Stimmrecht in ETV ändern?

17. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
gifti666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Stimmrecht in ETV ändern?

Schönen guten Tag,

wir haben in unserer WEG eine kleine Krise. Ich umreisse mal kurz die Ausgangssituation.
Unsere WEG besteht aus einer Untergemeinschaft von 53 TG-Stellplätzen und aus einer Untergemeinschaft von 15 Wohneinheiten.
Laut Teilungserklärung erfolgt die Aufteilung der Stimmen nach Eigentumsanteilen.
D.h. je TG-Stellplatz 1/1000 und je Wohneinheit ja nach Größe zwischen 34,07/1000 und 72,05/1000.
Der Bauträger hat in unserem Fall noch das Eigentum an 6 WE mit insgesamt 421,66/1000 und 23 TG-Stellplätzen mit 23/1000.
Das ergibt für den Bauträger ein Stimmenanteil von 444,66/1000 als 44,5%.
Nun läuft in diesem Jahr der Vertrag des Hausverwalters aus und ein neuer soll auf der ETV bestellt werden.

Nun zum großen Problem. Der Bauträger hat ein sehr gutes Verhältnis zum HV und will diesen mit aller Macht mit einem neuen 5-Jahresvertrag ausstatten.
Die Mehrheit der anderen Eigentümer (nach meiner Kenntnis derzeit 7 Personen mit 413,26/1000) möchte aber den Verwalter wechseln.
Wie die anderen 142,08/1000 zu dieser Sache stehen weiß ich nicht genau, aber mir wurde zugetragen, dass der Bauträger massiv an Eigentümer heran tritt um diese Stimmen zu holen.

Nun zu meiner eigentlichen Frage. Ist es sinnvoll und vor allem rechtlich möglich oder gar rechtlich begründbar das Stimmrecht nicht nach MEA zu verteilen sondern nach Köpfen.
Wobei es für uns ja nur Sinn machen würde, wenn jeder Eigentümer unabhängig von der Anzahl der Einheiten oder Stellplätze nur eine Stimme hat.
In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, ob dann ein TG-Stellplatz die gleiche Stimme hat wie eine WE. Aber wahrscheinlich gilt da eher "wenn schon denn schon".

Ich hoffe es ist halbwegs eindeutig erklärt und ihr könnt mir helfen.

MfG gifti

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-- Editiert am 17.04.2010 08:52

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Ist es sinnvoll und vor allem rechtlich möglich oder gar rechtlich begründbar das Stimmrecht nicht nach MEA zu verteilen sondern nach Köpfen.


Rechtlich möglich nur durch Änderung der Teilungserklärung.
Also durch eine Vereinbarung aller Eigentümer.

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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hier handelt es sich aber um eine neue Gemeinschaft (vermute ich mal, da der Bauträger noch 6 Wohnungen hat), d.h. es ist bewußt das Stimmrecht in der Teilungserklärung so gestaltet worden. Die Teilungserklärung hast du ja sicher eingesehen, bevor du gekauft hast, oder? Ich denke, eine Änderung wirst du hier nicht erreichen können.
Aber google mal unter Majorisierung - vielleicht trifft dies hier zu? Üblich ist meistens nach der ersten Laufzeit von 5 Jahren dann nur noch über 2 Jahre abzuschließen.

-----------------
"sika0304"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Üblich ist meistens nach der ersten Laufzeit von 5 Jahren dann nur noch über 2 Jahre abzuschließen.


Die erste Laufzeit darf nur noch 3 Jahre dauern.
Danach maximal 5 Jahre.

Die Dauer jeweils ist Verhandlungssache zwischen Verwalter und WEG.

-----------------
"Heike aus Bochum"

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#4
 Von 
gifti666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

natürlich habe ich die Teilungserklärung gelesen. Im Normalfall ist die Aufteilung ja ok. Jedoch hatte ich damit gerechnet, dass die Anlage vorwiegend an Eigennutzer weggeht. Ich habe auch kein Problem damit mich einem Mehrheitsbeschluß zu beugen, nur hier sind halt leider noch 6 WE mit insgesamt ~43% des Stimmen beim Bauträger und dieser ist mit der aktuellen HV gut Kumpel.

mfg gifti

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