Stimmrecht in der Eigentümerversammlung - Kopfstimmrecht Ehepaar

6. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)
Stimmrecht in der Eigentümerversammlung - Kopfstimmrecht Ehepaar

Hallo,
mal ne Frage zum Stimmrecht.........

Folgende Konstellation :

Wohnung A gehört dem Ehepaar XY jeweils zur Hälfte
Wohnung B gehört der Ehefrau des Ehepaares XY alleine

Es gilt das Kopfstimmrecht

Wieviele Stimmen dürfen abgegeben werden ?

Eine Stimme oder Zwei Stimmen ?

Bitte mit Rechtssprechung oder Kommentierung belegen

Danke für die Mühe

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bingoboss
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich hänge mich an dieser Frage mal mit rein, da genau eine solche Konstellation in den nächsten Wochen bei uns sein wird.

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#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

www.mdr.ovs.de/media/rieckeonlineversion.rtf

Hier wird unter 13 b das Thema behandelt.
Gerichtsbeschlüsse werden auch angegeben.

Scheint aber umstritten zu sein.

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"Heike aus Bochum"

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#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo Heike, dem zitierten Hamburger Urteil liegen andere Sachverhalte zu Grunde.

Meine Frage betrifft die Fallkonstelation des OLG Düsseldorf, und zu der sagt Dr.Riecke leider wenig............

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Ich dachte, du sucht eine Rechtsprechung.

Hier ist sie auch kommentiert:

http://www.kanzlei-heilbronn.de/begruendung-weitere-stimmrechte.html

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"Heike aus Bochum"

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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Danke Heike, das wollte ich lesen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#6
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)


Ja Klasse!

Im Gegensatz zu Heikes Fund jetzt aber mal das hier:

Wohnungseigentum - Aufteilung des Miteigentumsanteils: Keine Stimmrechtsmehrung!

LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 1 S 21731/08

Teilt ein Miteigentümer in einer WEG, in der das Kopfstimmrecht gilt, seinen Miteigentumsanteil ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer auf und veräußert den neu hinzugewonnenen Anteil an einen Dritten, führt das nicht zu einer Stimmrechtsmehrung, obwohl die WEG nun aus einem Miteigentümer mehr besteht.

Gefunden: Auf der selben Seite wie Heike. (Online dort seit 26. November).

MfG
Wohni

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-- Editiert am 07.12.2009 00:05

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#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Grins wohni,

so ganz gleich sind ja beide Fälle nicht, man müsste also mal wieder die Volltexte lesen.

Aber, ich halte es mal für gar nicht möglich wenn aus einem Sondereigentum zwei gemacht werden, dies würde ja neues Sonder oder Teileigentum schaffen und dazu muss die TE geändert werden, meiner Meinung nach einstimmig da diese Änderung alle betrifft.
Ich kannte bis dato nur die Möglichkeitseine MEA´s zu tauschen, bzw. eine Wohnung zu verkleinern und die andere dadurch zu vergrössern- hier würde sich für den Rest nichts ändern, also keine Zustimmung notwendig

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

So, nun hab ich die Volltexte mal angesehen..........

Zustimmen tu ich dem LG München, auch in seiner weiteren Begründung, die u.a auf die TE abstellt die sich ändert.
Was sich das OLG mit seiner Entscheidung gedacht hat kann ich gerade bei einer zweier WEG nun überhaupt nicht nachvollziehen.

Wir haben jetzt gelernt, dass wir uns in keinster Weise auf Urteile verlassen sollten.

Auch treffen leider beide Urteile nicht den Kern meiner Frage da es in Beiden um Teilung bestehenden Eigentums geht, bei mir sind es aber zwei bestehende Einheiten. Allerdings wird meine Frage klar und deutlich in den Rechtsprechungsverweisen und - kommentierungen der Begründungen beantwortet.
Danke für Eure Mühe

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zur Eingangsfrage:
Meines Erachtens muss die Beantwortung ganz klar sein: zwei Stimmen.
Begründung: Das Ehepaar ist i.d.R. zu je 1/2 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Demzufolge handelt es sich bei dem Eigentümer faktisch um eine BGB-Gesellschaft bestehend aus zwei Personen. Als Eigentümer ist also die 2-Personen-Gesellschaft zu betrachten. Wenn als einer der Gesellschafter eine andere Wohnung besitzt, ist er allein nicht identisch mit der Gesellschaft. Demzufolge handelt es sich rechtlich um zwei Eigentümer und damit haben diese auch zwei Stimmen.

Zur Stimmrechtsmehrung:
halte ich sehr umstritten. das eine Urteil bezieht sich darauf, dass eine Teilung des Wohneigentums ohne die Zustimmung der anderen möglich war. Dies wird eher die Ausnahme sein und somit hier die Stimmrechtsmehrung eher ein Einzelfall. Das Münchner Urteil dürfte eher der Regelfall sein.

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#10
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo R.M.

Der BGH hat 1978 bereits entschieden, dass der Eigt. sein Sondereigentum jederzeit teilen kann, ohne die Zustimmung der Übrigen.

Lediglich die Frage der Stimmrechtsmehrung ist umstritten, das KG Berlin hat auch schon wie das OLG Düsseldorf entschieden. Im Münchner Urteil wird da sehr ausführlich Bezug darauf genommen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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