Hallo liebe Forenteilnehmer,
haltet Ihr den Einbau eines Treppenliftes, in ein Treppenhaus zwischen zwei Treppenabsätze zur Überbrückung des Weges vom Fahrstuhl bis zur Wohnungstür, für eine bauliche Veränderung.
Angenommen die WEG besteht aus drei Aufgängen.
Müssen 100% der Mitglieder der WEG einem Beschlussantrag zustimmen oder genügen vielleicht auch 100% der von der Veränderung direkt betroffenen ET (hier die ET dieses Treppenaufganges)?
Was meint Ihr?
Treppenlift in WEG
20. Februar 2019
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Frage vom 20. Februar 2019 | 09:39
Von
Status: Praktikant (558 Beiträge, 122x hilfreich)
Treppenlift in WEG
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#1
Antwort vom 20. Februar 2019 | 10:13
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Zitathaltet Ihr den Einbau eines Treppenliftes, in ein Treppenhaus zwischen zwei Treppenabsätze zur Überbrückung des Weges vom Fahrstuhl bis zur Wohnungstür, für eine bauliche Veränderung. :
Natürlich ist es eine bauliche Veränderung.
ZitatAngenommen die WEG besteht aus drei Aufgängen. :
Müssen 100% der Mitglieder der WEG einem Beschlussantrag zustimmen oder genügen vielleicht auch 100% der von der Veränderung direkt betroffenen ET (hier die ET dieses Treppenaufganges)?
Nicht jede bauliche Veränderung ist jedoch eine zustimmungspflichtige. Zum Thema Treppenlift (barrierefreies Wohnen) gibt es ein Urteil des BGH: V ZR 96/16 . Darauf würde ich mich beziehen.
#2
Antwort vom 20. Februar 2019 | 10:16
Von
Status: Unbeschreiblich (119619 Beiträge, 39755x hilfreich)
Zitathaltet Ihr den Einbau eines Treppenliftes, in ein Treppenhaus zwischen zwei Treppenabsätze zur Überbrückung des Weges vom Fahrstuhl bis zur Wohnungstür, für eine bauliche Veränderung. :
Ja, das ist eine bauliche Veränderung.
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#3
Antwort vom 20. Februar 2019 | 13:17
Von
Status: Praktikant (558 Beiträge, 122x hilfreich)
Danke Euch beiden, besonders Tobias F, für Eure Antworten.
-- Editiert von 3113 am 20.02.2019 13:28
#4
Antwort vom 21. Februar 2019 | 18:18
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Dennoch ist zu empfehlen, das Vorhaben in einer Versammlung vorzustellen und eine Zustimmung einzuholen. Dann fühlen sich die Miteigentümer weniger übergangen als wenn man einfach loslegt und der Hausfrieden bleibt erhalten.ZitatNicht jede bauliche Veränderung ist jedoch eine zustimmungspflichtige. Zum Thema Treppenlift (barrierefreies Wohnen) gibt es ein Urteil des BGH: :V ZR 96/16 . Darauf würde ich mich beziehen.
Sollte keine Zustimmung erfolgen, kann man immer noch auf das Urteil verweisen, nötigenfalls mit Klage drohen und als letzte Eskalationsstufe dann auch durchziehen.
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