..... vom Platz her können aber nur insgesamt 3 Autos im Hof parken. Wir sind eine WEG mit 5 verschieden großen Wohnungen. Jeder Wohnung wurde 2003 in einer Teilungserklärung ein Parkplatz fix zugerodnet. Eine Wohnung im EG hat ihren Parkplatz zu einer Terasse umgewandelt. D.h. wir haben im Hof noch gem. Teillungserklärung noch 4 Fahrzeuge unterzubekommen. Der Hof hat ein grosse Tor und 3 Fahrzeuge sollen parallel zu der Einfahrt parken und ein weiteres weiter hinten unter einer Terasse. Als ich 2016 hier einzog, hielt sich niemand an die Vorgaben - das Auto unter der Terasse ist außen vor, aber die weiteren Autos parkten nicht parallel, sondern senkrecht zur Einfahrt und auch nur 2 nebeneinander. Mehr passen nicht hinein. Parken wir gem. Teilungserklärung, passt nur noch ein Auto in den Hof, weil der Rest nicht mehr durch die Einfahrt passt. Fazit: Alle Autos würden parallel passen, wenn man sie von oben mit einem Kran in den Hof hebt. Sobald einer dort Parkt ist die Hofeinfahrt dicht. D.h. wir müssen die Fahrzeuge umstellen, damit zumindest 2 Autos hinein passen. Nur fehlt einer 4. Wohneinheit der Parkplatz, der lt. Papier ja nun vorhanden ist. Diese Einheit besteht jetzt auf den Parkplatz, der rein faktisch nicht vorhanden ist. Eine weitere Wohneinheit wünscht nun die Einzeichnung der Parkplätze gem. Teilungserklärung - auch wenn es nicht in der Realität umsetzbar ist. Bevor sich die Fronten erhärten - was gibt es für Lösungsansätze? Denneigentlich bin ich nicht bereit etwas auszahlen, was ich nicht verursacht habe - sprich die Wohneinheit auszuzahlen. Denn das Problem wurde ja schon 2003 generiert. Danke für eure Meldungen!
-- Editiert von koryfee am 21.12.2019 17:47
Teilungserklärung hat 4 eingezeichnete Parkplätze.....
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Zitatsprich die Wohneinheit auszuzahlen. :
Warum solltest Du die Wohneinheit auszahlen müssen?
ZitatTeilungserklärung hat 4 eingezeichnete Parkplätze..... :
..... vom Platz her können aber nur insgesamt 3 Autos im Hof parken. Wir sind eine WEG mit 5 verschieden großen Wohnungen. Jeder Wohnung wurde 2003 in einer Teilungserklärung ein Parkplatz fix zugerodnet. Eine Wohnung im EG hat ihren Parkplatz zu einer Terasse umgewandelt.
Das größere Problem : öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Stellplatznachweises gem. BauO und Stellplatzsatzung der Stadt/Gemeinde. Allgemein muss jede Wohnung mindestens einen Stellplatz nachweisen. Die meisten Satzungen schreibe mehr vor. Bei uns Eigenheim sind es 1,5 Stpl. je Wohneinheit. Also je Wohneinheit 2 Stück. Zwei Wohneinheiten 3 Stck. usw. Weil Besucherparkplätze vom Amt vorausgesetzt werden. Ein Stellplatz darf nicht zweckentfremdet werden.
Die Terrasse ist gem. Baurecht also illegal. Ihr seid verplichtet die geforderten Stpl. auf eurem Grundstück nachzuweisen.
Zu deiner weiteren Schilderungen:
Eigentlich hätte der Stellplatznachweis bereits durch den Bauträger vor dem Entstehen der werdenden WEG geführt werden müssen. Hat er vielleicht auch, nur machten einige ET was sie für richtig hielten. Ich denke der Bauträger kann sich mit Verjährung schadlos halten?
Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen bzw. den Stellplatznachweis obliegt nun der WEG. Da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt müssen alle die Kosten tragen. Die WEG trifft nun die Pflicht, einen Beschluss zur Wahrung der Vorgaben des Bauordnungsrechts zu fassen.
Abklären wieviel Stpl. gefordert sind, Planung, Angebote einholen, Termin wann es ausgeführt wird, Finanzierung abklären sollte es notwendig werden usw.
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ZitatDas größere Problem :
Sind Leute die an Thema vorbei antworten und zusätzlich den Sachverhalt nicht verstanden haben ...
ZitatDie Terrasse ist gem. Baurecht also illegal. :
Und wie kommt man darauf?
Die formale Lösung ist recht simpel.
Man folgt der Anregung des Miteigentümers und markiert die Stellflächen genau so, wie es die Teilungserklärung vorsieht. Falls die Teilungserklärung in diesem Punkt zu ungenau ist (was ich vermute) greift man für die Bemaßung auf den Bauplan zurück.
Damit ist das Hauptproblem zwar nicht gelöst, aber der neue Eigentümer befriedet. jeder berechtigte Eigentümer hat einen Stellplatz, ob er ihn faktisch nutzen kann, steht auf einem anderen Blatt.
Den neuen Eigentümer auszuzahlen ist keine Lösung, da damit vermutlich gegen die Vorschriften (es fehlt ein Stellplatz) verstoßen wird.
So wie Du es beschreibst, gibt es keine faktische Lösung, wenn die eingezeichneten Stellplätze einfach zu klein sind und Ausweichflächen nicht zur Verfügung stehen.
Berry
Zitatwenn die eingezeichneten Stellplätze einfach zu klein :
Ich lese es nicht so, das die Stellplätze zu klein sind, sondern die Zufahrten sind zu klein / nicht vorhanden.
Zitat:Zitatwenn die eingezeichneten Stellplätze einfach zu klein :
Ich lese es nicht so, das die Stellplätze zu klein sind, sondern die Zufahrten sind zu klein / nicht vorhanden.
Zitat:Zitat:Zitatwenn die eingezeichneten Stellplätze einfach zu klein :
Ich lese es nicht so, das die Stellplätze zu klein sind, sondern die Zufahrten sind zu klein / nicht vorhanden.
Stimmt die Zufahrt ist zu eng man kommt nicht rein wenn der erste parkt
Zitatöffentlich-rechtliche Verpflichtung des Stellplatznachweises gem. BauO und Stellplatzsatzung der Stadt/Gemeinde. Allgemein muss jede Wohnung mindestens einen Stellplatz nachweisen. Die meisten Satzungen schreibe mehr vor. Bei uns Eigenheim sind es 1,5 Stpl. je Wohneinheit. Also je Wohneinheit 2 Stück. Zwei Wohneinheiten 3 Stck. usw. Weil Besucherparkplätze vom Amt vorausgesetzt werden. Ein Stellplatz darf nicht zweckentfremdet werden. :
Die Terrasse ist gem. Baurecht also illegal. Ihr seid verplichtet die geforderten Stpl. auf eurem Grundstück nachzuweisen.
Gilt das denn auch für ein Haus, welches ca. 1900 erbaut wurde und 2001 restauriert?
ZitatGilt das denn auch für ein Haus, welches ca. 1900 erbaut wurde und 2001 restauriert? :
Wenn nur restauriert wurde, ohne Eingriff in tragende Teile und Fassaden, es auch immer schon als Mehrfamilienhaus genutzt wurde, wurden keine braurechtlich relevanten Änderungen vorgenommen. Also könnte man sich evtl. in baurechtlicher Hinsicht auf Bestandschutz berufen.
Ändert nichts daran, dass dem Eigentümer laut eurer Vereinbarung in der TE (eurem Vertrag) ein Stellplatz zusteht und die Zweckentfremdung des Stpl. als Terrasse auch nicht gem. TE rechtens ist.
Anders sieht es aus, wenn das Haus erst zu Eigentumswohnungen umgebaut wurde. Dann lag baurechtlich eine Nutzungsänderung vor. Egal ob genehmigungsfrei oder -pflichtig, das geltende Baurecht zu diesem Zeitpunkt muss eingehalten werden. Sind nicht genügend Stpl. da, verstößt die WEG gegen Baurecht. Die WEG muss Ausgleich schaffen z.B. Stpl. Ablösung bei der Kommune.
Ist es unter gar keinen Umständen möglich die geforderten Stpl. herzustellen, tritt an die Stelle die Pflicht zur Zahlung eines Ablösebetrages je Stellplatzeinheit. Die Höhe setzt die Kommune in einer Satzung fest.
Damit ist aber auch nicht das Problem eurer Vereinbarung (TE) behoben. Der Anspruch der benachteiligten ET.
PS: Vielleicht könnt ihr euch zusammensetzten u. die Baupläne ansehen ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt auf dem gesamten Grundstück die Stpl. kostengünstig zu realisieren.
-- Editiert von Contredit am 22.12.2019 12:58
ZitatBevor sich die Fronten erhärten - :
Hier ein Urteil das ich im Hinter-Kopf hatte, damit du dir von der Rechtslage selber ein Bild machen kannst. Bevor ihr einen teuren und stressigen Rechtsstreit riskiert könnte man, wenn es möglich ist, die Einfahrt verbreitern z.B. mit Rasenkammersteinen oder ähnliches um parallel vernünftig einparken zu können?
BGH, Urteil vom 26.2.2016, AZ: V ZR 250/14
Hier hat der BGH klargestellt, dass zu der ordnungsmäßigen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen zählen. Die Herstellung von erforderlichen Stpl. sind einklagbar auch wenn wie hier ein Bauträger von den Plänen abgewichen ist, verpflichtet es trotzdem alle Eigentümer.
Zitatund die Zweckentfremdung des Stpl. als Terrasse :
Die gibt es nicht ...
ZitatZitat (von Contredit): :
und die Zweckentfremdung des Stpl. als Terrasse
Die gibt es nicht ...
Ich weiß wo ich die Vorschrift finde, Sie können ja einmal danach suchten.
Ein Tipp: Da gibt es eine Radiosendung „Die Dummfrager" Man kann sich dort bewerben.
ZitatIch weiß wo ich die Vorschrift finde, :
Und ich weis was im Eingangsposting steht, da ich den gelesen und verstanden habe ...
ZitatStimmt die Zufahrt ist zu eng man kommt nicht rein wenn der erste parkt :
ich bin mir sicher, dass ich mit meinem Motorrad auch dann die anderen Stellplätze nutzen könnte, wenn der erste beparkt ist. Damit will ich eigentlich nur deutlich machen, dass das Problem dann einen völlig anderen Ursprung hat als durch dieses Sätze
. im Eingangspost vermittelt wird.Zitat:Nur fehlt einer 4. Wohneinheit der Parkplatz, der lt. Papier ja nun vorhanden ist. Diese Einheit besteht jetzt auf den Parkplatz, der rein faktisch nicht vorhanden ist.
Oder mit einfachen Worten: es macht einen großen Unterschied ob ein Stellplatz der da sein müsste nicht vorhanden ist, oder ob alle vorhanden sind und nur nicht wie gewollt genutzt werden können.
Damit ist dann auch der Anspruch des Neueigentümers an Dich auf Ausgleichszahlung nicht gerechtfertigt, denn dann ist all das was vertraglich zugesichert ist, vorhanden, auch sein für heutige PKWs viel zu kleiner Stellplatz.
Und auch das in diesem Zusammenhang unwichtige Randthema der offentlich rechtlichen Erfordernisse kann ausgeblendet werden, weil erfüllt. Verwässert die Diskussion eh.
Berry
ZitatOder mit einfachen Worten: es macht einen großen Unterschied ob ein Stellplatz der da sein müsste nicht vorhanden ist, oder ob alle vorhanden sind und nur nicht wie gewollt genutzt werden können. :
ZitatUnd auch das in diesem Zusammenhang unwichtige Randthema der offentlich rechtlichen Erfordernisse kann ausgeblendet werden, weil erfüllt. Verwässert die Diskussion eh. :
Diese Schlussfolgerung finde ich clever. Hauptsache die Stpl. sind vorhanden. Vielleicht einen in der zweiten Etage direkt neben der Terrassenliege? Wäre doch für jeden Mann ein Traum. Vielleicht den Kommunen vorschlagen um deren Parkplatzprobleme zu lösen. Auch wenn man ihn nicht so wie man will nutzen kann. Alle Ansprüche haben sich in Luft aufgelöst, nur der Traum bleibt: „den Spl. nutzen zu können". Ob die ET auch so verträumt sind?
Hallo,
so falsch ist diese Schlöussfolgerung aber gar nicht. Ein Parkplatz aus 1990, welcher auch für ein damals grösseres Fahrzeug gut war, reicjht Heute evtl Platzmässig nicht mal mehr für nen VW Polo.
Die Grössenzunahme der Fahrzeuge an sich ist nicht zu vernachlässigen...
ZitatHallo, :
so falsch ist diese Schlöussfolgerung aber gar nicht. Ein Parkplatz aus 1990, welcher auch für ein damals grösseres Fahrzeug gut war, reicjht Heute evtl Platzmässig nicht mal mehr für nen VW Polo.
Die Grössenzunahme der Fahrzeuge an sich ist nicht zu vernachlässigen...
Hat aber nichts mit dem Anspruch auf nutzbare Stpl. zu tun. Die WEG muss sich was einfallen lassen.
Nur aufmalen das alle Parkplätze da sind erfüllt weder öffentliches noch WEG Recht.
Dieses Problem ist schon seit Jahrzehnten bekannt. Doch je nach Anfahrtswinkel sind die Richtlinien nun einmal so Breite Minimum 2,30 m wenn keine festen Eingrenzungen rechts oder links vorhanden sind. Bei 90° Winkel muss aber die Zufahrt bzw. Fahrgasse breiter sein.
Wenn die Einfahrt zu klein ist könnte man überlegen ob der Winkel der Stpl. zur Fahrgasse verkleinert werden kann bzw. die Breite der Fahrgasse optimieren. Je kleiner der Anfahrwinkel je kleiner die Fahrgasse. Rein kommt man, wenn natürlich rechts u. links ein SUV steht hat man Probleme mit dem Aussteigen. Geht aber auch wenn man die Oma vor dem Einparken aussteigen lässt.
merry christmas
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