Mietern erlaubt ihr zweites Auto auf einem der beiden Besucherparkplätze auf dem Gemeinschaftsgrundstück abzustellen.Gefragt wurde ich nie,er meinte weil die anderen beiden Eigentümer nix dagegen haben geht das locker.Ich bin da anderer Meinung...ich möchte nicht dass der Mieter da parkt.Eine Hausverwaltung gibt es nicht weil keiner von den anderen das will und irgendwie macht hier jeder was er will.Ich möchte das Ganze nicht mehr länger so hinnehmen,hab lange genug des Friedens Willen nichts unternommen.WAs ist eure Meinung?Übrigens hat jede Wohnung hier einen Stellplatz...die anderen zwei Parkplätze sind Besucherparkplätze.




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2377x hilfreich)

Ich versteh den Hintergrund des Frage nicht.
Es gibt also 4 WE und 6 Parkplätze davon 2 für Besucher.
Was sind jetzt Besucher ? Nur die Besucher der 3 nicht betroffenen WE ?
Der Mieter nutzt also jetzt das Besuchsrecht seines WE sowie das der beiden damit einverstandenen WE.
Der Beschwerdeführende WE hätte ja immer noch 1 der beiden Besucherparkplätze !
Will er beide Besucherparkplätze für sich und seine Besucher beanspruchen ? Auf welcher Grundlage ?

Außerdem:

Zitat:
Und nun hat dieser seinen Mietern erlaubt ihr zweites Auto auf einem der beiden Besucherparkplätze auf dem Gemeinschaftsgrundstück abzustellen.


Erlaubt soll was heißen ? Ist irgendwo geregelt, dass Besucher oder wer für die Nutzung des Besucherparkplätzte eine Genehmigung benötigen ?

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
wiesentau
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo...kurze Antwort...Besucher sind alle,die zu Besuch kommen,nicht die Bewohner.Die Mieter wohnen ja hier,haben aber zwei Autos und wollen den einen Parkpletz zu ihrem eigene haben....vielleicht so verständlicher.

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1396x hilfreich)

Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, den Besucherstellplatz (Gemeinschaftseigentum ohne zugewiesenem Sondernutzungsrecht) alleine zu nutzen. Der Vermieter hat keine Befugnis, seinem Mieter dies einzuräumen.

Solange keine anderweitige Gebrauchsregelung beschlossen wurde, gilt die Teilungserklärung.
Und wenn dort "Besucherstellplatz" steht, dürfen da nur Besucher parken, und zwar kurzzeitig.

Eine Gebrauchsregelung kann mehrheitlich beschlossen werden. Jedoch kann nicht beschlossen werden, dass einem Eigentümer bzw. seinem Mieter faktisch ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird.
Mehrheitlich beschlossen werden kann jedoch, dass die Fläche gegen entsprechendes Entgelt vermietet wird.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat:
Und nun hat dieser seinen Mietern erlaubt ihr zweites Auto auf einem der beiden Besucherparkplätze auf dem Gemeinschaftsgrundstück abzustellen.


Diese "Erlaubnis" entspricht nicht einem Mietverhältnis.
Der Wohnungseigentümer könnte dort selbst ebenfalls parken.
Der Begriff "Besucher" kann weit ausgelegt werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1396x hilfreich)
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