Im Zuge einer Instandsetzung wegen feuchter Giebelwand möchte der Verwaltern( im gehört eine von 8 Wohnungen) die Glasbausteine im Treppenhaus gegen Fenster austauschen. Ich bin der Meinung, dass die Steine nichts mit der Durchfeuchtung zu tun haben und dass der Austausch der Glasbausteine eine bauliche Veränderung ist. Der Verwalter meint, es sei eine modernisierende Instandhaltung.
Vielen Dank für Eure Antworten.
170567
Treppenhaus Austausch Glasbausteine gegen Fenster
Zitat :... dass der Austausch der Glasbausteine eine bauliche Veränderung ist. Der Verwalter meint, es sei eine modernisierende Instandhaltung.
Wenn man mal davon absieht, dass es eher um Instandsetzung geht als um Instandhaltung, sind beide Varianten denkbar.
Voraussetzung für eine modernisierende Instandsetzung ist, dass überhaupt Instandsetzungsbedarf besteht.
Alternativ kommt auch noch eine Modernisierung in Betracht.
Eine verbindliche Feststellung kann nur das zuständige Gericht durch rechtskräftiges Urteil nach einer fristgemaessen Anfechtung treffen. Bis dahin gilt der verkündete Beschluss.
bei uns wurden die Glasbausteine ausgetauscht wegen Brandschutz. Der Brandschutzbeauftragte des Landkreises reklamierte, dass die Luftöffnungen in den Glasbausteinen zu klein wären für ein Fluchtweg. Damit hatte kein Eigentümer mehr das Recht, Einspruch zu erheben.
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RMHV hat da Recht:
Voraussetzung für modernisierende Instandsetzung ist ein vorhandener Instandsetzungsbedarf. Da wir das Objekt nicht kennen, können wir dies hier nicht beurteilen. Mal den Verwalter fragen, wie er das begründet. Denkbar ist es jedenfalls, ich sehe da auch nicht zwingend als Voraussetzung, dass die Glasbausteine kaputt sind. Die Sanierung der feuchten Giebelwand mit allen Nebenarbeiten (z.B. Anputzen der Laibung an die Glasbausteine) könnte durchaus ausreichend als Begründung sein. Klarheit schafft im Zweifel eine gerichtliche Entscheidung.
Beschlussfassung muss so oder so erfolgen, somit ergibt sich auch die Möglichkeit der Beschlussanfechtung - je nach dem wie die Beschlussfassung ausgeht. Ob der Verwalter selbst Miteigentümer ist spielt dabei keine Rolle. Auch ein Miteigentümer hat das Recht darauf, einen Antrag auf Ersatz der Glasbausteine durch ein Fenster zu stellen.
Die Modernisierung (mit oder ohne Instandsetzung) zu begründen dürfte nicht weiter schwierig sein, da sich Komfort (leichter putzen), Möglichkeit der Lüftung und Lichteinfall verbessern dürften. Brandschutz könnte dabei eine Rolle spielen, möglicherweise auch energetische Gesichtspunkte.
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