Überbauung des Sondernutzungsrechtes

21. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
mediana2002
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Überbauung des Sondernutzungsrechtes

Hallo,
ich habe eine Eigentumswohnung im EG eines 6 Familienhauses mit dem Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil. Bei Verkauf des Nachbarhauses hat sich heraus gestellt, dass die Einfahrt zu den Garagen des Nachbarhauses, welche sich hinter meinem Garten befindet, zu meinem im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrecht gehört. Im Grundbuch bzw. der Teilungserklärung und der zugehörigen Zeichnung ist das gesamte Stück Garten als Gartenfläche eingezeichnet. Dies war leider niemandem bewusst und ich habe die Grenzpunkte nie in Frage gestellt.
Nun hat sich unsere Eigentümergemeinschaft entschlossen, den Grundstücksteil zurück zu fordern. Die Einfahrt kann verlegt werden, da das Grundstück dahinter zum Flurstück des Nachbarn gehört und derzeit eine nicht genutzte Rasenfläche ist.
Meine Frage ist, wer den Rückbau der Einfahrt zahlen muss. Der Nachbar? Für den Fall dass wir das Grundstück so wie es ist zurück nehmen weil wir evtl. nicht einen jahrelangen Streit haben möchten, muss die Gemeinschaft für die Kosten aufkommen um mir das Grundstück als Garten nutzbar zu machen, oder kann es sein, dass ich das so wie es ist, also als gepflasterte Fläche, übernehmen muss? In der Teilungserklärung heißt es "Der Wohnung x wird zum Zweck der Sondernutzung und Sonder-Unterhaltung der nordwestliche Gartenteil zugewiesen." Kurz, muss mir das Grundstück als Gartenfläche übergeben werden?
Vielen Dank für eure Meinung.


-- Editier von mediana2002 am 22.02.2017 12:30

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten


Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen