Stimmrecht - Teilungserklärung sagt nichts aus

4. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)
Stimmrecht - Teilungserklärung sagt nichts aus

Liebe Foristen,

unsere Teilungserklärung sagt nichts aus zum Thema Stimmrecht.
Früher war anscheinend manches einfacher. Es wurde eine Hausordnung aufgestellt und danach hatten sich die Eigentümer zu richten.

Wie muss man diese Situation heutzutage handhaben ?
Gilt nun der Miteigentumsanteil ? Oder die Kopf-Abstimmung ?

Meines Wissens ist es so, dass bei einer ETV zunächst festgehalten wird, ob mindestens die Hälfte der MEA anwesend sind und anschliessend wird pro Kopf abgestimmt.
So habe ich es dem WEG entnommen.

Ist diese Lesart richtig oder gibt es dazu anderweitige Urteile ?

Grüsse
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7 Antworten
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#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wenn in der Teilungserklärung zum Stimmrecht nichts steht, gilt das WEG wie oben beschrieben.



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"Heike aus Bochum"

-- Editiert Heike J am 04.06.2014 18:27

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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

quote:
unsere Teilungserklärung sagt nichts aus zum Thema Stimmrecht.
Früher war anscheinend manches einfacher. Es wurde eine Hausordnung (Anm. d. Red. Hausordnung erstellen) aufgestellt und danach hatten sich die Eigentümer zu richten.
Wie muss man diese Situation heutzutage handhaben ?


Was bitte hat eine Hausordnung mit dem Stimmrecht zu tun?


quote:
Gilt nun der Miteigentumsanteil ? Oder die Kopf-Abstimmung ?

So lange in der TE nichts anderes steht gilt das gesetzliche Kopfprinzip. 1 Eigentümer = 1 Stimme.



-- Editiert Tobias F am 04.06.2014 18:57

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#3
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

Hallo Heike,

super, dass Du geantwortet hast. Dann habe ich das richtig gelesen. Das WEG sagt bekanntlich folgendes:

§ 25 Mehrheitsbeschluss

(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.


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#4
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

@ Tobias

man muss sich eben mit dem begnügen, was vorliegt.
Viele Dinge sind in unserem Haus in der Hausordnung geregelt.


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#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

quote:
man muss sich eben mit dem begnügen, was vorliegt.
Viele Dinge sind in unserem Haus in der Hausordnung geregelt.


Dennoch......, vielleicht erklärst Du ein mal was eine Hausordnung mit der Frage nach dem Stimmrecht gem. WEG zu tun hat.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

@ Tobias

Bei uns war bisher die Gartennutzung (Sondernutzungsrechte) in der Hausordnung geregelt.

Die Hausordnung ist bei uns für vieles zuständig gewesen.

Wir haben das inzwischen in der Teilungserklärung geregelt.


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#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Offensichtlich ist mit Hausordnung die Gemeinschaftsordnung gemeint - die kann Bestandteil der Teilungserklärung sein, muss aber nicht.

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"lg.
R.M. "

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