Wo findet man die "Teilungserklärung" - Im Kaufvertrag?

15. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
EigentumXL
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 61x hilfreich)
Wo findet man die "Teilungserklärung" - Im Kaufvertrag?

hallo mitnander,

2 Fragen habe ich heute an die WEG-Gemeinde:

wo findet man denn die "Teilungserklärung", die hier im Forum so oft zitiert wird.

Im Kaufvertrag ?


Meine zweite Frage ist folgende und bezieht sich auch auf die Teilungserklärung:

"Aufhebung der Veräußerungszustimmung (durch die Hausverwaltung - meine Ergänzung) - Absatz xy der Teilungserklärung -
Vorschlag: Entfernung der Regelung - dadurch Wegfall der diesbezüglichen Vergütung im Verwaltervertrag"

Dies muss mit Kopie des Personalausweises der abstimmungsberechtigten Eigentümer in der ETV beschlossen werden. So wurde es jedenfalls bei uns von der Hausverwaltung gehandhabt.

Der Sinn des Ganzen ist anscheinend, dass die Hausverwaltung im Falle eines Wohnungsverkaufes nicht mehr beim Notar aktiv werden muss, sondern bloss noch die Eigentümer zustimmen müssen.

Dementsprechend fällt keine Gebühr für den Verwalter mehr an.

Da unsere Hausverwaltung ziemlich hinter dem Geld her ist bin ich mißtrauisch. Immerhin bekäme sie für diesen kleinen Aufwand 150 E.

Ist mein Mißtrauen begründet ? Wir sind momentan 4 private Eigentümer, es gibt also keine gewerblichen Eigentümer, die das Schicksal des Hauses dominieren würden. Dieses Beispiel wurde bei der Diskussion nämlich von der Hausverwalterin genannt.

Freundliche Grüsse
Eigentum

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
wo findet man denn die "Teilungserklärung", die hier im Forum so oft zitiert wird. Im Kaufvertrag ?
Nein, i.d.R. nicht. Die Teilungserklärung ist eine separate notarielle Urkunde, die zusammen mit dem Kaufvertrag ausgehändigt werden sollte. Genauer, eine beglaubigte Abschrift hiervon. Sollte in den Unterlagen nichts hiervon vorhanden sein, bitte beim Verkäufer nachfragen.

Eine Ausfertigung der TE sollte sich auch beim Grundbuchamt befinden, dort wo die Wohnungsgrundbücher geführt werden. Eine beglaubigte Abschrift ist auch sicher bei dem Notariat erhältlich, wo die TE erstellt und beurkundet wurde.

Sollte eine nicht beglaubigte ausreichend sein, so kann man sich diese beim Verwalter kopieren (lassen).



quote:
"Aufhebung der Veräußerungszustimmung (durch die Hausverwaltung - meine Ergänzung) - Absatz xy der Teilungserklärung -
Vorschlag: Entfernung der Regelung - dadurch Wegfall der diesbezüglichen Vergütung im Verwaltervertrag"

Das klingt nach einem Beschlussantrag.

quote:
Dies muss mit Kopie des Personalausweises der abstimmungsberechtigten Eigentümer in der ETV beschlossen werden. So wurde es jedenfalls bei uns von der Hausverwaltung gehandhabt.
Dies dient wahrscheinlich nur den Nachweis einer korrekten Beschlussfassung.

quote:
Der Sinn des Ganzen ist anscheinend, dass die Hausverwaltung im Falle eines Wohnungsverkaufes nicht mehr beim Notar aktiv werden muss, sondern bloss noch die Eigentümer zustimmen müssen.
Erster Teilsatz ist richtig, der zweite Teilsatz fraglich. I.d.R. bedarf es nicht der Zustimmung der Miteigentümer bei Verkauf. Es sei denn, Eure TE enthält ausdrücklich eine entsprechende Regelung.

quote:
Dementsprechend fällt keine Gebühr für den Verwalter mehr an.
Richtig

quote:
Da unsere Hausverwaltung ziemlich hinter dem Geld her ist bin ich mißtrauisch. Immerhin bekäme sie für diesen kleinen Aufwand 150 E.
Täusch Dich mal nicht über den tatsächlichen Aufwand. Da gehört nämlich mehr dazu, wie z.B. dass jede Verwalterbestellung notariell beglaubigt werden muss, und eventuelle Vertretungsberechtigungen von Mitarbeitern der Verwaltung u.U. auch beglaubigt sein müssen. Zumindest wir als Verwalter sind trotz der Extravergütung froh, diese Aufgabe los zu werden.

quote:
Ist mein Mißtrauen begründet?

M.E. nicht.

quote:
Wir sind momentan 4 private Eigentümer, es gibt also keine gewerblichen Eigentümer, die das Schicksal des Hauses dominieren würden. Dieses Beispiel wurde bei der Diskussion nämlich von der Hausverwalterin genannt.

Den Zusammenhang verstehe ich nicht so ganz.

lg

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
EigentumXL
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 61x hilfreich)

Hallo R.M.

vielen Dank, dass Du Dir die Mühe gemacht hast und so detailliert geantwortet hast.

Das Thema lag mir wirklich auf dem Herzen.

Also lasse ich die Sache weiterlaufen und werde keinen Widerspruch einlegen, wenn das Protokoll von der ETV kommt.
Dieser Antrag wurde schon letztes Jahr gestellt und verschoben. Wahrscheinlich wusste die einzige anwesende Eigentümerin bei der damaligen ETV auch nicht so richtig, was sie davon halten soll.

Den Zusammenhang mit den "gewerblichen Eigentümern" verstehe ich auch nicht so ganz. Aber ich habe mal im Fernsehen mitbekommen, dass ein grösseres Haus von einem einzigen Eigentümer mehrerer Wohnanteile dominiert wurde. Er hat ständig irgendwelche kostspieligen Maßnahmen durchgesetzt und so einige andere Wohnungseigentümer zum Verkauf gezwungen, bis er fast das ganze Haus aufkaufen konnte. Ich glaube, in diese Richtung ging die Bemerkung der Verwalterin.

Also nochmal herzlichen Dank R.M.
Mich hat das ganze Thema sehr bedrückt.

Grüsse
Eigentum

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
EigentumXL
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 61x hilfreich)

PS

dass der Aufwand für die Verwalter grösser ist als gedacht, glaube ich dir.

Insofern: nichts für ungut.

:-))))

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Also ich würde ja eine solche Beschlussfassung empfehlen, aber ich bin selbst Verwalter ;)
Aber mal zu den Fakten: eine Verwalterzustimmung bei Wohnungsverkauf ist immer recht hinderlich (es dauert länger und kostet mehr) und bringt wenig bis eigentlich gar nix. Die Möglichkeiten, eine Zustimmung zum Verkauf zu verweigern, sind durch die jahrelange Rechtssprechung sehr stark eingeschränkt, eigentlich nur noch Makulatur. Und bei den Umständen, wo es rechtlich möglich wäre, ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein Verwalter vor dem Verkauf von solchen Umständen Kenntnis erlangt. Also kann man es auch gleich bleiben lassen. Der Verwalter spart sich Arbeit und verkaufwillige Eigentümer Zeit, Kosten und Rennereien. Wir haben dies Verwalterzustimmung in allen von uns verwalteten Gemeinschaften "abgeschafft".

lg

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
EigentumXL
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 61x hilfreich)

Mir ist auch nicht bekannt, worauf sich die Verwalterzustimmung bezieht ? Auf das BGB ?

Na egal, Deine Hilfe hat mich beruhigt.

Unserem Haus gegenüber hat eine grosse Wohnungssiedlungsgesellschaft die Absicht, alles neu zu bauen und zu vermieten. Das würde wohl auch unser Haus aufwerten, denn bisher wurden in dem Areal Sozialwohnungen bewohnt. Diese werden komplett abgeschafft.
Man weiss ja heutzutage nie, ob sich da jemand spekulativ ein Scheibchen abschneiden will. Deshalb war ich so misstrauisch, warum dieser Beschluss gerade JETZT gefasst werden soll.

lg

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
warum dieser Beschluss gerade JETZT gefasst werden soll

Weil das WEG die Abschaffung der Verwalterzustimmung erst seit 1.7.07 zulässt.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
EigentumXL
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 61x hilfreich)

Ja, seit das neue WEG Gültigkeit hat.

Das ist nun klar.

Aber da unsere Hausverwaltung die "Kosten des Geldverkehrs" trotz Einwendungen seit Jahren bei 200 € angesetzt hat bin ich misstrauisch, ob unsere HV irgendwas im Schilde führt.

Diese Kosten sind nun auf 67 € runtergesetzt worden. ...

Na immerhin.

Grüsse und Danke !
EigentumXL

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Also bei unserer Anlage mußte der Verwalter nie zustimmen und auch nicht mal die Erbrechtsgeberin (Anlage steht auf Erbbau-Grundstück) - und unsere Anlage existiert seit über 40 Jahren.
Es gibt einen Vorteil für den Verwalter: Wenn er zur Versammlung einlädt, muss er sich sicher sein, dass er alle tatsächlichen Eigentümer einlädt. Wenn er also einem Verkauf nicht zustimmen muss, müßte er theortisch vor jeder Versammlung zum Gericht und prüfen, ob sich an den Eigentümerverhältnissen etwas geändert hat.
Man kann nämlich nicht davon ausgehen, dass immer der Alte Eigentümer sich "abmeldet" und sich gleichzeitig der "neue" Eigentümer anmeldet. Und der Verwalter wartet dann auf einmal auf das Wohngeld und kennt noch nicht den neuen Eigentümer (kommt häufiger vor, wie man glaubt).

Grundsätzlich sollte man hier einiges darstellen:
Die Teilungserklärung ist wie das Grundgesetz für die jeweilige Gemeinschaft. Diese zu ändern geht nur über den a) Beschluss auf der Eigentümerversammlung und dann b) jeder Eigentümer muss mit seinem Ausweis[b] /b] zum Notar und "unterschreiben" dass er mit der Änderung einverstanden ist.
So einfach per Beschluss kann man die Teilungserklärung also nicht ändern.

Beschlüsse - und Majorität eines Eigentümers: Ist in der Teilungserklärung nichts anderes geregelt, gilt das Kopfstimmrecht, das heißt, selbst wenn ein Eigentümer 2,3 oder mehr Wohnungen hat, so hat er nur 1 Stimme.
Für eine Abstimmung ist im Normalfall wichtig, ob mind. 50 % der Anteile (also nicht der Stimmen) anwesend/vertreten sind.
Und selbst, wenn das Stimmrecht anderes zulässt, darf ein Eigentümer diesen "Vorteil" nicht ausnutzen, um den anderen Eigentümer unsinnige oder überteuerte Maßnahmen aufzustülpen. Hier hilft dann aber nur der Klageweg, und dieser wird oft gescheut.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
EigentumXL
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 61x hilfreich)

Ja, sika, der Klageweg wird oft gescheut.

Ich habe eigentlich auch Anlass, eine Betrugsanzeige aufzugeben, weil die Bankgebühren nach meiner persönlichen Überprüfung bei der Bank, völlig überhöht waren.
Aber ich habe das bisher noch nicht gemacht, weil dann die Verhältnisse völlig zerrüttet sind.
Wir haben komische Eigentümer;
Der eine wohnt 150 km weg und meldet sich nie, auch nicht auf Anforderung der HV.
Der nächste möchte gern Handwerkerleistungen bei uns erbringen und sich diese bezahlen lassen. Zur Zeit geht es um eine mögliche Schimmelbildung im Keller auf einer Fläche eines DIN A 4 Blattes. Wahrscheinlich ist es aber bloss harmloses Mauersalz, das sich im Laufe der letzten 60 Jahre gebildet hat.
Für das Entfernen will er 1500 € haben.

Der nächste Eigentümer kommt wenigstens zur jährlichen ETV, sagt aber nichts zu den einzelnen TOPs.

Und meine Wenigkeit.
Woanders klagt man aber auch, entweder über HVs, die nichts tun, oder über Eigentümer, die sich nicht entscheiden können.

Grüsse
Eigentum

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
die Bankgebühren nach meiner persönlichen Überprüfung bei der Bank, völlig überhöht waren.
Wie hoch sind denn deine anteiligen Bankgebühren im Jahr, wie hoch für die Gemeinschaft? Wie hast Du festgestellt, dass die Gebühren zu hoch sind? hast Du beim Verwalter die Bankkontoauszüge kontrolliert?

lg

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
EigentumXL
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 61x hilfreich)

Hallo R.M.

die Bankgebühren beliefen sich seit Jahren auf 200 €

Ich habe dies unter der Kontonummer direkt bei der Bankfiliale geprüft und zwei Bankmitarbeiter waren sehr verwundert. Sie zeigten mir jeweils anhand der Gebührentabelle, dass die Gebühren für unser WEG-Konto bei 50 € im Jahr liegen.

Bei der diesjährigen ETV behauptete die Verwalterin, dass die Kosten wegen umstellung auf online-Abwicklung gefallen seien. Fakt ist, dass wir genau 5 Handwerkerrechnungen abzuwickeln hatten. Wie soll man da 150 € einsparen ?

Für mich ist sonnenklar, dass unsere Verwalterin eine Betrügerin ist.

Was sagst du dazu ?





3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Dann bleibt nur noch, die Belege der früheren Jahre zu prüfen. Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft und jeder Eigentümer hat das Recht auf Einsichtnahme. Sollten die Kontoabrechnungen die Kosten von 200 € nicht belegen, dann wäre hier in der Tat eine Klage angesagt. Und schnellstmöglich verwalterin abwählen und neuen verwalter bestellen.

200 € Kontoführung kosten nicht mal unsere großen Gemeinschaften mit 50 WE und mehr und nem dicken Ordner voll Belege. Die 50 € wären in der Tat realistisch.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
EigentumXL
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 61x hilfreich)

Ja, R.M. - irgendwie belastet mich dieser Tatbestand sehr.

Ich frage mich, wie kann man so waghalsig sein. Die Gebühren lassen sich einfach nachprüfen. Das kann die Verwalterin sich doch denken.


Das ist alles sehr unangenehm.

Eure Antworten sind auf jeden Fall Sternchen wert. Danke.

1x Hilfreiche Antwort

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