Teilnehmer an einer Wohnungseigentümerversammlung

1. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.09.2009 18:29:42
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilnehmer an einer Wohnungseigentümerversammlung

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. Bei der nächsten Versammlung soll über eine Fassadensanierung entschieden werden. Da ich hierüber keine Kenntnisse habe, möchte ich meinen Mann als Berater mitnehmen. Er ist Bauingenieur bzw. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden. Kann die Teilnahme verweigert werden bzw. muss ich die Teilnahme vorher ankündigen und „genehmigen“ lassen?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Ich würde ihn einfach mitnehmen, ihn der Versammlung mit seinen Kompetenzen vorstellen und schauen, was passiert.
Es kann sein, dass die anderen Eigentümer sogar froh sind, dass sie jemanden am Tisch haben, der sich selbst als Fachmann bezeichnet.

Es kann aber auch sein, dass ein Eigentümer die Anwesenheit nicht wünscht. Dann muss er eben gehen.

Durchsetzen kannst du es jedenfalls nicht. Und vorher melden würde ich auch nicht, weil sonst bis zur Versammlung bestimmt jemandem ein negativer Grund einfällt.

Sollten schon Firmenangebote eingeholt worden sein oder eine Ausschreibung gemacht worden sein: Vor der Versammlung zum Verwalter gehen, Kopien machen und deinem Mann vorlegen!

Was wahrscheinlich gar nicht so oft gemacht wird: Der Beirat soll nach § 29 WEG Kostenanschläge prüfen und mit einer Stellungnahme versehen. Wenn die Beiratsleute Laien sind, könntest du deinen Mann als Unterstützung natürlich auch beim Beirat für diese Aufgabe einbringen.

MfG
Wohni

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Bist Du alleine als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, oder mit Deinem Mann zusammen ? Steht ihr Beide drin könnt ihr auch Beide zur ETV.
Wenn Nicht, dann :

Alternativ zu wohni´s Vorschlag, bevollmächtige Deinen Mann an Deiner Stelle zur ETV zu gehen, das geht mit formloser schriftlicher Vollmacht. Du selbst kannst dann allerdings nicht teilnehmen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
raddag
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
Alternativ zu wohni´s Vorschlag, bevollmächtige Deinen Mann an Deiner Stelle zur ETV zu gehen, das geht mit formloser schriftlicher Vollmacht. Du selbst kannst dann allerdings nicht teilnehmen



...das geht aber auch nur wenn die Teilungserklärung dies auch so vorsieht. Gerade neuere beschränken die Vollmacht auf einen anderen Eigentümer bzw. den Verwalter.

Gruß
Raddag

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ehepartner sind von diesen Beschränkungen grundsätzlich ausgenommen, eine solche Klausel wäre sittenwidrig

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
raddag
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
Ehepartner sind von diesen Beschränkungen grundsätzlich ausgenommen, eine solche Klausel wäre sittenwidrig


Hi,

das ist interessant da das Thema bei Uns auch schon zur Debatte stand.
Hast Du da was zum nachlesen? Kann der Ehepartner auch wenn er nicht im Grundbuch steht in den Beirat(Vorsitz) gewählt werden?

Danke und Gruß

-- Editiert am 01.09.2009 18:04

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Würde mich grundsätzlich ebenfalls interessieren, obwohl ich nicht verheiratet bin. Bei uns geht das mit der Vollmacht laut TE nämlich nicht.

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#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Also beirat geht nur wer im grundbuch steht, ausgenommen in der Teilungserklärung ist etwas anderes vereinbart.
Wahl eines Nichteigentümers mit Mehrheitsbeschluss ist allerdings nur anfechtbar, und wird dann auch für ungültig erklärt.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
raddag
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
Also beirat geht nur wer im grundbuch steht, ausgenommen in der Teilungserklärung ist etwas anderes vereinbart.
Wahl eines Nichteigentümers mit Mehrheitsbeschluss ist allerdings nur anfechtbar, und wird dann auch für ungültig erklärt.



da sind wir uns einig.

quote:
quote:
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Ehepartner sind von diesen Beschränkungen grundsätzlich ausgenommen, eine solche Klausel wäre sittenwidrig
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Hi,

das ist interessant da das Thema bei Uns auch schon zur Debatte stand.



gibt es hier eine gesetzesgrundlage?

gruß
Raddag


2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

so und noch zur vertretung in der etv, es gibt einen unterschied zwischen begleitperson als berater und stimmrechtsvertreter, der bgh hat vor jahren entscheiden dass vereinbarungen diesbezüglich, abstimmen, bindend sind. mehr aber auch nicht.

das olg bayern hält begleitpersonen für zulässig, da kammergericht berlin nicht

habe jetzt auch nirgens etwas gefunden wo in einer TE nur miteigentümer und verwalter als vertreter zugelassen sind, ehegatten sind überall als drittes miterwähnt.

explizit gefunden hab ich nix, denke mal in dieser richtung gab es noch keine verfahren

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
raddag
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
habe jetzt auch nirgens etwas gefunden wo in einer TE nur miteigentümer und verwalter als vertreter zugelassen sind, ehegatten sind überall als drittes miterwähnt.


Also in Unserer steht es genauso drin, ohne die Erwähnung des Ehegatten ;-)
Ausgenommen sind nur werdende Eigentümer mit entsprechender Auflassungsvormerkung.

Denke auch, dass es wohl meistens keine Probleme damit geben wird.
Hätte mich eben mal grundsätzlich interessiert da im Fall der fälle dies wohl auch zur Sprache kommen könnte.

Gruß

-- Editiert am 04.09.2009 09:25

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#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Jetzt wurden hier doch glatt zwei Themen miteinander vermischt.

Sinnvoll ist für größere finanzielle Maßnahmen die Gründung eines Bauausschusses - und da könnte natürlich auch dein Mann mit drinenn sitzen. Oder die Eigentümer wählen ihn als Berater.
Wenn noch gar keine Unterlagen vorliegen, ist ein Beschluss - Start der Bauarbeiten eher skeptisch zu betrachten.
Wir bereiten seit 3 Jahren eine Dachsanierung vor. Leistungsverzeichnis erstellen, Angebote einholen, usw. - nächstes Jahr wird voraussichtlich der Beschluss gefasst, den ersten Teilauftrag zu vergeben.
Es ist immer sinnvoll, wenn man einen Dritten Baubetreuer (Ing.) einschaltet, denn der Laie kann ja gar nicht erkennen, ob das Leistungsverzeichnis sinnvoll ist oder später tatsächlich die genannten Baustoffe verarbeitet wurden usw. - und wie wollt ihr eine vernünftige Abnahme hinbekommen?
Deswegen - Bauausschuss oder alternativ Bauing. (kostet allerdings ca. 5-10% der Bausumme - die sind es aber wert).

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"sika0304"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Stefan1020
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)

Mannomannomann,,,,,,, was wird hier für ein schmarn geschrieben.

Einzuladen sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer. Andere Personen dürfen an der Eigentümerversammlung in der Regel nicht teilnehmen, da es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter können der Teilnahme von Dritten widersprechen. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran hat, dass auch ein Dritter bei der Versammlung anwesend ist, kann dieser nicht ausgeschlossen werden. Ein solches berechtigtes Interesse eines Wohnungseigentümers kann zum Beispiel dann bestehen, wenn in der Eigentümerversammlung schwierige rechtliche oder steuerliche Fragen zur Beratung anstehen. Dann kann die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters nicht verweigert werden.



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"Danke für Eure Hilfe

Gruß Stefan"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Naja, Stefan, so verallgemeinern darfst Du den Schmarn aber nicht, besonders Deine Aussage der Verwalter kann der Teilnahme Dritter widersprechen ist auch net grad das Wahre.
Die Teilnahme Dritter an der ETV ist nach Eröffnung der ETV per GoA von den anwesenden Eigt. zu beschliessen, ob ein mehrheitlich Ja aussreicht oder ein einzelnes Nein die Teilnahme verhindert ist strittig, bei uns reicht mehrheitlich nicht, womit eventuelle Anfechtungen aus diesem Grund vermieden werden.
Der Verwalter hat in seiner Amtseigenschaft kein Stimmrecht.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
chocoletta
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 52x hilfreich)

Darf denn der Verwalter einen Anwalt zur ETV mitbringen oder muss er dies vorher ankündigen/genehmigen lassen?

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1x Hilfreiche Antwort

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