Sondernutzungsrechte

20. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb531383-41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sondernutzungsrechte

Guten Tag,

ich hoffe mir kann hier jemand helfen.

Meine Oma hat ein Einfamilienhaus gehabt und es an mich und meinen Onkel vererbt. Es gibt eine Teilungserklärung für das Haus aber nicht für den Garten und Höfe, was nun Gemeinschaftsgrundstück ist.
Nun wurde das Haus nach dem Tod meines Onkels versteigert und es gibt einen neuenn Eigentümer.

Wir sind uns einig für die Gartenflächen und Höffe uns gegenseitig ein Sondernutzungsrecht zuzuteilen. Mir wurde jedoch schon von meiner Oma zuvor ein Sondernutzungsrecht für einen Teil des Gemeinschaftsgrundstückes zugeteilt.
Der neue Eigentümer möchte dieses Sondernutzungsrecht auflösen. ich denke jedoch dass ich das nicht tun sollte, da es mir schon zu geteilt wurde. Kann ich auf dieses Sondernutzungsrecht anspruch erheben und bleibt es unberührt vom Gemeinschaftsgrundstück? Kann ich sozusagen die Fläche vom Gemeinschaftsgrundstück abziehen und mir zuteilen?

Beste Grüße
Tanja Weidenfeld

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von fb531383-41):
ein Einfamilienhaus gehabt und es an mich und meinen Onkel vererbt. Es gibt eine Teilungserklärung für das Haus aber nicht für den Garten und Höfe

Finde den Widerspruch. Wie soll man ein EFH teilen? Einer bekommt das Wohnzimmer und der nächste die Küche oder wie?


Zitat (von fb531383-41):
Nun wurde das Haus nach dem Tod meines Onkels versteigert und es gibt einen neuenn Eigentümer.

Wen der DAS HAUS gekauft hat gehört ihm sicher jetzt der Grund und Boden auf dem das Haus steht.


Zitat (von fb531383-41):
Wir sind uns einig für die Gartenflächen und Höffe uns gegenseitig ein Sondernutzungsrecht zuzuteilen.

Das alles macht keinen wirklichen Sinn - nur UNSINN.
Vielleicht überlegst du dir erst ein mal was wirklich ist und fragst dann noch ein mal.

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#2
 Von 
fb531383-41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielenb Dank für deine Antworten aber tatsächlich gibt es 2 seperate Eingänge und das Haus ist getrennt. Man kann es wie ein Mehrfamilienhaus sehen mit 2 Einheiten. In der Teilungserklärung sieht man genau welche Räumlichkeiten wem zu geteilt wurde. Es gibt auch seperate Strom, Gas und Wasserzähler.

Der Garten und die Höfe sind Gemeinschaftsgrundstück. Mir wurde jedoch schon von meiner Oma bevor der neue Eigentümer die Wohnung gekauft hat ein Sondernutzungsrecht zugeteilt für einen Teil des Gartens.

Der neue Eigentümer und ich sind uns einig das Gemeinschaftsgrundstück, vor allem die Gärten damit es zukünftig keine Streitigkeiten gibt.

Der Entwurf des Notars besagt jedoch dass sich das Sondernutzungsrecht auflöst was ich bisher schon habe. Das klingt eher nachteilig für mich.

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Ein Einfamilienhaus kann man nicht getrennt sehen - sorry, aber da passt deine Aussage nicht.
Auch wenn jemand DAS HAUS gekauft hat macht deine ganze Frage keinen Sinn.

Alles passt nur wenn es sich um ein Haus mit 2 Eigentumswohnungen handeln. Dann ist das Grundstück immer und zwingend Gemeinschaftseigentum. Ob du auf ein Sondernutzungsrecht verzichten willst oder nicht musst du selbst wissen. Die Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

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#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 226x hilfreich)

Das ganze klingt etwas durcheinander. Wenn es eine Teilungserklärung gibt, müsste es auch zwei Eigentumswohnungen geben. Wie kommt es, auch beide ETW versteigert wurden und nicht nur die des verstorbenen Onkels?
Wie schon beschrieben ist Hof und Garten Gemeinschaftseigentum. Es kann aber sein, dass du ein Sondernutzungsrecht auf einen Teil des Gemeinschsftseigentum hast. Wenn dies zutrifft, ist das in Grundbuch eingetragen?
Besitzt du noch eine Eigentumswohnung ?

Signatur:

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#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Das ganze klingt etwas durcheinander.

Etwas durcheinander ist eher stark untertrieben.

Zitat (von aspergius):
Wie kommt es, auch beide ETW versteigert wurden und nicht nur die des verstorbenen Onkels?

Sicherlich sind nicht beide ETV versteigert worden, sonst würde sich die Frage überhaupt nicht stellen.

Zitat (von aspergius):
Es kann aber sein, dass du ein Sondernutzungsrecht auf einen Teil des Gemeinschsftseigentum hast. Wenn dies zutrifft, ist das in Grundbuch eingetragen?

Wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist existiert es auch nicht.

Zitat (von aspergius):
Besitzt du noch eine Eigentumswohnung ?

Entweder:
- die ETW vom Onkel wurde versteigert und Tanja hat ihre noch
- oder es wurden beide versteigert, wobei dann sehr unwahrscheinlich ist das Tanja ihre ETW wieder ersteigert hat
- oder es ist alles ganz anders ....




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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb531383-41):
Mir wurde jedoch schon von meiner Oma bevor der neue Eigentümer die Wohnung gekauft hat ein Sondernutzungsrecht zugeteilt für einen Teil des Gartens.


Wie (rechtlich) belastbar ist diese Aussage. Will sagen: entweder ist es nachvollziehbar schriftlich in geeigneter Form festgelegt, oder es handelt sich um eine Zusicherung der Oma die mit deren Tod endete und die den Neueigentümer nicht verpflichtet.

Berry

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#7
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von fb531383-41):
Kann ich auf dieses Sondernutzungsrecht anspruch erheben und bleibt es unberührt vom Gemeinschaftsgrundstück? Kann ich sozusagen die Fläche vom Gemeinschaftsgrundstück abziehen und mir zuteilen?


Wenn das Sondernutzungsrecht eingetragen ist, kann der andere Wohnungseingentümer keinen Anspruch darauf erheben. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der WEG-Novelle des Jahres 2007 am 1.7.2007.
Sieh einmal nach diesem Urteil. BGH Urteil vom 23.03.2018 - V ZR 65/17

Dieser Teil zur Sondernutzung steht nur dir zur alleinigen Nutzung zu. Vorausgesetzt es ist in der TE eingetragen. Der Rest ist Gemeinschaftseigentum. Kann also gemeinsam nach Vorgabe der TE genutzt werden.

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