Teilnehmer ETV

15. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
chocoletta
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 52x hilfreich)
Teilnehmer ETV

Hallo,

an unseren ETV nehmen neben Eigentümern/Vertretern auch munter andere Personen teil. Lebensgefährten von Mietern (Mieter hat Vollmacht), Lebensgefährten von Eigentümerin (LG ist nicht im GB eingetragen). Gerade diese beiden Nichteigentümer diskutieren gerne und lange und viel, so dass andere Eigentümer kaum zu Wort kommen.

M. E. ist es Sache der Verwalterin, Ordnung in die ETV zu bekommen oder sehe ich das falsch?
Ich würde gerne "Gäste" bei der ETV ausschliessen. In der TE steht lediglich, dass sich ET vertreten lassen dürfen.
Braucht es für den Ausschluß einen Beschluß oder reicht das, wenn es die Verwaltung auf die Einladung schreibt?
Wie verhält es sich, wenn für eine WE zwei ET im Grundbuch eingetragen sind? Stimmrecht haben sie ja nur eins gem. ihrem WE-Anteil. Darf hier dann auch nur einer teilnehmen?

Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
M. E. ist es Sache der Verwalterin, Ordnung in die ETV zu bekommen oder sehe ich das falsch?

Das wird so zutreffen...

quote:

Ich würde gerne "Gäste" bei der ETV ausschliessen.

Das steht dem einzelnen Eigentümer nicht zu, sondern nur der Gemeinschaft.

quote:

In der TE steht lediglich, dass sich ET vertreten lassen dürfen.

Dann darf sich auch jeder Eigentümer vertreten lassen. Allerdings kann er nicht eine beliebige anzahl von Pesonen mitnehmen. Es geht nur selbst erscheinen oder einen Vertreter schicken, nicht aber beides gleichzeitig.

quote:

Braucht es für den Ausschluß einen Beschluß oder reicht das, wenn es die Verwaltung auf die Einladung schreibt?


Es braucht immer einen Beschluss. In diesem Fall einfach nur zur Geschäftsordnung, über den sofort abzustimmen und der nicht anfechtbar ist.
Selbstverständlich reicht es, wenn der Verwalter in der Einladung die Spielregeln nennt. Aber auch ohne besonderen Hinweis in der Einladung könnte der Verwalter die unberechtigten Teilnehmer einfach vor die Tür setzen. Da er das aber anscheinend nicht machen möchte, kann der einzelnen Eigentümer einen Antrag zur Geschäftsordnung, jeden unberechtigt Anwesenden aus dem Raum zu verweisen, stellen.
Da die Eigentümerversammlung grundsätzlich nicht öffentlich ist, wären Beschlüsse der Versammlung anfechtbar.

quote:

Wie verhält es sich, wenn für eine WE zwei ET im Grundbuch eingetragen sind? Stimmrecht haben sie ja nur eins gem. ihrem WE-Anteil. Darf hier dann auch nur einer teilnehmen?

Selbstverständlich darf jeder Eigentümer teilnehmen. Denkbar wäre allerdings, dass die Anzahl der Personen pro Wohnung durch eine Vereinbarung begrenzt wäre. Wie gesagt: denkbar... gesehen habe ich eine derartige Vereinbarung noch nicht.

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#2
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

Hallo,

Neben den Fällen der Vertretung stellt sich die Frage nach einem Teilnahmerecht von Beratern oder von Gästen.
Nach h.M. kann über die Anwesenheit von Gästen [color=blue]nicht durch Mehrheitsbeschluss[/color] entschieden werden, da [color=red]jeder Eigentümer [/color]ein individuelles Recht auf Nichtöffentlichkeit der Versammlung hat.
Gäste sind daher nur dann zugelassen, [color=green]wenn ausnahmslos alle anwesenden Eigentümer[/color] mit der Anwesenheit des Gastes einverstanden sind
(vgl. Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten § 24 RZ 44 m.w.N. und a.A.).

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das heisst also, du hast sehr wohl das Recht diese nichtberechtigten Teilnehmer aus der Versammlung weisen zu lassen.

-- Editiert am 15.06.2011 14:44

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#3
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)


hier noch ein Beispiel:

Für die Eigentümerversammlung gilt das Prinzip der Nichtöffentlichkeit. Wenn allerdings die Beratung im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer liegt, kann ein Rechtsanwalt als Berater zur Information und Meinungsbildung hinzugezogen werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass [color=blue]kein Wohnungseigentümer [/color]der Anwesenheit des Rechtsanwaltes widerspricht. (OLG Köln, 22.06.2009, 16 Wx 266/08 )

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Braucht es für den Ausschluß einen Beschluß oder reicht das, wenn es die Verwaltung auf die Einladung schreibt?


Es reicht, wenn du in der Versammlung darauf bestehst, dass Gäste nicht anwesend sein dürfen.

Beschließen kann die Versammlung darüber nicht. Sie können sich nur jeder einzelne damit einverstanden erklären, dass Gäste anwesend sein dürfen.

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"Heike aus Bochum"

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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Vieles schon geschrieben, vieles auch völlig richtig...

Grundsätzlich haben nur Eigentümer ein Anwesenheitsrecht, jeder Eigt. kann, entsprechend der TE, jemand anderen zur Teilnahme an seiner statt bevollmächtigen.

Es ist möglich Gästen die Anwesenheit zu gestatten, allerdings nur solange alle !! anwesenden Eigt. damit einverstanden sind. Dito gilt für das Rederecht.
Auch ein Eigentümer kann unter strengen Gesichtspunkten einen Berater mitbringen, Altersbedingte Krankheit, schwieriges Thema etc.

Jeder im Grundbuch eingetragene Eigentümer hat ein Anwesenheits und Rederecht, eine beschränkende Vereinbarung ist nichtig, dito ein Beschluss.

Es ist möglich über GOA Beschluss eine Redezeitbegrenzung zu beschliessen.

Der Verwalter hat Hausrecht und kann im Extremfall einen Eigt. des Raumes verweisen, sehr sehr enge Grenzen !!

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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