Teilungserklärung vs. Heizkostenverordnung

12. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Hoermen
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)
Teilungserklärung vs. Heizkostenverordnung

Hallo liebe Miteigentümer
wieder einmal liegt mir eine Klage unserer lieben Miteigentümerin in unserer kleinen 3er WEG vor. Sie klagt gegen die Nebenkostenabrechnung. Nun steht in der Teilungsurkunde: Die Kosten für Heizung und Warmwasser werden zu 100% auf den Verbrauch umgelegt. In der Heizkostenverordnung von 2009 nun heisst es: Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 % höchsten 70% nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
Nun würde, hätte ich die Kosten nach der Teilungserklärung verteilt, unsere liebe Miteientümerin einen erheblich höheren Anteil zahlen. Das scheint ihr aber egal zu sein, hauptsache Klagen. Aber würde denn die Teilungserklärung die Heizkostenverodnung aushebeln????
Vielen Dank im vor aus für Eure Ratschläge und Hinweise.
lg
Hörmen

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Guter Stern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Hoermen,
Was habt Ihr eintlich für Probleme? Mir kommt es so vor als ob diese Probleme selbstgemacht sind. Wenn in der Teilungserklärung steht, dass 100% nach
Verbrauch abgerechnet wird, dann wird 100% nach Verbrauch abgerechnet.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Dafür ist der § 2 der Heizkostenverordnung gedacht :
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

Das heisst, egal was im Mietvertrag oder in der Teilungserklärung steht, ist völlig wurst. Die Heizkostenverordnung hat Vorrang.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn schon eine Klage vorliegt, dann lass doch den Richter entscheiden.

Ansonsten würde ich mich immer an die TE halten, und wenn jemand was dagegen hat, dann kann er ja die Anpassung der TE an die Heizkostenverodnung beantragen (und ggf. per Gericht durchsetzen).

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Eine hohe Vermutung spricht für die Abrechnung 30:70.

Aber in der HeizkV stehen ja noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten.

Es kann gut sein, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist, wenn sie bei anderweitiger Abrechnung finanziell schlechter gestellt würde.

Wie macht ihr das eigentlich in einer Dreier-WEG, wo du wohl auch noch einer Miteigentümer bist: Nehmt ihr zwei Parteien einen Anwalt für die Verteidigung oder stellt ihr euch selbst gegen die Anfechtung? Oder jeder Beklagte einen eigenen Anwalt?

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"MfG
Wohni"

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hoermen
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für den Hinweis in §2 der HKV. Das beruhigt mich doch ungemein, da die Abrechnung (Firma Minol) seit Jahre danach abrechnet.
Ich habe die Wohnung (übrigens der kleinste Teil mit 145 Anteilen) letztes Jahr gekauft. Die größere Wohnung (615 Anteile) wurde einige Monate später gekauft. Die dritte Besitzerin (240 Anteile) hatte bereits vor drei Jahren gekauft und hatte wohl vor, die anderen Wohnungen auch günstig zu erwerben. Der Vorbesitzer hat nach drei Jahre entnervt weit unter Wert an uns verkauft. Nach kaum zwei Monaten begann seitens der Altbesitzerin der Versuch uns neue rauszuekeln. Mobbing bei den Nachbarn, Lärmattacken, Sachbeschädigungen und natürlich jeden Beschluss in den Versammlungen vor Gericht zerren. Mein Nachbar und ich haben uns dann einen Rechtsanwalt genommen, der nun die Verteidigung gegen die ganzen Klagen vertritt. Eine Einstweilige Verfügung gegen mich als Verwalter wurde bereits abgeschmettert. Bei der Nebenkostenabrechnung wird es genau so gehen.
Es ist sehr nervig und schon lange nicht mehr lustig. In diesem Forum aber habe ich immer viel gelesen, dabei gelernt und schon einiges Fragen dürfen. Vielen Dank dafür.
lg Hörmen

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Würde mein Miteigentümer wünschen mehr zu zahlen, dann wäre ich glücklich und würde seinen Wünschen entsprechen.

Uwe

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Die Heizkostenverordnung ist zwingendes Recht. Allerdings gibt es in der Heizkostenverordnung neben den §§ 7-9, die die Aufteilung in Grund- und Verbrauchkosten regeln, gibt es auch den § 10, der höhere Verbrauchkostenanteile als 70% durch Rechtsgeschäft zulässt. Die Regelung in der Teilungserklärung zur Verteilung zu 100% nach Verbrauch entspricht also den Regelungen der Heizkostenverordnung.

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-- Editiert am 13.11.2010 17:48

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Der Hinweis von RMHV scheint wichtig.

Danach wäre es richtig, wenn der Verwalter dem Abrechnungsunternehmen mitteilt, dass die Heizkostenverteilung bei diesem Objekt 100:0 erfolgen muss.

Der Genehmigungsbeschluss zur Hausgeldabrechnung ist dann nicht anfechtbar, wenn die Abrechnung dem Gesetz, den Vereinbarungen und den Beschlüssen entspricht.

Die Miteigentümerin hat einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung. Ihr Risiko bei Gericht liegt darin, dass sie mehr bezahlen muss, wenn nach dem gültigen Schlüssel aus der Gemeinschaftsordnung abgerechnet wird.

Das solltest du also bei der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigen.

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"MfG
Wohni"

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