Umbau Ladengeschäft in Wohnung

6. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Golden Monkey
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Umbau Ladengeschäft in Wohnung

Hallo liebe Forumsmitglieder,

mich würde interessieren was für Rechte die WEG beim Umbau eines Ladengeschäft im Erdgeschoß in eine Wohnung hat.

In der Teilungserklärung steht dürfen alle Teileigentumseinheiten dürfen zu Wohnzwecken etc. verwendet werden.

Was muss der Sondereigentumsbesitzer beim Umbau beachten?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
mich würde interessieren was für Rechte die WEG beim Umbau eines Ladengeschäft im Erdgeschoß in eine Wohnung hat.

In der Teilungserklärung steht dürfen alle Teileigentumseinheiten dürfen zu Wohnzwecken etc. verwendet werden.
Wenn das so drin steht, hat die WEG keine weitergehenden Rechte, ausser die ohnehin gültigen (z.B. bauliche Veränderungen).

quote:
Was muss der Sondereigentumsbesitzer beim Umbau beachten?
Dass er keine bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum vornimmt, d.h. insbesondere durch den Umbau keine Eingriffe in die Statik des Gebäudes vornimmt (z.B. keine tragenden Wände verändert), oder die äußere Gestalt verändert (z.B. große Ladenschaufenster und die Ladentür zumauert und mit Wohnungsfenster versieht).

Vorgenanntes kann nur durchgeführt werden, wenn die Eigentümergemeinschaft dem zustimmt.

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#2
 Von 
Golden Monkey
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Umbau wird wie von Unsterblich beschrieben durchgeführt.

Große Ladenschaufenster wird durch Mauer ersetzt und Ladentür durch eine normale Haustür nebst Wohnungsfenster versehen.

In der Teilungserklärung steht nichts darüber wenn die äußere Hülle oder Aussehen verändert wird Bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer.

Das heißt man kann den Sondereigentümer zu bestimmten Dingen wie Fenster einzubauen verpflichten und diese in der Farbe wie alle anderen?

Viele Grüße

Sean Lui

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Große Ladenschaufenster wird durch Mauer ersetzt und Ladentür durch eine normale Haustür nebst Wohnungsfenster versehen.

In der Teilungserklärung steht nichts darüber wenn die äußere Hülle oder Aussehen verändert wird Bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer. <hr size=1 noshade>

Nein, denn das steht gleich im Gesetz: § 22 Abs. 1 WEG

quote:<hr size=1 noshade>Das heißt man kann den Sondereigentümer zu bestimmten Dingen wie Fenster einzubauen verpflichten und diese in der Farbe wie alle anderen? <hr size=1 noshade>
Die übrigen Eigentümer werden nicht verpflichten können, dass zugemauert und Wohnungsfenster eingebaut werden müssen. Sie können aber ein solches Umbauvorhaben verweigern bzw. zumindest die Zustimmung an die Bedingung knüpfen, dass die Fenster in ihren Maßen, Form und äußerer farblicher Gestaltung denen der anderen Wohnungen entsprechen müssen und dass die Fassade auf Kosten des Umbauenden wieder hergerichtet werden muss.

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#4
 Von 
Golden Monkey
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Bedeutet der §22 Nr. 1 WEG im Umkehrschluss nicht die WEG kann diese Maßnahmen beschließen auch ohne Zustimmung einzelner Wohneigentümer wenn laut §14 Nr.1 WEG arbeiten sind, die nicht über das Maß ein Nachteil diesen direkt entsteht?

Ob es eine Glasfront ist oder nunmehr ummauerte Wohnwand entsteht dem Einzelnen Wohnungseigentümer kein großer Nachteil.

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#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Jede optisch sichtbare Änderung der Fassade wird in der Regel vor Gericht so interpretiert, dass hier jeder Eigentümer betroffen ist und zustimmen muss.

-----------------
"Heike aus Bochum"

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#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Auch wenn der einzelne meinen mag, aus dem Zumauern eines Schaufensters und dem Einsetzen von Wohnungsfenstern entstehe dem einzelnen kein Nachteil (was ich durchaus auch so sehen würde), so stellt dies dennoch eine tiefgreifende Änderung des äußeren Erscheinungsbildes und damit eine bauliche Änderung dar. Wie Heike schon schreibt, sind von einer erheblichen optischen Änderung stets ALLE Miteigentümer betroffen. Jedoch ist eine solche Zustimmung aller bei quleverem Verkaufen des eigenen Vorhabens und guten Argumenten (z.B. volle Kostenübernahme) durchaus denkbar. Möglicherweise sieht die Fassade nach dem Umbau besser aus als vorher. Jedoch sollte man sich (auch nicht unbedacht) keine Feine in der WEG machen, denn schon die Verweigerung eines Einzelnen kann das Vorhaben zu Fall bringen.

Gut argumentierend könnte man eine Zustimmung sogar versuchen einzuklagen. Hat zwar ein hohes Erfolgsrisiko, ist aber nicht aussichtslos.

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