Teilverkauf vor Teilung? Sondereigentum, Haftung

23. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
kamala123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Teilverkauf vor Teilung? Sondereigentum, Haftung

Guten Tag,
eine Erbengemeinschaft will einen Teil eines Grundstücks und einen Teil des daraufstehenden Gebäudes verkaufen, eine Realteilung ist baurechtlich nicht möglich. Teilungskosten und -Verfahren soll hier hälftig beim Käufer liegen.
Muss die Teilungserklärung nach WEG nicht vor dem Verkauf geschehen, und ist damit nicht Sache des Käufers?
Was stünde in so einem Fall im Kaufvertrag (X-Teile des Grundstücks, Sondernutzungsrechte Grundstück, Sondereigentum, o.ä.)?
Kann Sondereigentum nur für das Gebäude oder auch für Gartenteile festgehalten werden? Schließt Sondereigentum das Mitspracherecht des Anderen vollständig aus?
Besteht die Eigentümergemeinsachaft dann aus zwei Stimmberechtigten, kann die Partei mit dem größeren Anteil die andere überstimmen?
Wie schränkt man gegenseitige Haftung möglichst weitgehend ein?
Vielen Dank!


-- Editiert kamala123 am 23.06.2014 12:35




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 608x hilfreich)

Hier geht es um die Umwandlung eines Grundstücks, das einer Erbengemeinschaft gehört, in ein Grundstück, das einer Eigentümergemeinschaft nach WohnungsEigentumsGesetz gehört.

Hierzu müssen einige Formalien beachtet werden. Das die ganze Angelegenheit sowieso nicht ohne Notar durchgeführt werden kann, empfehle ich der Erbengemeinschaft, sich von einem Notar beraten zu lassen.

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#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1396x hilfreich)

quote:
Kann Sondereigentum nur für das Gebäude oder auch für Gartenteile festgehalten werden?


Garten ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum. Man kann aber für Bereiche ein Sondernutzungsrecht festlegen, das dann in der Regel einem Sondereigentum (Wohnung) zugeordnet ist.

quote:
Besteht die Eigentümergemeinsachaft dann aus zwei Stimmberechtigten, kann die Partei mit dem größeren Anteil die andere überstimmen?


Das hängt davon ab, die das Stimmrecht geregelt ist. Nach WEG hat jeder Eigentümer eine Stimme (Kopfprizip), es kann aber auch in der Teilungserklärung anders geregelt werden (z.B. Miteigentumsanteil). Die Regelung in der Teilungserklärung ist dann ausschlaggebend.

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"Heike aus Bochum"

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#3
 Von 
kamala123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke, es fragt hier ein potentieller Käufer. Ein Teil des Grundstücks und ein Teil des Hauses ist zum Kauf angeboten, bisher aber noch nichts geteilt worden. Die Teilung soll nach dem Kauf stattfinden, und vom käufer anzeilig gezahlt werden. mir ist nicht klar, was genau gekauft werden kann, solange nicht geteilt ist.
Bedeutet sondernutzungsrecht, das ich frei gestalten und walten kann, oder dass ich es nur nutzen kann?

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1396x hilfreich)

quote:
Bedeutet sondernutzungsrecht, das ich frei gestalten und walten kann, oder dass ich es nur nutzen kann?


Auch hier ist man frei, das in der Teilungserklärung zu definieren und sollte es auch tun, um Streitigkeiten zu vermeiden. Ansonsten bedeutet es, dass man einen Bereich alleine nutzen darf, aber dort keine baulichen Veränderungen durchführen darf. Also auch keine größeren Änderungen an der Gestaltung.


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"Heike aus Bochum"

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#5
 Von 
kamala123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke!


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#6
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 608x hilfreich)

Ohne vorherige Aufteilung gemäß WEG kann man nur Anteile am Gesamtobjekt kaufen.
Sollte sich später herausstellen, das aus baulichen Gründen keine Aufteilung des Gebäudes in abgeschlossene Wohnungen möglich ist, dann wird es lustig...

Ich würde nur kaufen, wenn die Teilung vorher erfolgt ist. Die anteiligen Kosten für die Teilung kann man ja auf den Kaufpreis aufschlagen!

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