Teilungserklärung erneuert - PKW Stellplatz Sondernutzungsrecht

18. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilungserklärung erneuert - PKW Stellplatz Sondernutzungsrecht

Hallo zusammen!
Folgende Situation: Ein Mehrfamilienhaus, zwei Eigentümer, jeder besitzt 3/6 des Miteigentums. Jetzt soll die Teilungserklärung erneuert werden, diese ist aus den 60iger Jahren und nicht mehr uptodate. Für die Wohneinheiten sind mittlerweile verpflichtend PKW Stellplätze vorgeschrieben. Allerdings gibt es auch einen Bestandsschutz für bestehende Gebäude solange keine Nutzungsänderung oder bauliche Veränderung vorgenommen wird.

Vor der linken Seite des Hauses befindet sich seit rund 30 Jahren ein Vorgarten mit kleiner Mauer und Gittern. Der betreffende Miteigentümer besitzt jedoch kein Auto und will sich auch keins anschaffen. Daher will er auch keinen Stellplatz eintragen lassen. Vor der rechten Seite befindet sich ein normaler Stellplatz, der auch genutzt wird und jetzt als Sondereigentum des anderen Miteigentümers eingetragen werden soll. Dem stimmen auch beide Miteigentümer zu.

Die Notarin möchte nun, dass die Mauer, die den Vorgarten umrandet, zur rechten Seite hin entfernt wird, damit man diesen Stellplatz trotzdem nutzen könnte. Dazu will sie auch ein Sondernutzungsrecht auf den rechten Stellplatz des anderen Miteigentümers eintragen, da der linke Stellplatz nur von dieser Seite aus befahren werden könnte. Die beiden Miteigentümer wollen das aber nicht.
Argumentation: der Miteigentümer des linken Stellplatzes will seinen Vorgarten nicht verändern und die Mauer nicht entfernen. Er beruft sich auf den Bestandsschutz. Sollte er irgendwann einmal verkaufen, was nicht geplant ist, könnte man ja immer noch die Mauer entfernen und den Stellplatz eintragen lassen. Der Eigentümer des rechten Stellplatzes ergänzt, dass dann der linke Stellplatz problemlos von der Straße aus befahren werden könnte, wodurch ein Sondernutzungsrecht/Überfahrtsrecht überflüssig würde.

Der beauftragte Architekt, der die Bauzeichnungen anfertigt, argumentiert, dass der linke Stellplatz ohne die Entfernung der Mauer nicht genutzt und somit auch nicht nachgewiesen werden kann. Daher könnte auch keine entsprechende Bauzeichnung angefertigt werden, ohne die jedoch die Teilungserklärung nicht angefertigt werden kann.

Frage: Greift hier tatsächlich der Bestandsschutz für bestehende Gebäude? Oder muss jetzt tatsächlich der Vorgarten aufgelöst werden bzw. die eine Seite der Mauer entfernt werden, damit überhaupt ein Stellplatz eingezeichnet werden kann?

Vielen Dank im Voraus für Hinweise und Rat!




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(730 Beiträge, 77x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Der Eigentümer des rechten Stellplatzes ergänzt, dass dann der linke Stellplatz problemlos von der Straße aus befahren werden könnte

Ja dieses *können* Reicht nicht aus.

Ist da ein ein abgesekter Bordsteim bei dem linken Stellplatz?
Ist da ein eine behördlich genehmgte Ein- und Ausfahrt bei dem linken Stellplatz?
Wenn nicht fehlt das *dürfen*.


Zitat (von Hennes0503):
Frage: Greift hier tatsächlich der Bestandsschutz für bestehende Gebäude?

Keiner kennt was da für Verodnungen und Satzungen gleten. Was da drin steht zum Thema *Bestandsschutz*.
Da hilft nur selber lesen oder einen lesen lassen.

Sollte nicht auch der Architekt was zu dem Thema wissen?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#2
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Beim linken Stellplatz ist der Bordstein von links aus ca. 3m abgesenkt. Einen Stellplatz quer könnte man dort aber nicht eintragen, da die Länge zum Haus zu kurz ist, 5m sind vorgeschrieben, es sind nur 4m. Der restliche Bordstein zum rechten Stellplatz hin ist nicht abgesenkt.

Der Architekt hatte vorgeschlagen, die Mauer rechts zu entfernen oder eine Alternative zu überlegen, z.B. eine Ablöse an die Stadt, die rund 7.500 Euro kostet. Dem wird der entsprechende Miteigentümer aber nicht zustimmen.
Dann müssen sich die beiden wohl bei der Stadt wegen des Bestandsschutzes erkundigen.

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#3
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2311 Beiträge, 454x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Die Notarin möchte nun, dass die Mauer, die den Vorgarten umrandet, zur rechten Seite hin entfernt wird, damit man diesen Stellplatz trotzdem nutzen könnte. Dazu will sie auch ein Sondernutzungsrecht auf den rechten Stellplatz des anderen Miteigentümers eintragen, da der linke Stellplatz nur von dieser Seite aus befahren werden könnte. Die beiden Miteigentümer wollen das aber nicht.
Ich verstehe das Problem nicht. DIe Notarin hat das zu beurkunden, was die Miteigentümer wollen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130378 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
DIe Notarin hat das zu beurkunden, was die Miteigentümer wollen.

Es gibt da noch ein kleines "aber" ...
Die Notarin ist an die Gesetze gebunden und wird nichts tun was dagegen verstößt. So lange die Teilungserklärung also nicht beurkundungsfähig ist, wird sie rein gar nichts machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2771 Beiträge, 455x hilfreich)

Wenn man sich als Eigentümergemeinschaft nicht auf eine Änderung der Teilungserklkärung einigen kann, bleibt es eben einfach bei der alten.

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#6
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt da noch ein kleines "aber" ...
Die Notarin ist an die Gesetze gebunden und wird nichts tun was dagegen verstößt. So lange die Teilungserklärung also nicht beurkundungsfähig ist, wird sie rein gar nichts machen.


Momentan hängt noch alles in der Luft, da die Frage wegen des Stellplatz und Bestandsschutzes noch offen ist.

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#7
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn man sich als Eigentümergemeinschaft nicht auf eine Änderung der Teilungserklkärung einigen kann, bleibt es eben einfach bei der alten.


Die Eigentümerschaft ist sich ja einig. Es geht nur noch um die Frage, ob hier der Bestandsschutz greift.

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